Treffer
BGH Urteil

BGH: §11-Unbedenklichkeitsbescheinigung, Tatbestandsirrtum und fahrlässige Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 311/53
Datum
26.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Betreiber eines Schrottgroßhandels, kaufte gestohlene Rotgußblöcke und wurde wegen fahrlässiger Hehlerei verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Bedeutung und das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§11 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen) nicht geprüft hatte. Der Senat stellt klar, dass die Bescheinigung nur für Geschäfte im Rahmen des Großhandelsbetriebs befreiend wirkt, erläutert Voraussetzungen des Tatbestandsirrtums und wann die Prüfpflicht delegiert werden kann. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des § 11 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen befreit den Inhaber nur insoweit von den übrigen Vorschriften, als er innerhalb seines Großhandelsbetriebs Geschäfte tätigt.

2

Großhandel liegt regelmäßig vor, wenn unedles Metall in großen Mengen oder von Behörden, Fabriken oder ähnlichen Erzeugern in einer das Kleinhändlermaß übersteigenden Menge oder Wert bezogen wird; ebenso kann Großhandel vorliegen, wenn ein zugelassener Kleinhändler an den Großhändler liefert.

3

Liegt ein dem Inhaber der Bescheinigung zurechenbarer und nicht fahrlässiger Irrtum darüber vor, dass ein Erwerb von einem zugelassenen Kleinhändler stammt, stellt dies einen Tatbestandsirrtum dar und schließt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei aus.

4

Ein Großhändler kann die Pflicht zur Überprüfung der Händlerlaubnis an einen zuverlässigen und geprüften Angestellten delegieren; hat er diese Überwachungspflicht erfüllt, trifft ihn kein Verschulden, wenn der Angestellte ordnungsgemäß prüfte.

5

Wenn objektive Zweifel an der Herkunft der Ware bestehen, darf sich der Großhändler nicht allein auf die Auskunft des Lieferanten verlassen, sondern muss weitergehende Nachforschungen anstellen (z. B. bei ungewöhnlicher Beschaffenheit, unbekannter Zuverlässigkeit oder unplausiblen Geschäftsverhältnissen).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████████████ Heinrich N █████ aus Köln, geboren am ████, ██, wegen fahrlässiger Hehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

1.) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des § 11 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen befreit den Großhändler nur, soweit er im Rahmen seines Großhandelsbetriebes Geschäfte abschließt.

2.) Großhandel liegt in der Regel vor, wenn der Gewerbetreibende unedles Metall in großen Mengen, so waggon- und schiffsladungsweise oder zu erheblichem Werte bezieht, unmittelbar von Behörden, Fabriken, Industrieunternehmen und dergleichen in einer Menge und zu einem Werte, die das beim Kleinhändler übliche Maß übersteigen, und schließlich auch, wenn er es von dem zugelassenen Kleinhändler erwirbt.

3.) Tatbestandsirrtum ist es, wenn der Großhändler, der eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hat, ohne Fahrlässigkeit irrtümlich annimmt, er kaufe von einem zugelassenen Kleinhändler und schließt deshalb ein Großhandelsgeschäft ab.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte betreibt einen Schrottgroßhandel. Er kaufte im Dezember 1951 von dem früheren Mitangeklagten Ko 514 kg Rotgußblöcke verschiedener Größen für ███. Ko hatte die Blöcke mit anderen Mittätern in einer Metallhütte gestohlen.

Die Strafkammer hat eine Kenntnis des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb verneint, ihn jedoch wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde; sie ist begründet.

Zu Recht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe die Bedeutung des § 11 des Gesetzes verkannt und deshalb nicht geprüft, ob der Angeklagte die in dieser Vorschrift vorgesehene Unbedenklichkeitsbescheinigung hatte. Besitzt ein Gewerbetreibender die Bescheinigung, finden auf ihn mit Ausnahme des § 5 die Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen keine Anwendung, gleichgültig, ob er außerdem noch eine Erlaubnis zum Großhandel nach §§ 1 ff. erworben hat oder nicht; sie befreit ihn allerdings nur, soweit er im Rahmen seines Großhandelsbetriebes Geschäfte mit Altmetall oder Schrott tätigt (vgl. OLG Frankfurt NJW 52, 480, 1428).

