Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Hehlerei: Verwerfungen und Aufhebung wegen Unklarheit über Verfügungsgewalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 735/52
Datum
23.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden wegen Verstoßes gegen § 18 UnedlMG zu Geldstrafen verurteilt; beide riefen Revision ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung eines Angeklagten wegen fahrlässiger Nichtbeachtung hinweisender Umstände zur Herkunft von Metallwaren. Die Revision des anderen Angeklagten wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil unklar ist, ob er Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hatte. Maßgeblich sind Anforderungen an Händler zur Prüfung der Herkunft und an die Aufsicht über Angestellte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 18 UnedlMG entspricht in seiner äußeren Gestalt dem § 259 StGB; entscheidend für Hehlerei ist nicht ein schuldrechtlicher Kaufvertrag, sondern das Ansichbringen durch Erlangung und bewusstes Sich-Verschaffen von Verfügungsgewalt.

2

Ein Händler ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung hat bei äußeren Umständen, die Zweifel an der einwandfreien Herkunft der Ware begründen, weitergehende Erkundigungen über die Herkunft einzuziehen und darf sich nicht auf bloße Auskünfte des Verkäufers verlassen.

3

Der Geschäftsinhaber bringt eine in Vertretung getätigte Anschaffung erst dann an sich, wenn er sich des Übergangs der Sache in seine Verfügungsgewalt bewusst geworden ist; das Bewusstwerden ist Tatbestandsvoraussetzung für das Ansichbringen.

4

Der Geschäftsinhaber hat seine Angestellten mit erforderlichen Weisungen zu versehen und deren Einhaltung durch Stichproben zu überwachen; Unterlassen dieser Überwachung kann als fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht strafbar sein.

5

Das Revisionsgericht ist an den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt gebunden; neues tatsächliches Vorbringen ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen.

Vorinstanzen

Landgericht ██ █████, 30. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Rohproduktenhändler Erich G███, geboren am ███ in ███, 2. ███ ████████ ██████ ███ aus ███, dort geboren 1927,

wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Großg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ ██ gegen das Urteil des Landgerichts ██ █████ vom 30. September 1952 wird verworfen; der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten PCD wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten GC und PCD sind wegen Vergehen gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnedlMG) zu Geldstrafen verurteilt worden. Ihre Revisionen rügen fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; soweit der Angeklagte GC die Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet, ist diese Rüge unbeachtlich, weil sie nicht näher ausgeführt worden ist. Nur die Revision des Angeklagten ███ ████ hat Erfolg.

Das Landgericht macht dem Angeklagten ██ zum Vorwurf, 1) er habe aus Fahrlässigkeit die Herkunft des aus einem Diebstahl stammenden Freileitungskabels nicht erkannt. Er hätte sich unschwer sagen können und müssen, dass auch er als Großhändler die Herkunft des ihm von einem Kleinhandler angebotenen Kabels zu prüfen habe; äußere Umstände hätten ihm Anlass zu der Annahme geben müssen, dass die Herkunft des Materials nicht einwandfrei sein könne. Er habe sich auch Gedanken darüber gemacht, dass Privatleute solche langen Kabeldrähte anbieten konnten. Auf die Erklärung seines Verkäufers, die Sache gehe in Ordnung, habe er sich nicht verlassen dürfen.

Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum. Die Anwendung des § 18 UnedlMG scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Angeklagte den Großhandel mit unedlen Metallen nicht mit Privatpersonen, sondern mit Wiederverkäufern betreibt. Den Vorschriften des genannten Gesetzes – mit Ausnahme des § 5 – wäre er nur dann nicht unterworfen, wenn er die in § 11 des Gesetzes bezeichnete Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde besäße. Hierzu trifft zwar das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Der Tatsache, dass der Angeklagte eine Erlaubnis für den Handel mit unedlen Metallen erhalten hat, ist aber zu entnehmen, dass er jene Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht besitzt; sonst hätte er für sein Gewerbe einer Erlaubnis nicht bedurft. Als Großhändler brauchte er zwar bei gewöhnlicher Sachlage über die Herkunft der ihm von einem Händler angebotenen Ware Erkundigungen nicht einzuziehen. Geben aber äußere Umstände (im vorliegenden Fall waren es die Menge und das Aussehen der angebotenen Ware) Anlass, nach der Herkunft der Ware zu forschen, darf sich der Großhändler nicht mit der Auskunft des Kleinhändlers, die Sache gehe in Ordnung, begnügen. Er muss, wenn er das Geschäft abschließen will, weitere Erkundigungen über die Herkunft der angebotenen Sachen einziehen, notigenfalls bei den Verkäufern des Kleinhändlers. Insoweit können an den Großhändler nicht geringere Anforderungen gestellt werden als an den Kleinhändler. Dass der Angeklagte bei genügender Anspannung seines Gewissens den Umfang seiner Pflichten und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch die Herkunft der Ware aus einer strafbaren Handlung erkannt hätte, stellt der Tatrichter fest. Der Angeklagte hat somit die Sorgfalt in seinem Betrieb außer acht gelassen, zu der er nach den äußeren Umständen des gegebenen Falls und nach seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande war: er hat fahrlässig die Herkunft der ihm angebotenen Gegenstände aus einem Diebstahl nicht erkannt. Seine Verurteilung aus § 18 UnedlMG ist daher rechtsbedenkenfrei. Zu den Angriffen der Revision, die sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters richten, ist noch darauf hinzuweisen, dass das Revisionsgericht von dem Sachverhalt ausgehen muss, den das Landgericht festgestellt hat; neues tatsächliches Vorbringen kann in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden.

Der Angeklagte ██ █████████ betreibt einen umfangreichen Handel 2) mit Rohprodukten; einer seiner acht Aufkäufer erwarb Metall (100 kg Aluminiumkabel und 270 kg Kupferkabel), das aus Freileitungen gestohlen war, und lieferte es bei dem Wiegemeister des Betriebs ab; dabei war der Angeklagte nicht zugegen. Die Auffassung, der Angeklagte habe sich der fahrlässigen Hehlerei schuldig gemacht, begründet das Landgericht damit, der Angeklagte habe seine Pflicht zur genauesten Überwachung seines Betriebs, insbesondere der Herkunft der angekauften Metalle, verletzt; da er nach seiner Einlassung wegen der Größe seines Betriebs diesen nicht laufend überwachen könne, hätte er einen sachkundigen Wiegemeister einstellen müssen. Er sei befähigt zu erkennen, dass durch seinen Wiegemeister sehr leicht Gegenstände zweifelhafter Herkunft in seinen Betrieb erworben werden konnten. Diese Gefahr wäre durch Einstellung eines sachkundigen Wiegemeisters unterbunden worden. Aus eigennützigen Beweggründen habe der Angeklagte davon Abstand genommen und so die durch Ankauf von Diebesgut eingetretene weitere Gefährdung des Eigentums Dritter fahrlässig verschuldet.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Tatbestand des § 18 UnedlMG entspricht nach seiner äußeren Seite dem § 259 StGB. Danach kann die Tat des Hehlers auch in Ankaufen einer mittels strafbarer Handlung erlangten Sache bestehen. Das Landgericht führt zwar aus, der Angeklagte habe unedles Metall „angekauft“; damit wird aber nur die sich aus § 164 Abs. 1 BGB ergebende Rechtslage wiedergegeben, wonach der Angeklagte durch die Erklärungen seines Vertreters unmittelbar rechtlich verpflichtet wurde. Für die Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei sowie des § 18 UnedlMG kommt es aber nicht auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags an, sondern auf die Übergabe und die Annahme der verkauften Sache (BGH vom 26. Juni 1952 – 4 StR 84/52). Ankaufen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist ein Unterfall des Ansichbringens; der Täter hat eine Sache erst dann an sich gebracht, wenn er Verfügungsgewalt darüber erlangt hat; er muss sich also seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt bewusst geworden sein. Hinsichtlich der in Vertretung des Geschäftsinhabers ohne dessen Wissen getätigten Ankäufe ergibt sich, dass der Vertretene die gekaufte Sache erst dann an sich bringt, wenn er sich des Übergangs der Sache in seine Verfügungsgewalt bewusst geworden ist (RGSt 55, 220; BGH vom 14. Februar 1952 – 4 StR 16/52).

