Revision wegen fehlerhafter Behandlung von Beweisanträgen und Vereidigung von Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 729/51
- Datum
- 01.04.1952
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt der Eröffnungsbeschluss in den Akten, kann sein ordnungsgemäßer Erlass durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift nachgewiesen werden; der spätere Verlust nimmt Urteil und Verfahren nicht ohne Weiteres die Grundlage.
Ein Beweisantrag darf nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen abgelehnt werden; die pauschale Begründung, der Antrag sei „unbehelflich“, genügt den gesetzlichen Anforderungen an einen begründeten Ablehnungsbeschluss nicht.
Wird ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, muss die Begründung so konkret sein, dass die Prozessbeteiligten die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Bedeutungslosigkeit nachvollziehen und hierauf prozessual reagieren können.
Ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag darf nicht unbeantwortet bleiben; das Übergehen eines Beweisantrags verletzt § 244 StPO und kann das Urteil beeinflussen, auch wenn eine Ablehnung theoretisch möglich gewesen wäre.
Stellt das Gericht die Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen zurück, muss es diese Entscheidung nachholen; das Unterlassen kann insbesondere bei belastenden Schlüsselzeugen einen revisiblen Verfahrensfehler nach § 59 StPO begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Lindau, 23. August 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Gastwirt Max Sch██ aus ██ ███, geboren am ██ in ██, wegen Brandstiftung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter C—
Tenor
Auf die ████ Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lindau vom 23. August 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen, weil kein Eröffnungsbeschluss ergangen sei und es deshalb an einer notwendigen Urteilsvoraussetzung fehle. Dem Antrag kann jedoch nicht entsprochen werden. Zwar findet sich kein Eröffnungsbeschluss in den Akten. Nach der Sitzungsniederschrift wurde jedoch nach der Vernehmung der Angeklagten zur Person der Eröffnungsbeschluss verlesen. Ferner wurde, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ein Antrag der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten (der als Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, die aber freigesprochen ist) ihre früheren Aussagen vorzuhalten, mit der Begründung abgelehnt, dass beide Angeklagten nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, der in gedrängter Darstellung den gegen sie gerichteten Vorwurf enthielt, erklärt hätten, dass sie keine Angaben machen wollten. Der vorsitzende Richter und die beiden richterlichen Mitglieder der Strafkammer haben zwar, wie aus ihren dienstlichen Erklärungen hervorgeht, keine bestimmte Erinnerung daran, einem Eröffnungsbeschluss mitgewirkt zu haben. Der Vorsitzende hält es aber für ausgeschlossen, dass er den Hauptverhandlungstermin angesetzt habe, ohne dass ein Eröffnungsbeschluss vorgelegen habe. Er hält es für möglich, dass der Eröffnungsbeschluss auf ein weiteres Stück der Anklageschrift gesetzt worden ist, das dann als überzählig nicht zu den Akten geheftet worden und so abhandengekommen sei.
Es ist dargetan, dass ein der Anklageschrift entsprechender, ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluss ergangen und nur später verloren gegangen ist. Dass dieser Eröffnungsbeschluss an wesentlichen Mängeln gelitten habe, dafür fehlt es an jedem sicheren Anzeichen. Zwar sind von derselben Strafkammer in der ebenfalls vom Senat entschiedenen Strafsache gegen A.C. (Sachbezeichnung: ███ u.a.) Str. (611/52 bei der Eröffnung des Hauptverfahrens auch erhebliche Verfahrensfehler unterlaufen, wie dort näher ausgeführt ist. Bedenken bestehen auch dagegen, dass in der vorliegenden Sache der Vorsitzende der Strafkammer in der als Beschluss bezeichneten Verfügung vom 30. Juli 1951, mit der er den Hauptverhandlungstermin auf den 20. August 1951 ansetzte, zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnete, obwohl nach § 124 Abs. 3 StPO nach der Eröffnung des Hauptverfahrens der Vorsitzende nur in dringenden Fällen die Befugnis hat, auf die Untersuchungshaft bezügliche Entscheidungen zu erlassen, dazu vielmehr, von diesem Ausnahmefall abgesehen, nur das Gericht in der Besetzung von drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden zuständig ist (§ 76 Abs. 1 GVG). Der Ausnahmefall des § 124 Abs. 3 StPO lag ersichtlich nicht vor. Aus diesen Verfahrensfehlern kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch der verloren gegangene Eröffnungsbeschluss an einem wesentlichen Mangel gelitten hat. Ein solcher Schluss verbietet sich umso mehr, als die Revision zahlreiche Verfahrensrügen erhebt, die Mängel bei der Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch nach keiner Richtung bemängelt.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass ein der Anklageschrift entsprechender, ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluss vorlag, der der Strafkammer den gültigen Auftrag zur Durchführung der Hauptverhandlung und zum Erlass des Urteils gab. Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Antrag des Oberbundesanwalts entsprochen werden müsste, wenn kein ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluss ergangen wäre, oder ob auch ein solcher Verfahrensmangel nur auf rechtzeitige Rüge berücksichtigt werden dürfte. Dass der ordnungsmäßig erlassene Eröffnungsbeschluss später verloren gegangen ist, nimmt weder dem Verfahren noch dem Urteil die Grundlage, noch wird das Revisionsgericht dadurch gehindert, sachlich über die Revision zu entscheiden. Da das Revisionsgericht ausführt, Erfolg haben könne, steht der Verlust des Eröffnungsbeschlusses auch nicht der Durchführung einer neuen Hauptverhandlung entgegen, weil das Landgericht jederzeit in der Lage ist, den Inhalt des verlorengegangenen Eröffnungsbeschlusses wiederherzustellen (RGSt 55, 159).