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Gesetzes. Der ursprüngliche Entwurf sah vor, daß das Gesetz nur auf den Kleinhandel und den Kleinbetrieb anwendbar sei. Nachdem der Reichswirtschaftsrat die Ausdehnung auf den gesamten Handel mit unedlen Metallen befürwortete, wurde es zwar auch auf den Großhandel erstreckt, jedoch sollte der einwandfrei geführte Großhandel als solcher möglichst wenig behindert werden (Verhandlungen des RT, 1. Wahlperiode 1920, Bd. 377, Nr. 5638 S. 6 und Nr. 5843). Diesem Ziel dient die Bescheinigung des § 11, die von der durch die obersten Landesbehörden bestimmten Verwaltungsbehörde erteilt werden kann auf Grund eines Gutachtens der zuständigen Industrie- und Handelskammer, daß der Antragsteller regelmäßig den Großhandel betreibt und gegen seine Sachkenntnis und Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, bedarf es nach Ansicht des Gesetzgebers nicht der erhöhten Überwachungs- und Sorgfaltspflichten. Dies ist aber nur der Fall, soweit er sich innerhalb des Großhandelsbetriebs hält, für den seine Zuverlässigkeit geprüft und bescheinigt ist.

Der Wortlaut des Gesetzes vom 11. Juni 1923 (RGBl. I, 366) sprach dies klar aus; er nahm Gewerbetreibende, und zwar nur von den Vorschriften der §§ 1, 6, 7 aus, die Altmetall und Schrott im großen erwerben und denen die zuständige Behörde bescheinigte, daß sie nur im großen erwerben. Daß das Gesetz vom 23. Juli 1926 (RGBl. I, 415) das Wort „nur“ durch „regelmäßig“ ersetzte und nun mit Ausnahme des § 5 auch die weiteren Vorschriften für nicht anwendbar erklärte, änderte daran nichts. Dadurch wurde zwar der Kreis der Gewerbetreibenden, denen die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden kann, erweitert und die Bedeutung der Bescheinigung erhöht, nicht aber die grundsätzliche Voraussetzung des Erwerbs „im großen“ aufgehoben. Dagegen spricht nicht, daß § 5 des Gesetzes auch bei den Gewerbetreibenden, die eine Bescheinigung nach § 11 besitzen, anwendbar ist. Die Bestimmung soll jeden Erwerb von einem Jugendlichen verhindern, auch wenn er mit Zustimmung der Eltern oder als Vertreter eines anderen, etwa eines Kleinhändlers, auftritt und handelt (BGH NJW 51, 894).

Was Großhandel ist, bestimmt das Gesetz nicht. Er wird in der Regel nur vorliegen, wenn der Gewerbetreibende unedles Metall in großen Mengen, so waggon- oder schiffsladungsweise, oder von bedeutendem Werte bezieht und bewegt oder unmittelbar von Behörden, Fabriken, Industrieunternehmen oder ähnlichen Betrieben in einer Menge und zu einem Werte erwirbt, die das bei Kleinhändlern übliche Maß übersteigen. Die Menge allein kann in diesen Fällen nicht immer maßgebend sein, da je nach Art und Wert des Metalls ein Großhandel zu bejahen, bei anderen Metallen auch bei Ankauf der gleichen Menge zu verneinen ist. Großhandel treibt aber auch, wer unedles Metall von zugelassenen Kleinhändlern erwirbt, um es an den gewerblichen Großverbraucher weiterzuleiten. Auf die Menge und den Wert kann es in diesem Falle nicht ankommen, da der Kleinhändler in der Regel Metall nur in geringen Mengen und von meist nicht erheblichem Wert ankauft und an den Großhändler weitergibt. Voraussetzung für die Annahme eines Großhandelsgeschäftes im Sinne des § 11 des Gesetzes ist hier aber, daß der Kleinhändler, von dem der Großhändler das Metall erwirbt, die Erlaubnis nach §§ 1 ff. des Gesetzes besitzt, er also bereits den strengen Vorschriften des Gesetzes unterliegt und deshalb Gewähr für die Redlichkeit seines Vorerwerbes bietet. Nur dadurch wird der Zweck des Gesetzes erreicht, unzuverlässige Personen vom Handel mit unedlem Metall auszuschließen, ohne den einwandfreien Großhandel zu behindern (s. Friedländer-Knipper, Metallhandelsgesetz 1923, S. 38, 55; Landmann-Rohmer GWO, Anhang 40 § 1 Anm. 2; Verhandlungen des RT Nr. 5843 aaO). Die Ansicht des Landgerichts, die Unbedenklichkeitsbescheinigung habe ihre Bedeutung und Wirkung verloren, weil der Angeklagte auch kleinere Mengen von zugelassenen Kleinhändlern angekauft habe, ist demnach rechtlich fehlerhaft.