Die Urteilsgründe gewähren keine Klarheit darüber, ob der Angeklagte Verfügungsgewalt über die genannten Metallmengen gewonnen hat. Er war bei dem Ankauf und der Anlieferung der Metallgegenstände nicht zugegen; die in den Urteilsgründen wiedergegebene Einlassung des Angeklagten, es sei ihm nicht möglich, jede einzelne ankommende Ladung zu kontrollieren, lässt die Vermutung zu, dass er – wie die Revision behauptet – die Gegenstände nie zu Gesicht bekommen hat, weil sie während seiner Abwesenheit angeliefert und wieder vom Lager weggebracht wurden. Es ist demnach das Tatbestandsmerkmal des Ankaufens im Sinne des § 18 UnedlMG bisher nicht dargetan.

Die Frage, ob der Angeklagte seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist, stellt sich aber erst, wenn festgestellt ist, dass er sich des Übergangs der Metallmengen in seine Verfügungsgewalt bewusst geworden war. Dann wäre zunächst zu prüfen, ob er zur Besichtigung des Metalls verpflichtet war. In der Regel wird ein Händler mit unedlen Metallen dazu gehalten sein, denn er kann seiner ihm obliegenden Aufgabe, über seine Geschäfte genau Buch zu führen (§ 6 UnedlMG), nur gerecht werden, wenn er sich von Art, Gewicht und Aussehen der angebotenen Gegenstände überzeugt. Von dieser Regel können indes mit Rücksicht auf die Größe, den Umfang und die Art des Geschäftsgangs eines Betriebs Ausnahmen geboten sein; es wird unter Umständen dem Geschäftsinhaber nicht möglich sein, alle angelieferten Gegenstände zu besichtigen. Er ist auf seine sachkundigen Betriebsangehörigen angewiesen, die, wenn sie selbständig arbeiten, für ihre Tätigkeit auch strafrechtlich verantwortlich sind (BGHSt 2, 262, 355).

Der Geschäftsinhaber muss aber seine Angestellten mit den nötigen Weisungen versehen und deren Einhaltung durch gelegentliche Stichproben überwachen. Lässt er es an der Erfüllung dieser Pflichten fehlen, so kann es ihm als Fahrlässigkeit angerechnet werden, wenn er eine ihm zur Kenntnis gekommene Lieferung nicht als Diebesgut erkannt hat. Dabei wird man davon ausgehen müssen, dass das Gesetz strenge Anforderungen an die Ausübung des Handels mit unedlen Metallen stellen will. Eine Verletzung der Überwachungspflicht könnte im vorliegenden Fall aber nicht schon darin gesehen werden, dass der vom Angeklagten eingestellte Wiegemeister keine Sachkunde besaß. Ein solcher hat im Allgemeinen nur die Aufgabe, die angelieferten Mengen gewichtsmäßig zu bestimmen. Maßgebend war vielmehr, ob und welche Weisungen der Angeklagte seinen Aufkäufern gegeben und ob er sich von der Zuverlässigkeit seiner Angestellten überzeugt hatte; war er aus irgendwelchen Gründen dazu nicht imstande, so hätte er einen geeigneten Stellvertreter bestellen müssen. Darauf, dass die Kaufverträge längst abgeschlossen waren, als die Gegenstände auf den Lagerplatz des Angeklagten kamen, kommt es, entgegen der Meinung der Revision, allerdings nicht an.

Die Revision des Angeklagten ████████ hat aus allen diesen Gründen Erfolg.

KrummeEngelsDr. Augustin
GroßgHille

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