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind zu Teil begründet und führen zur Aufhebung des Urteils.
Soweit die Revision nur ganz allgemein rügt, das Landgericht habe „einige Beweisanträge der Verteidigung als unbehelflich abgelehnt“, fehlt der Rüge die erforderliche Bestimmtheit. Wird das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten, müssen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen angegeben werden. Diese Tatsachen sind so vollständig anzuführen, dass daraus erkennbar wird, gegen welche Handlungen oder Unterlassungen des Gerichts der Vorwurf der Rechtsverletzung erhoben wird (Beschl. v. 29. Februar 1952 – 2 StR 112/52). Die allgemeine Rüge, das Gericht habe „einige Beweisanträge“ zu Unrecht abgelehnt, kommt diesem Erfordernis nicht nach. Nur soweit die Revisionsbegründung später noch des Näheren ausführt, die Strafkammer habe die Beweisanträge auf Vernehmung des Polizeioberwachtmeisters ██ und der Telefonistin Weber zu Unrecht „als unbehelflich“ abgelehnt, enthält die Rüge auch die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben. Diese Rügen sind auch begründet.
Diese Beweisanträge der Verteidigung zielten darauf ab, bestimmte Vorgänge während der Brandnacht zeitlich näher festzulegen. Von dieser Grundlage aus beabsichtigte die Verteidigung, die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen █████ ████████████ zu erschüttern. Das Landgericht hätte diese Anträge nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO angeführten Gründe ablehnen dürfen. Die Ablehnung als „unbehelflich“ entspricht nicht dem Gesetz. Diese Begründung würde selbst dann nicht genügen, wenn das Landgericht mit ihr hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seiner Auffassung für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Denn einmal drückt die Wendung „unbehelflich“ einen solchen Sinn nicht unzweideutig aus; es bleibt also ungewiss, ob sie von der Verteidigung überhaupt so verstanden wurde. Aber selbst wenn das zuträfe, wäre damit dem Gesetz nicht genügt. Dass die Ablehnung eines Beweisantrags eines Gerichtsbeschlusses bedarf (§ 244 Abs. 6 StPO) und dieser Beschluss mit Gründen versehen werden muss (§ 34 StPO), hat seinen Grund darin, dass die Gerichte sowohl sich selbst wie den Prozessbeteiligten die für jede Entscheidung unerlässliche Klarheit über die Grundlagen der Urteilsfindung verschaffen sollen. Diese Klarheit würde fehlen, wenn sich ein Gericht, das einen Beweisantrag ablehnen will, weil es die unter Beweis gestellte Tatsache für bedeutungslos hält, zur Begründung darauf beschränken wollte, die Worte des Gesetzes zu wiederholen. Denn die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruhen. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses muss deshalb so ausführlich sein, dass die Prozessbeteiligten auch darüber Klarheit gewinnen, ob das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos hält. Dann muss die Begründung des ablehnenden Beschlusses auch diejenigen Umstände angeben, aus denen sich nach der Meinung des Gerichts die Bedeutungslosigkeit ergibt.
Nur wenn ein in solcher Weise begründeter Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung verkündet wird, wird der Antragsteller in den Stand gesetzt, auf die Verfahrenslage, wie sie sich durch die Ablehnung seines Antrags gestaltet, Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen. Nur dann ist auch das Revisionsgericht in der Lage, zu beurteilen, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt hat. Diese Grundsätze bei der Behandlung von Beweisanträgen, die das erkennende Gericht mit der Begründung ablehnen will, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, sind in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGSt 1, 417; RG JW 1931, 2828; RG DR 1939, 1283; OGHSt 1, 235; OGH DR 1949, 8; BGH NJW 1949, S. 196). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteil vom 20. März 1952 – 5 StR 840/51). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Die Ablehnung der beiden Beweisanträge als „unbehelflich“ wäre demnach selbst dann unzureichend begründet, wenn man den Beschluss dahin verstehen wollte, das Gericht habe mit ihm zum Ausdruck bringen wollen und sei auch von den Prozessbeteiligten dahin verstanden worden, dass es die unter Beweis gestellte Tatsache für bedeutungslos halte.