Soweit er allerdings außerhalb seines Großhandels Metall erwarb, bedurfte er einer Erlaubnis nach §§ 1 ff. des Gesetzes und unterlag den weiteren Vorschriften. Ob Ko die Erlaubnis zum Kleinhandel hatte oder als Vertreter eines Kleinhändlers handelte, ist aus dem Urteil nicht klar ersichtlich. Die Bemerkung, der Angeklagte durfte nur von zugelassenen Kleinhändlern Schrott und unedles Metall ankaufen, weist zwar darauf hin, daß Ko keine Erlaubnis hatte (UA 23); andererseits läßt die Strafkammer es dahingestellt, ob Ko der Zeugin ███ eine solche Gewerbeerlaubnis vorgezeigt hat.

Der Angeklagte war nun zwar, wie das Landgericht zu Recht annimmt, soweit er als Großhändler, auch wenn er die Unbedenklichkeitsbescheinigung besaß, mit einem Kleinhändler Geschäfte abschließen wollte, zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob der Anlieferer die Erlaubnis zum Kleinhandel hatte. Er beruft sich aber darauf, daß die bei ihm beschäftigte Frau ███ in seinem Auftrag bei jedem solchen Ankauf die Gewerbeberechtigung nachprüfte und dies auch in vorliegendem Falle getan habe. Ob die Strafkammer diese Einlassung für wahr hält, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht festgestellt, ob Frau ██ zuverlässig war und der Angeklagte sich wenigstens durch Stichproben überzeugte, daß sie ihrer Verpflichtung zur Nachprüfung ordnungsgemäß nachkam. Daß ein Großhändler sich stets selbst überzeugt, ob der Kleinhändler die Erlaubnis besitzt, kann nicht gefordert werden. Es muß vielmehr, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, genügen, daß er einen zuverlässigen und von ihm als solchen erkannten und geprüften Angestellten mit dieser Aufgabe betraut. Genügte der Angeklagte dieser von ihm zu fordernden Verpflichtung und nahm er daher, ohne fahrlässig zu handeln, an, Ko sei ein zugelassener Kleinhändler, wofür die █████████████ des Urteils sprechen (UA S. 23), wäre er nicht strafbar, auch wenn Ko in Wirklichkeit keine Erlaubnis besaß; er hätte sich dann darüber geirrt, daß ein Erwerb „im großen“ vorliegt; dies wäre ein Tatbestandsirrtum nach § 59 StGB. Er würde daher auch in diesem Falle sich auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung berufen können. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei entfiele.

Die Strafkammer wird den Sachverhalt in dieser Richtung zu klären haben. Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß weder der Angeklagte eine Bescheinigung nach § 11 aaO noch Ko die Erlaubnis zum Kleinhandel besaß, auch nicht als Vertreter eines Kleinhändlers das Geschäft abschloß, muß die Strafkammer prüfen, ob der Angeklagte fahrlässig handelte. Dies wäre der Fall, wenn er die Sorgfalt außer acht ließ, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und imstande war (RGSt 60, 349). Hierbei wird es ebenfalls von Bedeutung sein, ob er fahrlässigerweise Ko für einen zugelassenen Händler hielt.

Soweit der Angeklagte ohne Fahrlässigkeit annahm, Ko habe die Erlaubnis zum Kleinhandel, ist im übrigen davon auszugehen, daß ein Schrottgroßhändler, der von einem zugelassenen Kleinhändler Altmetall oder Schrott erwirbt, nicht schlechthin ohne Rücksicht auf die Umstände des Falles zur Überprüfung der Herkunft der angelieferten Ware verpflichtet ist. Geben allerdings äußere Umstände Anlaß, nach der Herkunft der Ware zu forschen, darf sich auch der Großhändler nicht mit der Auskunft des Kleinhändlers, die Sache ginge in Ordnung, begnügen, sondern muß weitere Erkundigungen, notfalls bei den Anlieferern des Kleinhändlers, einziehen (BGH 3 StR 29/53 vom 26. November 1953 und 4 StR 735/52 vom 23. April 1953). Solche Umstände können außer in der Art und dem Aussehen der angebotenen Ware darin liegen, daß Ko dem Angeklagten nicht als einwandfrei bekannt war, oder seine bisherigen Geschäfte seine Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen ließen, oder er Geschäfte in solcher Höhe bisher nicht abgeschlossen hatte und seinen Verhältnissen nach kaum abschließen konnte und der Angeklagte dies wusste.

BuschDr. MoerickeMenges
Dr. DotterweichWerner