Treffer
BGH Urteil

Konkursverbrechen (§241 KO): Gläubigerbegünstigung erfordert unbedingten Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 384/53
Datum
22.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten, alleinige Gesellschafter einer GmbH, wurden wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt, nachdem Zahlungen eingestellt und Sicherheiten bestellt wurden. Der BGH hebt die Verurteilungen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil unklar ist, ob ein unbedingter Wille zur Benachteiligung der übrigen Gläubiger vorlag. Der Senat betont, dass das bloße Inkaufnehmen einer möglichen Benachteiligung (bedingter Vorsatz) nicht ausreicht, wenn der Schuldner in der begründeten Überzeugung handelte, durch Sicherheiten neue Mittel zur Fortführung des Betriebs und zur Befriedigung aller Gläubiger zu erhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Absicht der Gläubigerbegünstigung im Sinne des § 241 KO setzt regelmäßig den unbedingten Vorsatz voraus, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen.

2

Handelt der Schuldner in der begründeten Überzeugung, durch Bestellung von Sicherheiten neue Mittel zur Fortführung des Unternehmens und damit zur Befriedigung aller Gläubiger zu erhalten, fehlt der tatbestandsmäßige Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung.

3

Die Zahlungseinstellung ist lediglich ein Indiz für Zahlungsunfähigkeit; Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner dauerhaft aufgehört hat, seine Verpflichtungen insgesamt regelmäßig zu erfüllen.

4

Das Bewusstsein der Möglichkeit einer Benachteiligung (bedingter Vorsatz) genügt nicht für die Absicht im Sinne des § 241 KO; Absicht ist der bestimmte, auf Eintritt des Erfolges gerichtete Wille.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 26. Februar 1953

Rubrum

Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: KO § 241

Rechtssatz: Die Absicht der Gläubigerbegünstigung im Sinne des § 241 KO erfordert regelmäßig den unbedingten Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Handelt der Täter in der begründeten Überzeugung, durch die Bestellung von Sicherheiten neue Mittel zur Fortführung des Betriebes und damit zur Befriedigung aller Gläubiger zu erhalten, so fehlt der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung.

Aktenzeichen: 4 StR 384/53

Urteil des BGH vom 22. Oktober 1953 – 4 StR 384/53 –

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Volksschullehrer ██████ ██ ██ aus D████, 2. den ███████████████████ ████ aus K████, wegen Konkursverbrechens u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Februar 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die beiden Angeklagten waren die alleinigen Gesellschafter der M.-GmbH in B████, über deren Vermögen auf Antrag des Geschäftsführers AC am 13. Februar 1950 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Am 12. Januar 1950 hatte die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt; am 14. Januar verkaufte noch AC als Geschäftsführer der GmbH den Rest des Inventars an ██████ für 20 000 DM; der Kaufpreis wurde auf ein Darlehen aus dem Jahre 1949 in gleicher Höhe verrechnet.

Das Landgericht hat AC wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG, ██████ wegen Anstiftung zu diesem Vergehen verurteilt. Von der Anklage eines betrügerischen Bankrotts (§ 239 KO) bzw. der Anstiftung dazu hat es die Angeklagten freigesprochen. Diese haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt.

Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten sind unbegründet. Die Behauptung, den Beschwerdeführern sei kein volles rechtliches Gehör gewährt worden, widerspricht dem Inhalt der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO). Der Vorsitzende durfte ferner aus Aktenvermerken des Konkursverwalters den Zeugen Vorhaltungen machen. Er musste es sogar, sofern er sich davon eine Aufklärung des Sachverhalts versprach; ein Beschluss des Gerichts, der allein die Grundlage für eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO hätte abgeben können, ist nach der Sitzungsniederschrift auch nicht herbeigeführt worden (§ 238 Abs. 2 StPO). Der Vorwurf mangelnder Aufklärung des wirtschaftlichen Niederganges der Firma nach dem 12. Januar 1950 ist nicht begründet. Die Strafkammer hat den Konkursverwalter als Zeugen gehört und die Konkursakten, die in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift vorlagen, verwertet. Anträge auf Zuziehung weiterer Unterlagen sind in diesem Zusammenhang nicht gestellt worden, wie die Sitzungsniederschrift ebenfalls erkennen lässt. Das Urteil bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht bewusst gewesen wäre oder sie nach Umfang oder Tragweite verkannt hätte.

