Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zur Sachhehlerei trotz Irrtums des Haupttäters; Anforderungen an § 259 StGB-Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 112/53
Datum
22.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen wegen Sachhehlerei bzw. Beihilfe zur Sachhehlerei beim Ankauf von aus Trümmergrundstücken stammendem, gestohlenem Alteisen zu entscheiden. Er beanstandet die Herleitung des Hehlervorsatzes über die Beweisregel des § 259 StGB, weil die Feststellungen nur „Bedenken“ nahelegen und kein sich aufdrängendes Wissen vom strafbaren Vorerwerb tragen. Zudem fehle es an ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Geschäftsinhaber als (Haupt-)Hehler das Merkmal des „Ansichbringens“ verwirklicht und seines Vorteils wegen gehandelt hat. Das Urteil wird daher aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; hilfsweise wird eine Prüfung nach § 18 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen angeregt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen Tat setzt nicht voraus, dass der Haupttäter vorsätzlich gehandelt hat, wenn zwar eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige, aber wegen Tatbestandsirrtums nicht schuldhafte Haupttat vorliegt (gelockerte Akzessorietät).

2

Auch bei gelockerter Abhängigkeit der Teilnahme von der Haupttat bleibt Voraussetzung der Teilnehmerstrafbarkeit, dass in der Person des Haupttäters eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung verwirklicht ist.

3

Das „Ansichbringen“ i.S.d. § 259 StGB erfordert die bewusste und gewollte Übernahme der Verfügungsgewalt; eine bloß äußerliche, dem Betroffenen nicht bewusste Gewahrsamserlangung genügt nicht.

4

Die Beweisregel des § 259 StGB ist nicht anwendbar, wenn die bekannten Umstände lediglich Bedenken erwecken; sie setzt Umstände voraus, die die Erkenntnis der strafbaren Herkunft der Sache geradezu aufdrängen.

5

Das Handeln „seines Vorteils wegen“ kennzeichnet bei § 259 StGB ein subjektives Tatbestands-/Unrechtselement und grenzt Sachhehlerei von Begünstigung oder straflosem Verhalten ab.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25. November 1952

Rubrum

Der Verurteilung wegen Beihilfe zur Vorsatztat (hier zur Sachhehlerei) steht es nicht entgegen, dass der Haupttäter wegen Unkenntnis eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals nicht vorsätzlich gehandelt hat (im Anschluss an das für die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil BGH 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953).

=== TENOR === Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ████████████ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. November 1952, soweit es sie betrifft, samt den tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

=== GRÜNDE === Der Angeklagte Késter ist wegen Sachhehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er – in zwei Fällen fortgesetzt handelnd – als Rohproduktenhändler seines Vorteils wegen aus Trümmergrundstücken gestohlenes Alteisen angekauft hat. Der Angeklagte ████████████ ist wegen Beihilfe zur Sachhehlerei in zwei Fällen anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen von je 20 Tagen zu Geldstrafen von je 100 DM verurteilt worden, weil er als Angestellter der Schrottgroßhandlung █████ in einem Fall fortgesetzt handelnd aus Trümmergrundstücken gestohlenes Alteisen für die Firma angekauft hat.

Die Revisionen beider Angeklagten erheben die Sachbeschwerde.

1. Die Revision des Angeklagten █████ Sie führt zur Aufhebung des Urteils gegen diesen Angeklagten.

Das Landgericht hat den Hehlervorsatz des Angeklagten mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt. Die Ausführungen, mit denen es die Annahme begründet, der Angeklagte habe einen strafbaren Vorerwerb des ihm angebotenen Altmetalls annehmen müssen, halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass die Verkäufer mitten in der Trümmergegend wohnten, den Verdacht nahelegte, sie hätten das Alteisen strafbar erworben. Diese Tatsache wäre nur dann als Beweisanzeichen im Sinne des § 259 StGB verwertbar, wenn ein solcher Verdacht bei Personen, die, ohne in der Trümmergegend zu wohnen, Trümmermaterial verkaufen, nicht oder jedenfalls in geringerem Maße gerechtfertigt wäre, eine Annahme, die mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar ist.

Die gesetzliche Beweisregel ist überdies dann nicht anwendbar, wenn die dem Täter bekannten Umstände nur geeignet sind, in ihm „Bedenken“ zu erwecken. Die Umstände müssen vielmehr so liegen, dass sie ihm die Erkenntnis, die zum Erwerb angebotenen Sachen seien mittels strafbarer Handlung erlangt, geradezu aufdrängen (RGSt 55, 204, 207). Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer lassen diesen Schluss nicht zu. Gegen die Kenntnis des Angeklagten spricht jedenfalls, dass er das ihm zum Kauf angebotene Trümmermaterial in den Fällen 2 und 4 bei den Trümmergrundstücken hat abholen lassen oder selbst abgeholt hat. Der hiergegen im Fall 4 angestellten Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte, hätte er ein gutes Gewissen gehabt, sich des Einverständnisses des Grundstückseigentümers Heinrichs vergewissert haben müssen, als er diesen bei der Abholung der eisernen Treppenstufen in der Nähe seines Grundstücks sah, könnte nur dann beigetreten werden, wenn feststände, dass der Angeklagte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verkäufe hatte; das ist ihm bisher nicht nachgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten ████████████ Auch für seine Verurteilung reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus.

Die Strafkammer sah sich außerstande, ███ als Täter nach § 259 StGB zu verurteilen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er seines Vorteils wegen gehandelt hat. Sie hat ihn aber wegen Beihilfe zur Hehlerei des Geschäftsinhabers █████████████ verurteilt. █████ habe so das von ████████████ angekaufte, gestohlene Alteisen an sich gebracht und damit den äußeren Tatbestand der Sachhehlerei verwirklicht; er habe auch rechtswidrig gehandelt, sei aber nicht strafbar, weil er beim Ankauf nicht zugegen gewesen sei und deshalb keine die gesetzliche Vorsatzvermutung rechtfertigenden Umstände habe erkennen können, bei ihm also die subjektiven Voraussetzungen einer strafbaren Hehlerei fehlten. Das stehe jedoch nach § 49 StGB seiner Verurteilung wegen Beihilfe zur Sachhehlerei nicht entgegen. ████████████ habe durch den Ankauf und die Entgegennahme des gestohlenen Alteisens zur (nicht vorsätzlichen) Hehlerei des █████████████ Beihilfe geleistet, und zwar vorsätzlich, weil er gewusst habe, dass der Firmeninhaber die Sachen mit dem Ankauf durch ihn an sich bringe, und weil er aus den Umständen habe erkennen müssen, dass die Sachen nicht „ehrlich“ erworben seien.

a) Wie der erkennende Senat in der für die Amtliche Sammlung bestimmten Entscheidung 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953 dargelegt hat, ist durch die Strafrechtsanpassungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) und die Durchführungsverordnung hierzu vom selben Tage (RGBl. I S. 341), die den § 50 Abs. 1 n.F. eingeführt und in § 48 StGB den Begriff der „strafbaren Handlung“ durch den Begriff der „mit Strafe bedrohten Handlung“ ersetzt haben, die strenge Abhängigkeit der Anstifterhandlung von der Haupttat dahin gelockert worden, dass der Anstifter auch dann strafbar ist, wenn der Haupttäter infolge Irrtums über ein Tatbestandsmerkmal nicht schuldhaft gehandelt hat (vgl. Rietzsch bei Pfundtner-Neubert II ec 6 223 zu Art. 2 VO vom 29. Mai 1943 Anm. 1). Entsprechendes gilt für die Teilnahmeform der Beihilfe. Auch der Gehilfe ist Tatbeteiligter im Sinne des § 50 Abs. 1 StGB; durch die erwähnte Durchführungsverordnung ist auch § 49 StGB entsprechend geändert worden, indem an die Stelle der früheren Worte „zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens“ die Worte „zur Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung“ gesetzt worden sind. Der erkennende Senat hat daher schon in dem nicht veröffentlichten Urteil StR 108/52 vom 13. November 1952 strafbare Beihilfe zur nicht vorsätzlichen Steuerhinterziehung für rechtlich möglich erachtet. Aus gleichliegenden Erwägungen hat er in den Urteilen 4 StR 578/51 vom 29. November 1951 in ZfZ 1952, 59 und 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953 die Möglichkeit strafbarer Steuerhehlerei oder Beihilfe dazu im Falle nicht vorsätzlicher Steuerhinterziehung als Vortat unter Berufung auf Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt. Dem Einwand der Revision, der Angeklagte habe nicht wegen Beihilfe zur Sachhehlerei bestraft werden können, weil der Firmeninhaber █████████████, für den er das Alteisen angekauft habe, dessen strafbare Herkunft nicht gekannt habe, ist mithin kein Erfolg beschieden.

b) Trotzdem kann die Verurteilung des Angeklagten nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nämlich nicht ausreichend dargetan, dass █████████████ den äußeren Tatbestand der Sachhehlerei verwirklicht hat. Auch unter der Geltung der gelockerten Abhängigkeit der Teilnahme von der Haupttat ist das Vorliegen einer tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Handlung in der Person des Haupttäters notwendige Voraussetzung der Bestrafung des Teilnehmers.

Zum äußeren Tatbestand der Sachhehlerei gehört das Ansichbringen einer Sache, die mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden ist. Das Ansichbringen versteht sich in der bewussten und gewollten Übernahme der Verfügungsgewalt über die Sache; die rein äußerliche Gewahrsamserlangung mit der dem Gewahrsamsinhaber nicht bewussten Möglichkeit der Sachherrschaft genügt diesem Erfordernis nicht (RGSt 55, 220; 56, 335; BGH 4 StR 16/52 vom 14. Februar 1952; 4 StR 735/52 vom 14. April 1953). Wer daher, wie der vom Gewerbegehilfen vertretene Firmeninhaber, den Gewahrsam an Sachen ohne sein Wissen erlangt, bringt diese erst dadurch an sich, dass er sich der tatsächlichen Verfügungsgewalt bewusst wird und diese willentlich fortbestehen lässt.

Die Gründe des angefochtenen Urteils geben keine Klarheit darüber, ob der Geschäftsinhaber █████████████ das von dem Angeklagten ████████████ angekaufte Alteisen in dem erörterten Sinne an sich gebracht hat. Er war bei dem Ankauf des Alteisens selbst nicht zugegen. Das Urteil enthält auch nichts darüber, ob er später von dem Erwerb erfahren und diesen gebilligt oder doch hingenommen hat.

Nun kann allerdings ein Geschäftsinhaber, der sich durch seinen Angestellten vertreten lässt, von vornherein den Willen haben, schlechthin alle von dem Vertreter erworbenen Sachen seiner Verfügungsgewalt zu unterwerfen. In diesem Falle bringt er die Sachen im Zeitpunkt des Ankaufs an sich, ohne dass er von dem einzelnen Erwerb etwas zu erfahren oder zu sehen braucht (RGSt 59, 204). Das gilt indes nur im Rahmen des dem Angestellten erteilten Auftrags. Erwirbt dieser Sachen unter Umständen, die der Geschäftsherr nach seinem gesamten Geschäftsgebaren nicht billigen würde, dann kann nicht mehr angenommen werden, dass der Geschäftsinhaber die Sachen mit dem Ankauf ohne Kenntnis der näheren Umstände des Erwerbs schon „an sich gebracht hat“. Der Angeklagte hatte nach dem festgestellten Sachverhalt zwar eine allgemeine Ankaufserlaubnis seines Geschäftsherrn. Das Urteil lässt jedoch nicht ersehen, ob dieser auch allgemein damit einverstanden war, dass Altmetalle unter Umständen erworben wurden, die auf eine strafbare Handlung schließen ließen. Träfe dies zu, dann bestünden keine Bedenken gegen die Annahme, dass █████████████ das Alteisen sofort mit dessen Ankauf durch den Angeklagten an sich gebracht hat. Solchenfalls drängte sich allerdings die Prüfung der weiteren Frage auf, ob █████████████ nicht schuldhafter Haupttäter war (vgl. RGSt 59, 204; 64, 21). Überschritt dagegen der Angeklagte seine Einkaufsvollmacht, dann musste, wie bereits ausgeführt, festgestellt werden, ob █████████████ nachträglich von dem Eingang des Altmetalls Kenntnis erhalten und diesen gebilligt hat. Hätte er das Metall nie zu Gesicht bekommen, weil es während seiner Abwesenheit angeliefert und ohne sein Wissen wieder vom Lager gebracht wurde, dann würde es schon am äußeren Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens fehlen und eine strafbare Beihilfe des Angeklagten an fremder Hehlerei aus diesem Grunde ausscheiden.

c) Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Sachhehlerei durch den Haupttäter ist weiter erforderlich, dass dieser seines Vorteils wegen gehandelt hat. Das Streben nach eigenem Vorteil grenzt, obwohl es ein Willensakt ist und deshalb auch dem inneren Tatbestand angehört, den äußeren Tatbestand und damit den Unrechtsbereich der Hehlereihandlung gegenüber gleichgeartetem Tun ab, das kein oder anders strafwürdiges Unrecht ist. Wer eine Sache strafbarer Herkunft nicht im eigenen Interesse, sondern um den Vortäter der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die Vorteile seines Verbrechens zu sichern, an sich bringt, macht sich der Begünstigung, nicht der Sachhehlerei, schuldig (vgl. Schönke, 6. Aufl. Anm. II zu § 259 StGB); wer eine solche Sache ohne eine dieser Zweckrichtungen an sich bringt, also z. B. um die Sache dem Verletzten zurückzugeben, macht sich überhaupt nicht strafbar, obwohl sein äußeres Tun dem in § 259 StGB umschriebenen Verhalten entspricht. Die Vorteilsabsicht des Hehlers ist daher nicht nur ein Bestandteil seiner Schuld, sondern kennzeichnet (als subjektives Tatbestands- oder Unrechtselement) gleichzeitig das äußere Erscheinungsbild des als Sachhehlerei unter Strafe gestellten Unrechts (vgl. LeipzKomm. Mezger 7. Aufl. Anm. 2 zu § 48 StGB; Anm. 2 und 3 zu § 50 StGB).

3. Bei der Erörterung des inneren Tatbestandes der Sachhehlerei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorsatzvermutung des § 259 StGB auf den Angeklagten anwendbar ist, obwohl er nur als Gehilfe aufgetreten ist (BGHSt 2, 146). Auch hat es die Strafbarkeit der Beihilfe mit Recht nicht davon abhängig gemacht, welche Vorstellung sich der Angeklagte von dem Willen des „Haupttäters“ █████████████ gemacht hat, insbesondere ob er gewusst oder angenommen hat, dass █████████████ vorsätzlich tätig geworden ist. Das Vorliegen der unter II 2 a und b bezeichneten Merkmale beim Haupttäter musste der Angeklagte jedoch kennen oder wenigstens damit rechnen und es billigen, weil er nur dann wissentlich eine mit Strafe bedrohte Hehlereihandlung förderte (§ 49 StGB). Insoweit wird es noch näherer Darlegungen bedürfen. Auch reichen die bisher getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Annahme des Landgerichts zu rechtfertigen, die Umstände hätten dem Angeklagten das Wissen um den strafbaren Vorerwerb des angekauften Alteisens aufgedrängt. Im Urteil ist lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe „aus den schon beim Angeklagten █████ dargetanen“ Umständen erkennen müssen, dass die Sachen nicht ehrlich erworben seien. Diese Bemerkung erfüllt aus den zur Revision des Angeklagten █████ erörterten Gründen nicht die an den Nachweis der gesetzlichen Vorsatzvermutung zu stellenden Anforderungen.

4. Sollten die neuen Feststellungen die Bestrafung des Angeklagten aus § 259 StGB nicht zulassen, dann wird das Landgericht die Anwendung des § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu prüfen haben. Diese Vorschrift lässt hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs fahrlässiges Nichterkennen genügen und erfordert auch keine auf den Binzelerwerb abgestellte Vorteilsabsicht, wenn die Tat nur beim Betrieb eines Gewerbes nach § 1 des Gesetzes begangen ist. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil BGHSt 2, 262 (vgl. auch BGHSt 2, 355) dargetan hat, ist ausserdem der für seinen Geschäftsherrn ankaufende Gewerbegehilfe als Täter zu bestrafen, falls er bei dem Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet hat.

5. In der neuen Verhandlung wird auch die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB zu prüfen sein.

HiilleKrummeDr. Augustin
EngelsMartin

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