2.) Auf Grund der Bekundungen des Zeugen ██ hat das Landgericht für erwiesen gehalten, der Angeklagte habe in der Untersuchungshaft dem Mitgefangenen den Auftrag gegeben, sich nach seiner Entlassung mit der Ehefrau des Angeklagten in Verbindung zu setzen, damit diese in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten angebe, es habe zweimal ans Fenster geklopft. Er habe auch der Zeugin █████ zureden sollen, diese Angaben zu bestätigen. In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten den Antrag, den Weiland darüber als Zeugen zu vernehmen, dass ihn der Angeklagte niemals beauftragt habe, Zeugen zu beeinflussen. Dieser Antrag ist vom Gericht überhaupt nicht beschieden worden. ███ ist auch nicht als Zeuge vernommen worden. Die Revision sieht darin mit Recht eine Verletzung des § 244 StPO.
Dass auch das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Weiland ein Landstreicher ist, sein Aufenthalt unbekannt war und das Gericht den Beweisantrag möglicherweise mit der Begründung hätte ablehnen können, dass das Beweismittel unerreichbar sei. Denn erst dadurch, dass das Gericht einen Beweisantrag mit einer gesetzlich zulässigen Begründung ablehnt, wird für die Beteiligten eine klare Lage geschaffen, nicht aber schon dadurch, dass der Beweisantrag mit einer gesetzlich zulässigen Begründung hätte abgelehnt werden können. Wie sich aus den Akten ergibt, war Weiland während des Ermittlungsverfahrens in Wunsiedel wegen Landstreicherei vorläufig in Untersuchungshaft genommen. Bei dieser Gelegenheit war er über seine Gespräche mit dem Angeklagten polizeilich vernommen worden, ohne dass er dabei die vom Gericht für erwiesen erachteten Tatsachen bekundet hätte. Er bestritt vielmehr, dass der Angeklagte ihm einen solchen Auftrag gegeben habe, wie ihn das Gericht auf Grund der Bekundungen für erwiesen hielt und als Verdachtsgrund gegen den Angeklagten verwertete. Hätte das Gericht den Beweisantrag nicht in unzulässiger Weise übergangen, sondern mit einer gesetzlich zulässigen Begründung abgelehnt, hätte die Verteidigung die Möglichkeit gehabt, die Vernehmung des Polizeibeamten zu beantragen, der ███ █████████████ hatte, oder gemäß § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung zu beantragen. Solange das Gericht über den Beweisantrag selbst nicht entschieden hatte und darum offenblieb, wie es darüber befinden würde, hatte die Verteidigung keine Veranlassung, solche Anträge zu stellen.
3.) Nach der Vernehmung der Zeugin ██████ stellte das Landgericht, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, die Entscheidung über die Vereidigung dieser Zeugin zunächst zurück. Es holte aber diese Entscheidung nicht nach. Die beiden Zeugen blieben unvereidigt. Mit Recht macht die Revision geltend, dass die Strafkammer dadurch § 59 StPO verletzt habe. Dass das Urteil auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann, lässt sich vor allem insoweit nicht ausschließen, als es sich um die Vereidigung der Zeugin ██████ handelt. Sie war neben dem Zeugen █████ die Hauptbelastungszeugin. Die Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, beruhte zu einem erheblichen Teil auf ihren Bekundungen. Ihre Glaubwürdigkeit war von der Verteidigung angegriffen worden. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Unterlassung der Vereidigung hätte rechtfertigen können. Ob sie ihre Aussage unter Eid in vollem Umfang aufrechterhalten hätte, lässt sich nicht beurteilen.
Da das Urteil aus den zu 1. bis 3. ausgeführten Gründen aufgehoben werden muss, braucht auf die übrigen Revisionsangriffe nicht näher eingegangen zu werden. Sie sind nach Ansicht des Senats sämtlich unbegründet.
Die Ausführungen, mit denen die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht und eine Verletzung der Begründungspflicht dartun will, enthalten nur unzulässige Angriffe gegen Einzelheiten der den Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das Urteil auch keine Widersprüche, die seinen Bestand hätten gefährden können.
| Mantel | Dr. Geier | Dr. Jagusch | |||
| Richter | Glanzmann |