Soweit die Revisionen geltend machen, das Landgericht habe sachlich unrichtige Feststellungen getroffen, können sie mit diesem tatsächlichen neuen Vorbringen nicht gehört werden, weil es dem im Urteil dargelegten Sachverhalt widerspricht, den der Senat nach § 337 StPO seiner sachlich-rechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen hat. Diese führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Landgericht hat den Begriff der Zahlungseinstellung nicht verkannt. Die Revisionen verwechseln ihn mit dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit, wenn sie ausführen, dass noch nach dem 22. Januar 1950 auf dem Bank- und dem Postscheckkonto der Firma Zahlungen eingezogen und solche in gleichem Umfange auch an Gläubiger geleistet worden seien. Die Zahlungseinstellung ist nur ein Beweisanzeichen für die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners. Diese liegt schon dann vor, wenn ein Schuldner dauernd aufgehört hat, seine Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit regelmäßig zu erfüllen; dabei gilt es gleichviel, ob dies auf Unfähigkeit oder mangelndem Willen zur Zahlung beruht (RGSt 41, 310 ff.; BGH vom 7. Mai 1953 – 4 StR 557/52). Als eine bloße Bedingung der Strafbarkeit braucht die Zahlungseinstellung, was das Landgericht verkannt zu haben scheint, vom Vorsatz des Täters nicht umfasst zu sein und auch bei Begehung der Konkursstraftat noch nicht vorzuliegen; sie kann dieser nachfolgen (BGHSt 1, 186, 191).

Das Landgericht ist der Überzeugung, dass Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH zeitlich zusammenfallen. Diese ist zu bejahen, wenn der Schuldner andauernd außerstande ist, sofort die Mittel – sei es auch nur mit Hilfe eines Kredits – bereitzustellen, um seine Schulden zu begleichen (BGH aaO). Welche Tatsachen geeignet sind, als Erkenntnisquelle der Zahlungsunfähigkeit zu dienen, bleibt der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls überlassen. Das Landgericht hat sie zunächst daraus geschlossen, dass die GmbH am 12. Januar 1950 nicht einmal den Wechsel, den sie der Firma ███████████ über 656 DM ausgestellt hatte, als Akzeptantin einlösen konnte; wenn die Gläubigerin auf Bitten einer Angestellten der GmbH den Wechsel einstweilen selbst einlöste, so liegt darin noch keine Stundungszusage, wie die Revisionen rechtsirrtümlich ausführen. Richtig ist, dass die Gründe keine unmittelbaren Angaben darüber enthalten, für welchen Zeitraum die Firma Lieferverpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte und deshalb Ware verschleudern musste; in dieser Tatsache sieht die Strafkammer ein weiteres Beweisanzeichen für die Zahlungsunfähigkeit. Der Urteilszusammenhang lässt aber keinen Zweifel darüber zu, dass damit die seit dem 12. Januar 1950 fälligen Löhne gemeint sind. Schließlich hat die Strafkammer aus der Tatsache, dass die Firma auch die am 15., 20. und 25. Januar 1950 fälligen Wechsel über insgesamt etwa 3 200 DM nicht einlösen konnte, gefolgert, dass es sich bei dem Unvermögen am 12. Januar 1950 nicht nur um eine Zahlungsstockung gehandelt hat.

