Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener §51-StGB-Begutachtung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 549/54
Datum
09.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei im Rückfall verurteilt. Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und unzureichende Auseinandersetzung mit der Schuldfähigkeit (§51 StGB), zumal frühere Gutachten und Anstaltsunterbringung entsprechende Anhaltspunkte lieferten. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Begutachtung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen im Strafverfahren konkrete Anhaltspunkte für verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit, hat das Gericht einen sachverständigen Arzt zur Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB heranzuziehen.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO ist verletzt, wenn trotz vorhandener früherer psychiatrischer Feststellungen oder sonstiger gewichtiger Anhaltspunkte auf ein Gutachten verzichtet wird.

3

Die Übernahme älterer gutachterlicher Feststellungen ersetzt nicht die Pflicht des Tatrichters, den aktuellen Geisteszustand zu prüfen und die Voraussetzungen des § 51 StGB eigenständig und nachvollziehbar zu erörtern.

4

Die Feststellung mangelnder Reue oder verschlagener Haltung enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob solche Verhaltensweisen durch den Geisteszustand des Beschuldigten beeinflusst sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1. Juli 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ den berufslosen ███, geboren am ███, in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei im Rückfall

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 1. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte die Hilfsschule besucht. Er ist 39 Mal vorbestraft. Geregelter Arbeit geht er nicht nach. Den letzten Krieg verbrachte er zum größten Teil in einer Heil- und Pflegeanstalt. Dann wurde er, nach seinen unwiderlegten Angaben, im Jahre 1944 in ein Konzentrationslager verbracht, aus dem er gegen Kriegsende wieder frei kam.

Die Strafkammer hat ihn wegen Hehlerei im Rückfall zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Er hatte beim Absatz von zwei gestohlenen Brillantringen mitgewirkt, um sich Geld und andere Vorteile für den Besuch von Gaststätten zu verschaffen.

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verteidigung macht mit Recht die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend. Die Strafkammer erwähnt in den Urteilsgründen mehrfach, dass der Beschwerdeführer schwachsinnig sei, wobei sie mit den Ausdrücken wechselt („hochgradige geistige Schwäche“, „gewisser Grad von Schwachsinn“, „nicht unerheblicher Schwachsinn“). Sie nimmt dabei auf ein ärztliches Gutachten aus den Strafakten 3 Kis 43/40 StA Hamburg Bezug. Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte im Jahre 1941 dem Sachverständigen angegeben hatte, 1939 wegen eines während der Ruhrbesetzung erlittenen Schädelbruchs aus dem Wehrdienst entlassen worden zu sein. Der Gutachter gelangte damals zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte auf Grund seiner nicht unbedeutenden Minderbegabung und ausgeprägt psychopathischen Veranlagung einfach nicht in der Lage sei, seine Handlungsweise genügend kritisch zu werten. Es stehe ihm daher der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zu. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. August 1941 wurde der Beschwerdeführer wegen Rückfalldiebstahls unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Schon diese Umstände hätten der jetzt erkennenden Strafkammer die Notwendigkeit aufdrängen müssen, zur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 oder 2 StGB) einen ärztlichen Sachverständigen zu hören, unter Heranziehung der etwa noch vorhandenen Akten der Anstalt, in welcher der Beschwerdeführer seinerzeit untergebracht war.

Die Ausführungen des Tatrichters lassen es zweifelhaft erscheinen, ob er die erforderliche Sachkunde besaß, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ohne Hilfe eines Gutachters zu entscheiden.

Die Strafkammer hat anscheinend den vom früheren Gutachter im Jahre 1941 verwendeten Begriff der mangelnden Kritikfähigkeit übernommen, ohne im Übrigen dieser ärztlichen Stellungnahme sowie der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass sich der Geisteszustand des Angeklagten im Verlauf der inzwischen verflossenen dreizehn Jahre eher verschlechtert als gebessert haben mag.

Auch liegt ein sachlich-rechtlicher Verstoß darin, dass sich der Tatrichter mit § 51 StGB nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. So wird im Urteil ausgeführt:

„Im Allgemeinen ist die Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen seines nicht unerheblichen Schwachsinns, wenn andere die Schuld verringernde äußere Einwirkungen hinzukommen, zwar gemindert. Er hat jedoch bei der Tat das Unerlaubte seines Vorgehens sehr wohl eingesehen. Trotzdem hat er, obwohl ihn auch vorher nichts daran hinderte, was zusammen mit seinem Schwachsinn dazu geeignet gewesen wäre, nach dieser Einsicht erst gehandelt, als er sah, dass die Polizei bereits unterrichtet war.“

Welche die Schuld verringernden äußeren Einwirkungen das Landgericht gemeint hat (vielleicht hinzukommenden Alkoholgenuss), ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Dass der Angeklagte – insbesondere nach der Tat – eine gewisse Verschlagenheit an den Tag gelegt hat, schließt die Möglichkeit nicht aus, dass bei ihm während der Tatbegehung das erforderliche Hemmungsvermögen ausgeschaltet oder erheblich eingeschränkt war (vgl. auch RGSt 73, 122). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Tat als solche keine abartigen Züge zeigt (BGH 4 StR 32/54 vom 13. Mai 1954).

Hierüber wird zunächst ein Sachverständiger, und zwar zweckmäßigerweise ein Facharzt, zu hören sein.

Das Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, die Behauptung der Revision nachzuprüfen, der im Jahre 1948 erfolgte Freispruch sei wegen Zurechnungsunfähigkeit erfolgt. Sollte wegen Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wieder auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wird auch zu prüfen sein, ob die aus dem hartnäckigen Leugnen des Angeklagten abgeleitete mangelnde Reue nicht möglicherweise durch seinen Geisteszustand beeinflusst ist.

Dr. AugustinGroßSeibert
EngelsLang-Hinrichsen

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