BGH: Vorrang der früheren Rechtshängigkeit bei fortgesetzten Taten, Abtrennung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 700/52
- Datum
- 18.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat eine im Eröffnungsbeschluss umschriebene fortgesetzte Tat in der Urteilsfindung unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend zu würdigen; eine Entscheidung über einen Teil der Einzelhandlungen mit Vorbehalt ist unzulässig.
Rechtshängigkeit entsteht mit der Eröffnung des Hauptverfahrens; dem früher rechtshängig gewordenen Verfahren gebührt grundsätzlich der Vorrang als Verfahrenshindernis.
Eine Ausnahme vom Vorrang des früheren Verfahrens kommt nur in Betracht, wenn im ersten Verfahren lediglich eine Einzelhandlung und im zweiten eine diese umfassende fortgesetzte Tat verfolgt wird oder wenn das später anhängige Verfahren bei einem höheren Gericht liegt und dort eine umfassendere Aburteilung gewährleistet ist.
Sind in zwei parallel schwebenden Verfahren beide jeweils fortgesetzte Taten Gegenstand, darf dem späteren Verfahren nicht allein wegen größerer Anzahl oder Schwere einzelner Einzelhandlungen der Vorrang eingeräumt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Fritz ██ ██ aus ███, dort geboren am ████████ 1927, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ bei der Verhandlung, ██ ███████ bei der Verkündung, ███████████████ der Bundesanwaltschaft als Vertreter,
Leitsatz
I.) Gesetz: StPO § 264
Der Tatrichter hat eine fortgesetzte Tat, die ihm im Eröffnungsbeschluss zur Entscheidung unterbreitet ist, im Urteil unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend zu würdigen. Es ist unzulässig, die Verhandlung und Entscheidung über einen Teil der Einzelhandlungen durch Beschluss oder im Urteil abzutrennen und besonderer Aburteilung vorzubehalten (im Anschluss an RGSt 61, 225 f.; 66, 19, 22).
II.) Gesetz: StPO § 151 (Rechtshängigkeit)
Dem früher rechtshängig gewordenen Verfahren gebührt grundsätzlich der Vorrang. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dem Angeklagten im ersten Verfahren nur eine Einzelhandlung und im zweiten Verfahren eine diese Einzelhandlung umfassende fortgesetzte Tat zur Last gelegt worden ist, sowie dann, wenn das zweite Verfahren bei einem Gericht höherer Ordnung anhängig ist, bei dem die umfassendere, die Sache nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfende Aburteilung gewährleistet ist.
Dagegen darf dann, wenn dem Angeklagten in zwei bei Gerichten gleicher Ordnung schwebenden Verfahren je eine fortgesetzte Tat zur Last gelegt ist, dem zweiten Verfahren nicht schon deshalb der Vorrang eingeräumt werden, weil es Einzelhandlungen von größerer Anzahl oder von erheblicherem Gewicht zum Gegenstand hat.
Aktenzeichen: 4 StR 700/52 Landgericht Essen
Urteil des BGH vom 18. Dezember 1952
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Juli 1952, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Das Verfahren wird in diesem Umfang eingestellt.
Die insoweit erwachsenen Verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegen den Angeklagten ███ schweben zwei Strafverfahren.
1.) In der Sache 6 Ks 16/52 der Staatsanwaltschaft in Bochum ist bei der Großen Strafkammer des Landgerichts in Bochum Anklage erhoben und das Hauptverfahren am 18. März 1952 eröffnet worden. In diesem Verfahren ist dem Angeklagten ███ zur Last gelegt, in der Zeit vom September 1951 bis zum Januar 1952 von dem Kraftfahrer █████ insgesamt 1 043 kg Kupferkathoden angekauft zu haben, die der Betonfacharbeiter █████ am 26. September und am 30. Dezember 1951 bei der Firma █████ in █████ gestohlen hatte. Nach der Anklageschrift, deren Inhalt bei der Klarstellung des Gegenstands des Eröffnungsbeschlusses zu berücksichtigen ist, soll ███ das an den beiden genannten Tagen gestohlene Metall durch je zwei Erwerbshandlungen an sich gebracht und sich hierdurch zweier in sich fortgesetzter Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht haben. Das Landgericht Bochum hat in der ersten Hauptverhandlung vom 7. April 1952 das Verfahren, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, abgetrennt und die zweite ihn betreffende Hauptverhandlung vom 16. Oktober 1952 vertagt.
2.) In der dem Senat zur Entscheidung unterbreiteten Sache 14 Ks 21/52 der Staatsanwaltschaft in Essen ist bei der Großen Strafkammer des Landgerichts in Essen Anklage erhoben und das Hauptverfahren am 18. Juni 1952 eröffnet worden. In diesem Verfahren ist dem Angeklagten ███ zur Last gelegt, sich eines fortgesetzten Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht zu haben, und zwar dadurch,
a) dass er von den Mitangeklagten ███████ und █████ nach und nach insgesamt 70 Rotgussblöcke und 50 Aluminiumblöcke angekauft habe, die diese in der Zeit vom Juli 1951 bis zum Februar 1952 bei der Firma █████ in █████ gestohlen hatten, und
b) dass er „zur gleichen Zeit“ etwa 1000 kg Kupfer erworben habe, das bei der Firma █████ in ███████████████ gestohlen worden war; dieser Sachverhalt (Fall 2 b des Essener Verfahrens) deckt sich mit dem unter 1.) dargestellten Gegenstand der Bochumer Strafsache.
Das Landgericht Essen hat in der Hauptverhandlung vom 31. Juli 1952 das Verfahren wegen des Falls ███ (2 b) abgetrennt, dagegen den Angeklagten ████████ im Fall ██ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und auf Einziehung seines zur Begehung dieser Tat verwendeten Kraftwagens erkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten ████████ mit der dieser einen verfahrensrechtlichen Verstoß sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.