Die Strafkammer ist daher rechtlich bedenkenfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die GmbH seit jenem Tage aus Mangel an flüssigen Mitteln ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen konnte. Dass sie zwischendurch andere Schulden in verhältnismäßig unbedeutendem Umfang bezahlt hat, steht dieser Feststellung nicht entgegen; selbst wenn nach Befriedigung anderer Gläubiger nur noch einer übrig bliebe, wäre die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht zu beanstanden, sofern dem Schuldner die Mittel zur Befriedigung dieses letzten Gläubigers andauernd fehlen (RGSt 41, 310 f.).

Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen und auch rechtsirrtumsfrei begründet, dass beide Beschwerdeführer bei der Ladebesprechung vom 14. Januar 1950, die dem Vertragsschluss vorausging, erkannt haben, dass ihre Firma den wesentlichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten aus barem Geld nicht mehr zu decken vermochte, zumal sie ihre Außenstände auf Grund des Mantelzessionsvertrages vom 20. November 1949 an die █████████████ zur Abdeckung der Bankdarlehen abzutreten hatte. Die Ausführungen der Revisionen erschöpfen sich hier in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Nach den Gründen ist es indessen nicht unzweifelhaft, ob AC außer dem Bewusstsein, durch den Vertrag die Firma ██████ zu bevorzugen, auch den vom Gesetz weiter vorausgesetzten unbedingten Willen gehabt hat, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Regelmäßig wird zwar die Absicht der Bevorzugung einzelner Gläubiger auch diesen Willen in sich schließen (RG JW 1934, 1290 Nr. 10). Anders ist es aber, wenn der Schuldner in der begründeten Überzeugung handelt, dem Interesse der übrigen Gläubiger zu dienen, weil er durch die Bestellung von Sicherheiten neue Mittel zur Fortführung des Betriebes und damit zur Befriedigung aller Gläubiger aus dem Gewinn zu erhalten hofft (RGSt 7, 142; BGH Urteil vom 7. Mai 1953 – 4 StR 557/52).

Die Strafkammer geht davon aus: AC sei bei Abschluss des Vertrages nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung von dem Bestreben geleitet gewesen, dem auf Sicherung drängenden ███ entgegenzukommen, um von ihm doch noch den Kredit zu erhalten, zu dem dieser sich zunächst nicht verstehen konnte; Arlt habe eine Benachteiligung der anderen Gläubiger zwar nicht beabsichtigt, jedoch „in Kauf genommen“.

Diese Ausdrucksweise lässt für den Senat nicht zweifelsfrei erkennen, von welcher Rechtsvorstellung das Tatgericht ausgegangen ist. In der Urteilssprache wird der Begriff des „Inkaufnehmens“ im allgemeinen dazu verwandt, vom bedingten Vorsatz des Täters zu kennzeichnen. Sollte das Landgericht diese Form des Vorsatzes zur Verurteilung für ausreichend gehalten haben, so wäre das rechtlich fehlerhaft; denn das Bewusstsein von der möglicherweise eintretenden Benachteiligung der übrigen Gläubiger reicht für die geforderte Benachteiligungsabsicht nicht aus. Absicht im Sinne des § 241 KO bedeutet den bestimmten, auf Eintritt des Erfolges gerichteten Willen (vgl. die Nachweise im Kommentar von Jaeger 6./7. Aufl. zu § 241 Anm. IV). Da der Senat diese Unklarheit in einem entscheidenden Punkt auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu beheben vermag, die Verhandlungen mit der Firma K████ vielmehr darauf hinzudeuten scheinen, dass doch an die Fortführung der Warenerzeugung und damit möglicherweise auch an die Befriedigung der anderen Gläubiger geglaubt wurde, bedarf es einer neuen Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.

Auch die Verurteilung des ████████████████ wegen Anstiftung war aufzuheben; wenn K keine Benachteiligungsabsicht gehabt haben sollte, würde der Haupttat ein (subjektives) Unrechtsmerkmal fehlen und damit die Strafbarkeit der Anstiftung durch ████████████████ (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 22. Oktober 1953 – 4 StR 112/53).

HilleKrummeMartin
Dr. EngelsDr. Augustin

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