Treffer
BGH Urteil

Altmetallhandel: Ansichbringen bei Hehlerei durch unbesehene Übernahme von Hilfskraftankäufen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 472/54
Datum
25.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten, als verantwortliche Leiter einer Altmetall-Zweigstelle, wandten sich mit Revisionen gegen ihre Verurteilungen wegen (fahrlässiger) Hehlerei. Streitpunkt war u.a., wann der Geschäftsführer/Vertreter „ansichbringt“, wenn Hilfskräfte gestohlenes Altmetall ankaufen. Der BGH bejaht das Ansichbringen bereits mit dem Erwerb durch Hilfskräfte, wenn der Leiter alles unbesehen in den Geschäftsbetrieb „weiterlaufen lässt“ und keinerlei Kontrolle ausübt. Verfahrensrügen wurden teils als unbegründet, teils als unzulässig verworfen; die Revisionen blieben insgesamt erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das „Ansichbringen“ im Hehlereirecht erfordert die bewusste und gewollte Unterwerfung der Sache unter die eigene Verfügungsgewalt; bloße unbewusste Gewahrsamserlangung genügt nicht.

2

Unterwirft ein Geschäftsinhaber oder sein Vertreter nach seinem Geschäftsgebaren von vornherein alle von Hilfskräften erworbenen Waren der eigenen Verfügungsgewalt, kann das Ansichbringen bereits im Zeitpunkt des Ankaufs durch die Hilfskräfte eintreten, ohne Kenntnis des Einzelgeschäfts.

3

Lässt der verantwortliche Leiter eines Altmetallhandels jedes von Hilfskräften erworbene Gut unbesehen im Betrieb „weiterlaufen“ und unterlässt jede Überwachung, so bringt er auch Ware strafbarer Herkunft bereits mit dem Erwerb durch die Hilfskräfte an sich, selbst wenn er den Ankauf solcher Ware nicht billigt.

4

Eine Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Zeugenvernehmung greift regelmäßig nicht durch, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist und ein Beweisantrag dort nicht wiederholt wurde; zu prüfen bleibt dann nur eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

5

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie die behauptete Rechtsverletzung nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit darlegt; bloß sachrügeartige Beanstandungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 2. März 1954

Rubrum

Aktenzeichen: 1 StR 472/54

Urteil des BGH vom 25. Februar 1955

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████ █████ aus ████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], 2. ███ ████████ ████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], – Ernst █████████ u.a. –

wegen Hehlerei u.a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am 25. Februar 1955

Leitsatz

Rechtssatz: Ein Altmetallhändler (oder sein Vertreter), der jedes von seinen Hilfskräften erworbene Gut unbesehen in dem Geschäftsbetrieb weiterlaufen lässt, bringt, auch wenn er an sich den Ankauf von Sachen strafbarer Herkunft durch die Hilfskräfte nicht billigt, solches Gut bereits mit dem Erwerb durch die Hilfskräfte an sich (im Anschluss an RGSt 59, 204 und BGHSt 5, 47, 49 zu § 259 StGB).

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 2. März 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der frühere Mitangeklagte Bechtloff betrieb seit dem Jahre 1947 in Stuttgart zunächst einen Klein-, später einen Großhandel mit unedlen Metallen und dergleichen. Er eröffnete in der Folgezeit eine Reihe von Zweigstellen in anderen Städten, so im April 1950 in ████████. Die Anmeldung dieser Niederlassung als „Groß- und Kleinhandel mit Schrott und Metallen“ erfolgte am 19.7.1950 mit rückwirkender Kraft bei dem Gewerbeamt in █████. Leitung und Betrieb der Zweigstelle lagen in Händen u.a. folgender Geschäftsführer:

vom 17.4. bis 14.12.1950 des Angeklagten BC__, ab 4.4.1951 des Angeklagten ██████.

Brand bezog als Entschädigung 18 ½ % vom ████████████ der Zweigstelle. Der frühere Mitangeklagte ███ übte während der Geschäftsführertätigkeit der Angeklagten ████ und █████ eine Kontrolltätigkeit über sämtliche Zweigstellen des Angeklagten ███████ aus. BC__ widmete sich vorwiegend der Kundenwerbung und dem Aufkauf von Altmetall im Außendienst, während der Kleinankauf am Lagerplatz zu seiner Zeit in Händen der Hilfskräfte, insbesondere der früheren Mitangeklagten LC____ und ███████, lag.