Mit Recht wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht Essen den Fall █████ abgetrennt und lediglich den Fall ███ abgeurteilt hat. Dem Angeklagten ██ ████ ist im Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Essen ein einheitliches fortgesetztes Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei zur Last gelegt; das ergibt sich einwandfrei namentlich daraus, dass dem Mitangeklagten █████ in demselben Beschluss ausdrücklich ein Vergehen gegen § 18 UnedMG „in drei Fällen“ zum Vorwurf gemacht worden ist. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt (§ 264 StPO). Das Landgericht Essen hatte die ihm zur Entscheidung unterbreitete Tat unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Unzulässig war die Entscheidung über einen Teil des Anklagestoffs mit dem Vorbehalt, dass die Aburteilung der übrigen Einzelhandlungen in einer späteren Hauptverhandlung zu erfolgen habe (RGSt 61, 225 f.; 66, 19, 22). Die angefochtene Entscheidung erschöpft sonach nicht den Eröffnungsbeschluss.
Entscheidend ist jedoch ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt, das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit, das zwar von der Revision nicht geltend gemacht worden, aber vom Senat von Amts wegen zu berücksichtigen ist (RGSt 52, 259, 262; 67, 53 ff.). Die Rechtshängigkeit (im engeren Sinne) wird durch die Eröffnung des Hauptverfahrens begründet (RGSt 58, 85, 88). Der Vorrang gebührt grundsätzlich dem Verfahren, das zuerst rechtshängig geworden ist (RGSt 29, 174, 178 f.; 55, 186 f.; 67, 53, 56; vgl. auch § 12 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzung liegt hier bei der Bochumer Strafsache, nicht dagegen bei dem Essener Verfahren vor.
Von dem Grundsatz des Vorrangs des früher rechtshängig gewordenen Verfahrens sind zwar gewisse Ausnahmen zuzulassen, die in dem zur Entscheidung stehenden Fall indessen nicht gegeben sind.
Schon vom Reichsgericht war anerkannt, dass die wegen einer Einzelhandlung rechtshängig gewordene Strafklage kein Verfahrenshindernis für ein späteres Strafverfahren wegen einer Sammelstraftat darstellt (RGSt 42, 108, 110 f.; 66, 19, 22). Diese Einschränkung hat auch, wenngleich sie durch die Aufgabe der früheren Rechtsprechung zur Sammelstraftat (RGSt 72, 164; BGHSt 1, 41) hinsichtlich dieser gegenstandslos geworden ist, ihre Bedeutung für die fortgesetzte Tat behalten, weil die rechtskräftige Verurteilung wegen einer solchen Straftat die spätere Aburteilung einer in denselben Fortsetzungszusammenhang gehörenden Einzelhandlung ausschließt, also eine umfassendere Rechtskraft schafft als die nur wegen einer Einzelhandlung ausgesprochene Verurteilung (RGSt 67, 53, 56; 70, 336 ff.). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kommt hier aber eine Ausnahme von dem Grundsatz des Vorrangs des früher anhängig gewordenen Verfahrens nicht in Betracht, weil beide Verfahren fortgesetzte Straftaten zum Gegenstand haben. Wenn einem Angeklagten, wie hier, in beiden Verfahren eine fortgesetzte Tat zur Last gelegt ist, so darf dem später rechtshängig gewordenen Verfahren nicht schon deshalb der Vorrang eingeräumt werden, weil es Einzelhandlungen von größerer Anzahl oder erheblicherem Gewicht zum Gegenstand hat. Bei Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte wäre keine klare begriffliche Abgrenzung mehr gewährleistet, so dass die Gefahr einer willkürlichen Entscheidung von Fall zu Fall begründet wäre. Soweit das Reichsgericht in den Entscheidungen RGSt 70, 336 ff. etwa eine gegenteilige Ansicht hat zum Ausdruck bringen wollen, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen.
Eine weitere Ausnahme muss, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, für den Fall, dass die Verfahren bei Gerichten verschiedener Ordnung anhängig sind, zugunsten des bei dem Gericht höherer Ordnung schwebenden Verfahrens zugelassen werden, wenn dort die umfassendere, die Sache nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfende Aburteilung gewährleistet ist und dadurch der umständliche Weg der Einstellung des zweiten Verfahrens und der Verweisung des ersten Verfahrens gemäß § 270 StPO an das Gericht höherer Ordnung vermieden wird (RGSt 70, 336 ff.; RG DR 1938 Nr. 132). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, weil beide Strafsachen bei Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind.
Da sich der Gegenstand der beiden Strafverfahren teilweise (im Fall █████) deckt, steht der Durchführung des Essener Verfahrens die zu einem früheren Zeitpunkt eingetretene Rechtshängigkeit bei dem Landgericht Bochum als Verfahrenshindernis im Wege.
Hiernach ist auf die Revision des Angeklagten ███ das angefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfahren einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO), und zwar mit der durch § 467 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge.
Den beteiligten Anklagebehörden ist es zu überlassen, ob das Bochumer Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs auf den Fall ██ ███ erstreckt oder ob wegen dieses Falls █████ bei Annahme seiner rechtlichen Selbständigkeit (vgl. RGSt 72, 164; BGHSt 1, 41) besondere Anklage bei einem der beteiligten Gerichte zu erheben ist.
Auf die Sachrüge, bei der die Revision übrigens die Entscheidung BGHSt 1, 381 f. außer Acht gelassen hat, bedarf es nach alledem keines näheren Eingehens.
| Krumme | Engels | Dr. Augustin | |||
| Horchner | Hille |