Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Verletzung der Buchführungspflicht nach UnedMetG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 84/52
Datum
26.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt, weil er zwei Geschäftsbücher nicht vor Ingebrauchnahme polizeilich abstempeln ließ. Die Revision rügt Verfahrens- und Sachrechtsfehler; der BGH verwirft die Revision. Das Unterlassen der Angabe des ausführenden Erlasses in der Anklage ist unschädlich, da Inhalt und Pflicht aus Ermittlungen und Vortrag eindeutig hervorgingen. Über in der Anklage verbleibende, im Urteil nicht behandelte Teilvorwürfe hat der Tatrichter zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anklageschrift, die die gesetzlichen Merkmale der Tat zutreffend bezeichnet, ist nicht schon deshalb unzulässig nach § 265 StPO, weil der die offene Strafvorschrift ausfüllende Verwaltungserlass versehentlich nicht angegeben ist.

2

Ein gesonderter Hinweis auf die Ausführungsbestimmungen eines Gesetzes in Anklage und Eröffnungsbeschluss ist nicht erforderlich, wenn aus Darstellung des Ermittlungs- und Tatvortrags der Inhalt dieser Bestimmungen eindeutig folgt und die Verteidigung dadurch nicht beschränkt wird.

3

Über in der Anklage erhobene, im Urteil nicht getroffene Teilvorwürfe hat der Tatrichter zu entscheiden; der Revisionssenat darf nicht an dessen Stelle einen teilweisen Freispruch treffen.

4

Die unterlassene Vorlage von Geschäftsbüchern zur polizeilichen Abstempelung kann eine Verurteilung wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen rechtfertigen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 11. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Herbert aus █, geboren am 1925 in ██, wegen Hehlerei u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Herckner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als ████████████ ███████ █████████████ ████████ ███ ████████████████████ als █████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 11. September 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte handelt mit Schrott und Altmetall und erzielte Monatsumsätze von durchschnittlich 300.000 DM.

Das Landgericht hat ihn verurteilt, weil er fahrlässig unterlassen hat, zwei Geschäftsbücher, die sich über den Ankauf von unedlen Metallen in den Monaten Februar–März 1951 und April 1951 verhalten, vor der Ingebrauchnahme von der Ortspolizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahl abstempeln zu lassen.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Anklage und Eröffnungsbeschluss nehmen bei der Aufzählung der verletzten strafrechtlichen Bestimmungen auf §§ 6 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ausdrücklich Bezug; eines besonderen Hinweises auf Abs. 2 des § 6 a. a. O., den die Revision vermisst, bedurfte es nicht. Zwar hätten Anklage und Eröffnungsbeschluss die zur Ausfüllung des § 6 Abs. 2 a. a. O. ergangenen Ausführungsbestimmungen der obersten Landesbehörden anführen sollen, gegen die der Beschwerdeführer verstoßen hat; also entweder den Erlass des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 23. November 1926, der seinerseits auf die Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der Trödler vom 30. April 1901, abgeändert durch Erlass vom 26. Juni 1902, verweist, oder aber den Erlass des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 26. Juli 1939, der an ihre Stelle getreten ist. Aus der Darstellung des Ermittlungsergebnisses in der Anklageschrift sowie dem eigenen Hilfsbeweisantrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung ergibt sich indessen, dass über den hier in Betracht kommenden Inhalt der Erlasse, nämlich die Pflicht zur Vorlage der Bücher, damit sie polizeilich abgestempelt werden können, kein Zweifel bestand, so dass der Angeklagte in seiner Verteidigung nicht beschränkt worden ist.

§ 265 StPO ist dann unanwendbar, wenn die zur Anklage gestellte Tat nach ihren gesetzlichen Merkmalen zutreffend bezeichnet, jedoch versehentlich der die offene Strafvorschrift ausfüllende Erlass nicht angegeben ist (vgl. RGSt 53, 185, 186).

Wenn die Revision die Gültigkeit der reichsrechtlichen Regelung vom 26. Juli 1939 bezweifelt, so ist darauf hinzuweisen, dass das Amt des Preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit am 1. Juli 1934 mit dem des Reichswirtschaftsministers vereinigt worden war; das geschah in Vollzug des Art. 2 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I, 75), wonach die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich übergegangen waren. Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister war demnach oberste Landesverwaltungsstelle für das Land Preußen sowohl im Sinne des § 38 Abs. 3 GewO wie des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. Im Übrigen stimmt die Anordnung über die Vorlagepflicht wörtlich mit den preußischen Ausführungsbestimmungen überein; gegen ihre Rechtsbeständigkeit bestehen daher keine Bedenken.

Der Hilfsbeweisantrag bedurfte weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen einer Bescheidung; denn er war nur gestellt, falls die Strafkammer nicht als erwiesen ansehe, dass der Angeklagte nur fahrlässig gehandelt habe. Einen vorsätzlichen Verstoß hat das Landgericht aber nicht als nachweisbar erachtet.

Auch die Sachbeschwerde ist nicht begründet.

Anklage und Eröffnungsbeschluss gingen von drei Zuwiderhandlungen gegen § 6 UnedMetG aus. Anscheinend haben sie die drei Verstöße gegen die Buchführungspflicht darin erblickt, dass der Angeklagte es unterlassen habe, Altmetall eintragen zu lassen, das seine Hilfskäufer ██ und ██ aufgetrieben hatten, und die Bücher vor Ingebrauchnahme dem zuständigen Ordnungsamt vorzulegen. Das Urteil trifft Feststellungen nur zu dem letzten Vorwurf, schweigt dagegen über die beiden anderen Vorgänge; es erschöpft also insoweit nicht den Eröffnungsbeschluss. Für einen teilweisen Freispruch durch den Senat entbehrt die Entscheidung jeder tatsächlichen Grundlage. Vielmehr gebührt die Entscheidung über diesen Teil des durch die Anklage erhobenen und noch rechtshängigen Vorwurfs dem Tatrichter.

Im Übrigen lässt das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen; insbesondere bietet es keinen Anhalt dafür, dass die oberste Landesbehörde den Beschwerdeführer als Großhändler gemäß § 1 UnedMetG von den Buchführungspflichten freigestellt hat. Die verabsäumte Vorlage der Bücher rechtfertigt die Verurteilung wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung.

Die Bildung der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 29 StGB) kann im Bedarfsfall nach § 459 StPO nachgeholt werden.

JustizangestellterKrummeHille
GroßEngels

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