In der Zeit der Geschäftsführertätigkeit der Angeklagten BC__ und █████ wurde in der ████████-Zweigstelle in erheblichem Umfang gestohlenes Altmetall angekauft. Es sind dieserhalb unter Freisprechung im Übrigen verurteilt worden:

der Angeklagte Brand wegen vier Vergehen der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 UnedlMetG zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis,

der Angeklagte ███ wegen Hehlerei und wegen zweier Vergehen der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 UnedlMetG zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis.

Beiden Angeklagten ist Strafaussetzung zur Bewährung für die erkannte Strafe bewilligt worden.

Die Angeklagten haben, soweit sie verurteilt sind, Revision eingelegt. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Die ursprünglich auch von dem Mitangeklagten LC____ eingelegte Revision hat sich durch Amnestie erledigt.

Revision des Angeklagten BC__

I. Verfahrensrüge

Die Revision des Angeklagten BC__ rügt Verletzung des § 244 StPO. Sie führt aus, im Vorverfahren sei von dem Verteidiger des Angeklagten die Vernehmung des Zeugen Bro__ ███ darüber beantragt worden, dass █████ dem Mitangeklagten ███████ etwa im Juni 1950 eingehend auseinandergesetzt habe, es könne mit Lagerarbeitern allein der Betrieb auf dem Lagerplatz nicht aufrechterhalten werden, es müsse vor allem ein verantwortlicher Mann dort angestellt werden, der immer da sei und die ganzen Vorgänge auf dem Lagerplatz überwache, dass sich schließlich ███████ damit einverstanden erklärt habe und ein gewisser ████ auf Vorschlag des ████ angestellt worden sei. Der Zeuge sei auch zur Hauptverhandlung geladen worden, jedoch nicht erschienen. Das Gericht habe auf seine Vernehmung nicht verzichten dürfen, da es auf sie wesentlich angekommen wäre.

Da der Zeuge nicht erschienen (§ 245 StPO), auch der Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt war (§ 244 Abs. 3 StPO), kann die Rüge sich nur auf Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO beziehen. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Alle dem Angeklagten BC__ zur Last gelegten Vorfälle haben sich nach den Feststellungen des Landgerichts zeitlich nach der Einstellung des ██████, der als Buchhalter Verwendung fand, abgespielt. Der Angeklagte BC__ hat aber selbst nicht behauptet, dass er etwa auch nach Einstellung des ██████ noch an den Betriebsinhaber █████████ in dem unter Beweis gestellten Sinne herangetreten sei. Im Übrigen hält das Gericht dem Angeklagten zugute, es möge „eine schwer vereinbare Aufgabe gewesen sein, Innen- und Außendienst in gleicher Weise verantwortlich zu leiten, insbesondere jeden Kleinankauf selbst zu tätigen oder ihn doch zu überprüfen. Diese Aufgabe war schon physisch möglicherweise nicht zu bewältigen.“ Es stellt sich aber mit Recht auf den Standpunkt, dass der Angeklagte als verantwortlicher Geschäftsführer der Zweigstelle keinesfalls die Dinge treiben lassen und sich um den ganzen Kleinankauf einfach nicht kümmern durfte, wie er es getan hat, und führt letzten Endes richtig aus: „War die ihm übertragene Aufgabe von ihm nicht zu bewältigen, hätte er dies dem Geschäftsführer melden müssen, damit dieser Abhilfe schaffen konnte.“ Das galt selbstverständlich ganz besonders für den Fall, dass er auch nach Einstellung des █████ den Betrieb der Zweigstelle nicht bewältigen konnte. Es mag deshalb unerörtert bleiben, ob, wenn ██████ als „verantwortlicher Mann“ für den Lagerplatz und nicht, wie geschehen, als Buchhalter eingestellt worden wäre, der Angeklagte sich wirklich „der Sorge um die Vorgänge auf dem Lagerplatz enthoben fühlen“ konnte, wie die Revision meint, oder ob er nicht gleichwohl als verantwortlicher Leiter der Zweigstelle die Pflicht gehabt hätte, den Betrieb im Ganzen zu überwachen.

II. Sachrüge

Das Landgericht hat den Angeklagten BC__ der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 UnedlMetG in vier Fällen schuldig gesprochen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

| Erwerbsgegenstand und Anlieferer | Zeit der Anlieferung | Zahl der Anlieferungen | Preis | |----------------------------------|----------------------|------------------------|-------| | 197,5 kg Rotguss, 20 kg Kupferdraht, 20 kg Weichblei | 29.9. bis 10.11.1950 | acht Anlieferungen | 406,90 | | 675,5 kg Weichblei, 16 kg Kupferdraht | 22.8. bis 8.12.1950 | zehn Anlieferungen | 692,08 | | 623,5 kg Blei, Messing, Zinkblech, Alu-Draht, Alu-Guss | 9.8. bis 1.12.1950 | elf Anlieferungen | 668,09 | | 706 kg Buntmetalle | 14.9. bis 1.12.1950 | 25 Anlieferungen | 1138,12 |

Das Landgericht stellt fest:

„Unter █████ wurde alles aufgekauft und niemals Metall zurückgewiesen. BC__ kümmerte sich um die im Kleinankauf am Lagerplatz angelieferten Waren nicht weiter, so dass sich der Erwerb des angelieferten Materials allein durch die Hilfskräfte vollzog, auch wenn sie das Material als verdächtiges Gut erkannten, den Geschäftsführer darauf nicht hinwiesen. Wanderten die hereingenommenen Metalle in die Tonnen, in denen sie dann jeweils nach wenigen Tagen nach Stuttgart oder unmittelbar in ein Schmelzwerk weiterbefördert wurden und zum Verkauf kamen.“

An anderer Stelle heißt es, BC__ sei zwar täglich, in der Regel in den ersten Morgen- und den späten Nachmittagsstunden, auf dem Lagerplatz gewesen, habe aber die Waren nach seiner unwiderlegten Behauptung nicht selbst gesehen. Er habe die Hilfskräfte nicht ausdrücklich bevollmächtigt, Einzelgeschäfte selbstständig abzuwickeln, wenn dies auch praktische Übung gewesen sei. Das Personal habe keinerlei Anweisung gehabt, wie es sich bei verdächtigem Gut verhalten sollte, und habe es hereingenommen in dem Glauben, BC__ habe die Entscheidung schon getroffen oder werde sie noch treffen. BC__ sei Stellvertreter des Geschäftsherrn im Sinne des § 45 GewO und sei sich auch bewusst gewesen, dass ihm Außen- und Innendienst oblagen. Er habe die Pflicht gehabt, die erworbenen Gegenstände zu besichtigen, sich nach ihrer Herkunft zu erkundigen und in Zweifelsfällen die letzte Entscheidung zu treffen, solange er nicht sichere Gewissheit haben konnte, dass vorschrifts- und ordnungsmäßig verfahren werde. Wenn er diese seine Pflicht nicht erfüllen konnte, hätte er es melden müssen. Er habe nicht erwarten können, dass ████ ██ sich um die einzelnen Geschäfte kümmere, und habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die ihm unterstellten Hilfskräfte sich an die, nach seiner Meinung ████████ oder ██████ obliegende Belehrung des Hilfspersonals einfach halten würden. Er habe auch seines Vorteils wegen gehandelt (Provision), wenn auch unwiderlegbar in der Hoffnung, dass alles ehrlich erworben sei.

Im Einzelnen habe BC__ den █████████ als Schutt (i. S. von Schuttplätzen) gekannt, habe gewusst, dass Husemann ständig Altmetall anlieferte und dass er bei einem Schlosser beschäftigt war; ███████ habe sich gelegentlich bei ihm nach den Preisen erkundigt. Im Fall ████████ habe der Angeklagte die Anlieferer gelegentlich im Betrieb gesehen und gewusst, dass sie Altmetall lieferten, sei aber nicht überführt, dieses gesehen zu haben. █████████ habe er wiederholt auf dem Lagerplatz gesehen. Mit ███████ habe er über die Metallpreise verhandelt, auch gewusst, dass SchC__ wiederholt Metall anlieferte.

Aufgrund seiner Feststellungen hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass der Angeklagte sich in allen vier Fällen der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 UnedlMetG schuldig gemacht hat. Besonderer Prüfung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht den Begriff des Ansichbringens im Sinne des § 18 UnedlMetG irrtumsfrei ausgelegt hat.

Das Ansichbringen besteht nach der Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 5, 47, 49 f „in der bewussten und gewollten Übernahme der Verfügungsgewalt über die Sache; die rein äußerliche Gewahrsamserlangung mit der dem Gewahrsamsinhaber nicht bewussten Möglichkeit der Sachherrschaft genügt diesem Erfordernis nicht (RGSt 55, 220; 56, 335; BGH 4 StR 16/52 vom 14. Februar 1952; 4 StR 735/52 vom 23. April 1953). Wer, wie der vom Gewerbegehilfen vertretene Firmeninhaber, den Gewahrsam an Sachen ohne sein Wissen erlangt, bringt diese demnach erst dadurch an sich, dass er sich der tatsächlichen Verfügungsgewalt bewusst wird und diese willentlich fortbestehen lässt. Nun kann ... ein Geschäftsinhaber ... von vornherein den Willen haben, schlechthin alle von dem Vertreter erworbenen Sachen seiner Verfügungsgewalt zu unterwerfen; alsdann bringt er die Sache im Zeitpunkt des Ankaufs an sich, ohne dass er von dem einzelnen Erwerb etwas zu erfahren oder zu sehen braucht (RGSt 59, 204). Das gilt indessen nur im Rahmen des dem Angestellten erteilten Auftrags. Erwirbt dieser Sachen unter Umständen, die der Geschäftsherr nach seinem gesamten Geschäftsgebaren nicht billigen würde, dann kann nicht mehr angenommen werden, dass der Geschäftsinhaber die Sachen mit dem Ankauf ohne Kenntnis der näheren Umstände des Erwerbes schon an sich gebracht hat.“

Wendet man diese Rechtsgrundsätze, denen sich der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 1 StR 736/53 vom 13. Juli 1954 (II, § 18 UnedlMetG Nr. 5) angeschlossen hat, auf Fälle der vorliegenden Art an, so muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass auch in diesen Fällen der Geschäftsinhaber (oder sein Vertreter) den Willen hat, alle von seinen Hilfskräften erworbenen Sachen seiner Verfügungsgewalt zu unterwerfen, und dass er daher die Sachen bereits im Zeitpunkt des Ankaufs durch seine Hilfskräfte an sich bringt. Zwar hat der Angeklagte sich nicht nachweislich mit dem Erwerb strafbar erlangten Gutes ausdrücklich einverstanden erklärt oder gar seinen Angestellten eine entsprechende Weisung erteilt, wie dies in der Entscheidung RGSt 59, 204 vorausgesetzt ist; er hat aber auch nichts getan, was auf einen gegenteiligen Willen schließen ließe. Unter seiner Geschäftsführertätigkeit wurde „alles aufgekauft und niemals Metall zurückgewiesen“. Sollte er wirklich die Belehrung der Hilfskräfte als die Aufgabe des Betriebsinhabers ███████ oder des Kontrollorgans ███ haben ansehen können, so blieb ihm als verantwortlichem Leiter der Zweigstelle doch auf jeden Fall die Aufgabe der Überwachung des Personals. Das angefochtene Urteil enthält nicht einen einzigen Hinweis, dass er diese Pflicht auch nur in irgendeiner Hinsicht erfüllt hätte. Vielmehr überließ er nach den Feststellungen des Landgerichts den Kleinankauf von Altmetall völlig seinen Hilfskräften und kümmerte sich um nichts.

Wollte man in einem solchen Falle daran festhalten, dass der Geschäftsherr (oder Vertreter) von dem jeweiligen Einzelankauf seiner Angestellten Kenntnis erhalten müsste, um das Merkmal des Ansichbringens bejahen zu können, so würde in diesem groben Fall von Fahrlässigkeit eine Verurteilung nach § 18 UnedlMetG nicht möglich und eine bedenkliche Lücke geschaffen sein, infolgedessen gerade der umfassend fahrlässig handelnde Täter straffrei ausgehen müsste. Das kann nicht rechtens sein und ist nicht der Sinn der Rechtsprechung, die mit der geschilderten Abgrenzung des Begriffs „Ansichbringen“ nur vermeiden will, dass ein Geschäftsherr Dinge an sich gebracht haben soll, deren Erwerb er „nach seinem gesamten Geschäftsgebaren nicht billigen würde“ (BGHSt 5, 47, 50). Eine derartige Lage ist, wenn der Geschäftsherr sich überhaupt um nichts kümmert und jedes von seinen Hilfskräften erworbene Gut unbesehen in dem Geschäftsbetrieb weiterlaufen lässt, nicht gegeben. Ein solcher Geschäftsherr (oder Stellvertreter) muss so behandelt werden, wie der besorgliche Geschäftsführer in der Entscheidung RGSt 59, 204; er bringt, auch wenn er an sich den Ankauf von Sachen strafbarer Herkunft durch die Hilfskräfte nicht billigt, solches Gut bereits mit dem Erwerb durch die Hilfskräfte an sich.

So gesehen hat der Angeklagte das Erfordernis des Ansichbringens durch sein Verhalten erfüllt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht aufgeführten Gesichtspunkte ausgereicht hätten, um das Merkmal des Ansichbringens aus der Gestaltung des einzelnen Falles heraus zu begründen.

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten BC__ kann danach nicht beanstandet werden. Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision dieses Beschwerdeführers ist danach in vollem Umfang zu verwerfen.

Revision des Angeklagten ██████

A. Verfahrensrügen

Die Rüge der Verletzung der §§ 337, 261, 245, 267 StPO entbehrt der erforderlichen Bestimmtheit und ist in dieser Form unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie enthält in Wahrheit eine Sachrüge, nämlich die Rüge, dass der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung nicht trage, ist aber auch als solche unbegründet.

B. Sachrüge

Im Gegensatz zu dem Angeklagten BC__ hat der Angeklagte ██████ in den drei Fällen, in denen er verurteilt ist, stets bei dem Erwerb des gehehlten Gutes selbst mitgewirkt.

Im Fall ███ (§ 18 UnedlMetG) genügt zwar nicht die Erwägung des Landgerichts, dass der Angeklagte ████ „bei der Persönlichkeit der Anlieferer und der Häufigkeit ihrer Lieferungen“ bereits hätte Verdacht schöpfen müssen, weil nicht ersichtlich ist, ob die Persönlichkeiten der Anlieferer und deren frühere Lieferungen ihm bekannt waren. Die Verurteilung wird aber getragen durch den Hinweis auf die Art des Gegenstandes (früherer Wehrmachtschrank) und die Feststellung, dass der Angeklagte sich nicht die Kennkarten der anliefernden Personen vorlegen ließ.

Im Fall ████████████████ (§ 259 StGB) ist die Revision der Auffassung, der Angeklagte habe nur wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 UnedlMetG verurteilt werden dürfen. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 259 StGB lässt jedoch keinen Rechtsverstoß erkennen.

Im Fall SchC__ (§ 18 UnedlMetG, gehehlte Gegenstände: Munitionshülsen und Kartuschen amerikanischer Herkunft) wird die Erwägung des Landgerichts, die Abnehmer (der Angeklagte ████ und der frühere Angeklagte ████) „hätten sich sagen müssen, dass SchC__ dieses Material, falls er es nicht gestohlen hatte, nur im Wege der Hehlerei erlangt haben konnte, da von der amerikanischen Besatzungsmacht Munitionshülsen irgendwelcher Art regelmäßig weder käuflich noch auf anderem Wege erlangt werden konnten“, zwar hinfällig gemacht durch die nachfolgende Überlegung, es sei „nicht zu widerlegen ..., dass die beiden Angeklagten an einen redlichen Erwerb ████████ glaubten, zumal im Zeitpunkt der Tat möglicherweise auch in Metallhändlerkreisen noch nicht allgemein bekannt war, dass amerikanisches Heeresgut in Gestalt von Buntmetallen auf redliche Weise nicht den Weg in den deutschen Metallhandel fand ...“

Aber auch hier wird die Verurteilung getragen durch den Hinweis auf die große Menge des von dem Angeklagten selbst angekauften Materials, die rasche Folge der Anlieferungen und die häufigen Kontrollen der Polizei, die sich gerade auch auf den verbotenen Erwerb von Munitionshülsen und Kartuschen erstreckten.

Auch im Übrigen sind keine Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten ██████ ersichtlich. Die vom Landgericht nicht ausdrücklich festgestellte Vorteilsabsicht des ██████, die auch für eine Verurteilung nach § 18 UnedlMetG Voraussetzung ist, ergibt sich hinreichend aus der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Stellvertreter des Betriebsinhabers und seinem daraus herzuleitenden Interesse an einem gewinnbringenden Gang der Geschäfte (vgl. BGHSt 6, 59).

Auch die Revision des Angeklagten ██████ ist danach zu verwerfen.

MartinMantelDr. Hengsberger
PeetzDr.Dr. Mannzen
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