Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Sachverständigenaufklärung bei Verdacht auf Gehirnschaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 32/54
- Datum
- 13.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen ernstliche Anhaltspunkte für eine Gehirnschädigung oder -krankheit, gebietet § 244 Abs. 2 StPO die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 51 StGB).
Die bloße subjektive Darlegung der vollen Verantwortlichkeit durch den Angeklagten sowie ein aufgeweckter äußerer Eindruck reichen nicht aus, um einen gutachtlichen Befund zur Zurechnungsfähigkeit zu ersetzen.
Bei Fragen der verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit wegen neurologischer Erkrankungen ist zur sachgerechten Entscheidung zweckmäßig ein fachärztlicher Sachverständiger zu hören.
Verfahrensrügen in der Revision sind unbeachtlich, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Wer den Abtransport ersichtlich gestohlenen Gutes fördert und dessen Herkunft erkennt, erfüllt den Tatbestand der Beihilfe; die Verantwortlichkeit des Haupttäters ist für die Verurteilung des Beihilfeleistenden nicht zwingend erforderlich (§ 50 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht in ████████, 31. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. ███ ████████, einz. § ███ aus ███, geboren am 2. ███ ████████████████████ ████, dort geboren am ███, wegen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in ████████ vom 31. Juli 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ████████ gegen dieses Urteil wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte █████ ist wegen Diebstahls zu sieben Monaten, der Angeklagte ███ wegen Beihilfe zum Diebstahl unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Ihre Revisionen rügen die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
Nur das Rechtsmittel des Beschwerdeführers █████ hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hat dieser Angeklagte auf der Zeche █████████ █████████ in 23 Fällen Kupferkabel und Bleibarren in Gemeinschaft mit anderen Tätern entwendet. Im Sommer des Jahres 1951 gewann er den Beschwerdeführer ██ für den Abtransport der Diebesbeute, nachdem ihm zuvor andere Personen dabei behilflich gewesen waren. ████ ließ dem ███████ gegenüber durchblicken, dass „etwas mit der Sache nicht stimme“. Daraufhin fuhr ███████ für ████ und andere Beteiligte die Beute aus dem Zechenhof. In vier Fällen handelte es sich um Kupferdraht oder -kabel, einmal (Fall 15) um Bleibarren. ███ erhielt hierfür jeweils Geld, beim letzten Mal 50 bis 70 DM.
I. Die Revision des Angeklagten █████ rügt mit Recht die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).
Das Urteil erwähnt, dass der Angeklagte im Jahre 1946 einen doppelten Schädelbasisbruch erlitten hatte. Ferner hatte der Verteidiger am 16. März 1953 unter Überreichung eines ärztlichen Attestes dem Gericht mitgeteilt, dass █████ an neurologischen Ausfallerscheinungen leide. Dem Kreisarzt Dr. St[REDACTED] hatte █████ am 17. März 1953 angegeben, er sei in die Neurologische Klinik überwiesen (vgl. auch Bl. 384 Bd. II d. A). Der Gerichtsarzt erklärte ihn für nicht verhandlungsfähig, so dass die damalige Hauptverhandlung nicht stattfinden konnte (Bl. 377, 378, 380 Bd. II). Das Urteil bemerkt, zur Tatzeit sei von ärztlicher Seite Verdacht auf Gehirntumor geäußert worden (vgl. auch Bl. 383 Bd. II A).
Die Strafkammer glaubte dennoch keinen Zweifel an der Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Tatzeit zu haben. Sie hat diese Annahme darauf gestützt, dass er in der Hauptverhandlung einen sehr aufgeweckten Eindruck gemacht und sich an die Einzelheiten seiner Taten recht gut erinnert habe. Zudem habe er selbst seine volle Verantwortung betont. Ferner hätten weder der Verteidiger noch der Vertreter der Anklage Bedenken in dieser Richtung geäußert.
Diese Begründung reicht nicht aus, um eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu verneinen. Da die Möglichkeit einer Gehirnschädigung oder -krankheit als Folgeerscheinung der früheren erheblichen Schädelverletzung nicht völlig auszuschließen ist, erscheint es zweifelhaft, ob die Strafkammer die erforderliche Sachkunde besaß, die in diesem Fall schwierige Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (§ 51 Abs. 1 oder 2 StGB) ohne Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu entscheiden.
