Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldspruch wegen Abgaben- und Zollhinterziehung bestätigt, Einfuhrbannbruch entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 598/52
Datum
14.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Schmuggels von Damestrümpfen aus dem Saargebiet zunächst wegen Einfuhrbannbruchs sowie Abgaben- und Zollhinterziehung verurteilt. Der BGH verwirft die Revision, stellt jedoch den Schuldspruch insoweit richtig, dass der Einfuhrbannbruch entfällt und nur die fortgesetzte gemeinschaftliche Abgaben- und gewerbsmäßige/teilweise bandenmäßige Zollhinterziehung verbleibt. Die Strafzumessung und Einziehung bleiben aufgrund der Mindeststrafe und der Bemessung nach Gewinn und wirtschaftlichen Verhältnissen unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorrangige besatzungsrechtliche Strafvorschriften zur Ahndung unerlaubter Einfuhr können dazu führen, dass nationale Vorschriften gegen Einfuhrverbote nach § 401a RAbgO außer Betracht bleiben.

2

Das Straffreiheitsgesetz kann eine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr ausschließen, soweit diese mit Abgaben- oder Zollhinterziehung tateinheitlich zusammenfällt.

3

Entfällt ein Tatbestand, kann der Strafausspruch bestehen bleiben, wenn die verbleibenden Verurteilungen und die rechtliche Neubewertung eine mildere Strafe nachweislich nicht ergeben hätten.

4

Wertersatz und Einziehung sind zulässig, wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters und dem aus der Straftat erzielten Gewinn bemessen sind.

Relevante Normen

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 3. Juli 1951

Rubrum

1 StR 598/52

In der Strafsache gegen ███ den ████████████████████ Otto aus ███, geboren am ███ ████ 1903 in ██, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha, ████████████ █████████, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verhandlung, ██, Amtsgerichtsrat als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 3. Juli 1951 wird verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin richtiggestellt, dass der Angeklagte wegen einer fortgesetzten gemeinschaftlichen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßig und teilweise bandenmäßig begangener Zollhinterziehung verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wirkte vom Frühjahr 1949 bis Sommer 1949 als Mittäter an dem Schmuggel von Damestrümpfen aus dem Saargebiet und zu deren Absatz in der Bundesrepublik mit.

Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten gemeinschaftlich, gewerbsmäßig und teilweise bandenmäßig begangenen Einfuhrbannbruchs in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgaben- und gewerbsmäßig sowie teilweise bandenmäßig begangener Zollhinterziehung verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

1.) Die Verurteilung wegen Abgaben- und Zollhinterziehung ist rechtlich bedenkenfrei.

Insbesondere lässt sich nichts einwenden gegen die dem Urteil unausgesprochen zugrunde liegende Annahme, dass die Grenze zwischen dem Saargebiet und dem Land Rheinland-Pfalz zur Zeit der Tat eine Zollgrenze war (BGH 1 StR 599/52 vom 13. März 1953).

Auch die Feststellung, dass der Angeklagte die Zollhinterziehung gewerbsmäßig und teilweise bandenmäßig begangen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 findet keine Anwendung (BGHSt 1, 74).

2.) Dagegen ist die Verurteilung wegen Bannbruchs nicht zu billigen.

Die nicht genehmigte Einfuhr der Strümpfe aus dem Saargebiet war zur Zeit der Tat durch die Verordnung Nr. 168 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollordnung vom 19. Juli 1948 (ABl. S. 1619) unter Strafe gestellt. Dies hat nach § 401a Abs. 3 RAbgO zur Folge, dass die Strafvorschriften gegen Bannbruch, auch wenn er in der erschwerten Form des § 401b begangen ist, außer Betracht zu bleiben haben (BGH 2 StR 558/52 vom 27. Januar 1953 – zum Abdruck bestimmt –).

Die VO Nr. 168 ist inzwischen durch die VO Nr. 235 ersetzt worden. Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob letztere und später ergangene Bestimmungen (z. B. AHK-Gesetz Nr. 33) mildere Strafgesetze sind. Denn wegen der unerlaubten Einfuhr, die mit der Abgaben- und Zollhinterziehung tateinheitlich zusammentrifft, kann der Angeklagte nicht schuldig gesprochen werden. Insoweit steht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 einer Verurteilung entgegen (BGH-Urteile 3 StR 512/51 vom 2. August 1951; 5 StR 176/52 vom 6. November 1952; 2 StR 372/51 vom 23. Januar 1953). Der Schuldspruch des Landgerichts fällt insoweit weg.

3.) Trotz der gewandelten rechtlichen Würdigung kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Das Landgericht hat auf drei Monate Gefängnis erkannt. Das ist die Mindeststrafe für die gewerbsmäßig und teilweise bandenmäßig begangene Zollhinterziehung. Die Geldstrafe von 600 DM, die das Landgericht nach § 396 RAbgO ausgesprochen hat, hat es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und dem Gewinn, den er aus dem Schmuggelgeschäft gezogen hat, bemessen. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Auch gegen den Wertersatz und die Einziehung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Revision war daher unter Richtigstellung des Schuldspruchs zu verwerfen.

GlanzmannMantelDr. Heimann-Trosien
Dr. PeetzDr. Schalscha

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