Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 112/52
- Datum
- 22.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sitzungsniederschrift hat nach § 274 Abs. 1 StPO, soweit ihre Beweiskraft reicht, ausschließliche Beweiswirkung für in ihr beurkundete Verhandlungsvorgänge; dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden beseitigen diese Beweiskraft nicht, es sei denn, die Niederschrift wird als gefälscht nachgewiesen.
Ein im Schlussvortrag erhobener Hilfsantrag bedarf keiner gesonderten prozessualen Entscheidung, wenn das Gericht in den Urteilsgründen darlegt, weshalb ein weiterer Beweis (z. B. ein Obergutachten) nicht erforderlich ist.
Revisionsangriffe, die sich lediglich in pauschalen oder formelhaften Angriffen gegen die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts erschöpfen, sind unbegründet, wenn keine spezifischen Verfahrens- oder Rechtsfehler dargetan werden.
Ein Rücktritt vom Versuch setzt die freiwillige Aufgabe des Tatentschlusses voraus; gibt der Täter sein Vorhaben wegen des heftigen Widerstands des Opfers auf, liegt kein freiwilliger Rücktritt vor.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 14. November 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Anton Emil ██ ██ aus TC, dort geboren am ████ 1924, wegen versuchter Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. November 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung der §§ 244, 338 Nr. 5 StPO mit der Behauptung, die Strafkammer habe den vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, ein Obergutachten über die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Konder einzuholen, nicht durch Gerichtsbeschluss beschieden. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden hat der Verteidiger in seinem Schlussvortrag das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Medizinalrats Dr. Faas angegriffen und im Zusammenhang hiermit beantragt, „über die charakterliche Begutachtung der Zeugin KC als Obergutachter gegenüber dem Sachverständigengutachten des Medizinalrats Dr. Faas Herrn Prof. Dr. med. Gruhle, Bonn zu bestellen“. Die Sitzungsniederschrift enthält hierüber nichts. Nach § 274 Abs. 1 StPO kann aber die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Es ist, soweit seine Beweiskraft reicht, die ausschließliche Beweisquelle. Seine Angaben können nicht durch andere Beweise, sondern nur durch den Nachweis der Fälschung widerlegt werden, § 274 Abs. 2 StPO. Was in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet ist, gilt als nicht geschehen. Ist sie unrichtig, so muss der Verteidiger ihre Berichtigung durch die Urkundsbeamten herbeiführen, wenn er sich zur Begründung der Revision auf einen nicht beurkundeten Vorgang beziehen will (RGSt 9, 379; 19, 163; 53, 176; 57, 396; 67, 287).
Die Erklärung des Vorsitzenden ist also unbeachtlich, weil nur der Nachweis der Fälschung die Beweiskraft des Protokolls entkräften kann. Im Gegensatz zu dieser ständigen Rechtsprechung hat das Reichsgericht in zwei Entscheidungen ausgesprochen, dass die Erklärung des Vorsitzenden die ausschließliche Beweiskraft der Niederschrift beseitige, wenn sie ihrem Inhalt widerspreche, und das Revisionsgericht zur Prüfung des Sachverhalts in freier Beweiswürdigung berechtige und verpflichte (RG JW 1929, 2740 Nr. 41; RGSt 67, 287). Ob diese Auffassung mit dem Wortlaut, dem Sinn und dem Zweck des § 274 StPO noch vereinbar ist, bedarf in dem vorliegenden Fall keiner Entscheidung; denn auch wenn man ihr folgt, kann die Rüge der Revision nicht durchdringen.
Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden hat der Verteidiger den erwähnten Antrag, mit dem er offenbar die Unglaubwürdigkeit der Zeugin Konder erweisen wollte, zwar in seinem Schlussvortrag gestellt, jedoch in erster Linie die Freisprechung des Angeklagten beantragt. Der Antrag war deshalb nur ein Hilfsantrag. Zu ihm brauchte die Strafkammer erst in den Urteilsgründen Stellung zu nehmen. Das ist geschehen. Die Strafkammer hat nach den Gründen ein Obergutachten nicht eingeholt, weil sie schon auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Faas ein sicheres Bild über die Persönlichkeit der Zeugin Konder gewonnen hatte. Die Urteilsgründe ergeben weiter, dass das Gericht auf Grund dieses Gutachtens auch von der Glaubwürdigkeit der Zeugin überzeugt gewesen ist. Die Ablehnung des Antrages entspricht daher § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO.
Das weitere Vorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Bemerkt sei noch, dass der Senat die der Revisionsbegründung beigeftigten Anlagen nicht beachten konnte. Die Rechtfertigungsschrift muss in sich vollständig sein. Ein Hinweis auf andere, auch anliegende Stücke genügt nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (RG JW 1930, 3404; BGH, Urteil vom 10. August 1951 – 4 StR 202/51).
Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Dass der Angeklagte die damals 17-jährige Katharina KC durch Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigen wollte, ergeben die Feststellungen so zweifelsfrei, dass sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.
Die Frage, ob der Angeklagte unfreiwillig (§ 46 Nr. 1 StGB) sein Vorhaben aufgegeben hat, erörtert das Urteil nicht ausdrücklich. Die Revision rügt dies allerdings nicht. Auf die allgemeine Sachbeschwerde hin ist es jedoch nachzuprüfen. Nach den Feststellungen drohte der Angeklagte der Katharina ███, dass sie sterben müsse, wenn sie ihm nicht zu Willen sei. Sie erwiderte, dann wolle sie lieber sterben. Daraufhin würgte der Angeklagte sie am Halse, sprach dieselbe Drohung nochmals aus, die Katharina antwortete wie vorher, würgte sie erneut und riss ihr den Schlüpfer herunter. Da versetzte Katharina dem Angeklagten einen Stoß und schrie: „Hilfe, Maria!“ Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab. Im Zusammenhang mit der Feststellung, dass der Angeklagte Katharina „unter allen Umständen gefügig machen wollte“, ergibt sich aus dieser Sachdarstellung als Überzeugung der Strafkammer, dass er seinen Entschluss aufgab, weil er sah, dass er bei dem heftigen Widerstande seines Opfers nicht zum Ziele kommen werde. Der Rücktritt ist deshalb nicht freiwillig gewesen.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Sauer | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ortlieb |