Auch liegt ein sachlich-rechtlicher Verstoß darin, dass sich das Landgericht mit § 51 StGB nur unzureichend auseinandergesetzt hat. Auf die persönliche Ansicht des Beschwerdeführers und auf den aufgeweckten Eindruck, den er in der Hauptverhandlung gemacht hatte, kam es nicht entscheidend an. Auch sein Erinnerungsvermögen stand einem Ausschluss oder einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, z. B. infolge Einschränkung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nicht entgegen, ebensowenig, dass er zunächst selbst Bedenken gehabt und seinen Leuten das Mitnehmen von Kabelstücken untersagt hatte. Seine Handlungsweise zeigt zwar keine abartigen Züge. Ein Nachweis, dass die Tat besonderen abnormen Beweggründen entsprang oder gar, dass die Motive der Tat in einem sinnvollen Zusammenhang mit der etwaigen geistigen Störung stehen, ist jedoch nach Auffassung der medizinischen Wissenschaft nicht schlechthin erforderlich (vgl. Gruhle – Verstehen und Einfühlen 1953 S. 333). Hierüber wird zunächst ein Sachverständiger, und zwar zweckmäßig ein Facharzt zu hören sein.
Die Strafkammer erhält durch die Urteilsaufhebung Gelegenheit, auch die Frage der etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n. F.) zu prüfen (BGH NJW 1954, 522 Nr. 21).
II. Die Revision des Angeklagten ██ ist dagegen unbegründet. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch. Der Beschwerdeführer ist Transportunternehmer und zwölfmal vorbestraft. Die Annahme der Strafkammer, dass er in den genannten Fällen zu den Diebstählen wissentlich Beihilfe geleistet habe, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die jeweiligen Taten der Haupttäter waren noch nicht beendet. Der Beschwerdeführer hat durch seine Transportleistungen deren mit Strafe bedrohtes Tun gefördert. Auch der innere Tatbestand ist ausreichend dargetan. Der Angeklagte fuhr schon längere Zeit für die Zeche und ließ sich von dem Angeklagten █████ zum Abtransport des Diebesgutes gewinnen. Er hatte sogleich erkannt, dass er gestohlenes Material zum Zechentor hinausfahren sollte. Danach hat er die näheren Umstände der Haupttat, die er fördern wollte und gefördert hat, gekannt (RGSt 67, 343, 344).
Aus der Bemerkung des █████, die anderen Leute auf dem Zechenplatz brauchten von der Abfahrt des Metalls nichts zu wissen, hat der Tatrichter rechtsirrtumsfrei auf den Vorsatz des Beschwerdeführers geschlossen. Die Revision wendet sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche und daher für das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO).
Die zusätzlichen Darlegungen des Urteils zum Fall 15 könnten zwar den Anschein erwecken, als wenn hier kein an sich zulässiger Rückschluss vorgenommen, sondern für die vorhergehenden Vorkommnisse (Nr. 11 bis 14) nur eine nachträgliche Bösgläubigkeit (dolus subsequens) festgestellt wäre. Die Strafkammer führt hier u. a. aus: „Wäre ███ bis dahin ‚gutgläubig‘ gewesen, so hätte er angesichts der 15 Bleibarren doch zum mindesten Bedenken gehabt oder gar die beiden zu Rede gestellt.“ Damit sollte aber offensichtlich nicht gesagt werden, dass der Angeklagte bis dahin guten Glaubens gewesen sei. Der Tatrichter verwertet vielmehr im Falle 15 als Bestätigung für sein auf die gesamten Umstände der Tatausführung gegründetes Überzeugungsbild, dass der Beschwerdeführer von Anfang an bewusst bei dem Wegschaffen gestohlener Gegenstände mitgewirkt habe. Auf dieser Hilfserwägung beruht zudem das Urteil nicht.
Selbst wenn █████ für sein Handeln nicht verantwortlich gewesen sein sollte (§ 51 Abs. 1 StGB), so steht dies einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe nicht im Wege (§ 50 Abs. 1 StGB; vgl. BGHSt 1, 47, 49; BGH 4 StR 112/53 vom 1. Oktober 1953).
Das Vorliegen der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§§ 244, 245 StGB) ist gleichfalls rechtsbedenkenfrei dargelegt. Das Urteil erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob dem Beschwerdeführer die rückfallbegründenden Umstände bekannt waren (RGSt 54, 274 ff.; BGH 2 StR 220/53 vom 4. Dezember 1953). Dass dies der Fall war, ergibt jedoch der Urteilszusammenhang.
Da das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten █████████ beschwerenden Rechtsverstoß erkennen lässt, ist seine Revision zu verwerfen.
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |