Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Zoll- und Steuerstrafsache: Schuldspruch berichtigt, im Übrigen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 599/52
Datum
24.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen ihre Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u.a. Der BGH verwarf die Revisionen, berichtigte jedoch den Schuldspruch: statt „gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung/Bannbruch“ liege gemeinschaftliche gewerbsmäßige Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und einem Vergehen nach Art. 27 VO Nr. 168 vor. Verfahrensrügen (u.a. Belehrung, § 136a StPO) griffen nicht durch; die Beweiswürdigung blieb im Rahmen von § 261 StPO. Materiell-rechtlich stellte der Senat klar, dass bei mehreren hinterzogenen Abgaben mehrere fortgesetzte Taten vorliegen, die zueinander in Tateinheit stehen, und dass das Einfuhrverbot in der französischen Zone nach VO Nr. 168 zu ahnden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unterbliebene Belehrung eines Zeugen nach § 55 StPO begründet regelmäßig keinen Revisionsgrund des Angeklagten, da die Norm primär dem Schutz des Zeugen dient.

2

Der Tatrichter darf widerrufene außergerichtliche Geständnisse verwerten, sofern keine unzulässigen Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO) festgestellt sind und die Würdigung sich im Rahmen des § 261 StPO hält.

3

Wird durch ein einheitliches Verhalten die Hinterziehung mehrerer Abgabenarten verwirklicht, liegen mehrere fortgesetzte Straftaten vor, die zueinander in Tateinheit stehen.

4

§ 401a RAbgO tritt zurück, wenn dieselbe Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhrverbot in einer anderen Vorschrift eigenständig mit Strafe bedroht ist; die Qualifikation des § 401b RAbgO begründet insoweit keine selbständige Strafbarkeit.

5

Eine strafbefreiende Selbstanzeige setzt voraus, dass die hinterzogenen Abgaben fristgerecht nachentrichtet werden; unterbleibt die Nachzahlung, tritt Straffreiheit nicht ein.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 15. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ██████████████ █ aus ███, geboren am ████,

2. den ███████████ ███████ ██, geboren am █████,

wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 24. Februar 1953 in der Sitzung vom 13. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 15. Juni 1951 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch zu I und zu 2 a der Urteilsformel dahin richtiggestellt, dass die Angeklagten der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und mit einem gemeinschaftlichen Vergehen gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 168 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollordnung vom 19. Juli 1948 verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revisionen greifen das Urteil ersichtlich nur insoweit an, als die Angeklagten verurteilt sind, nicht aber, soweit das Landgericht das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 in Übereinstimmung mit den Anträgen der Verteidigung eingestellt hat.

Des Weiteren ist die Revision des Angeklagten █████ wirksam beschränkt auf seine Verurteilung wegen der Tat vom August und September 1948. Einen Fortsetzungszusammenhang dieser Tat mit der Beihilfe zur Steuerhehlerei des █████ vom 21. Oktober 1949 hat das angefochtene Urteil nicht angenommen.

I. Verfahrensrügen

1. Der Zeuge LC ist, wie die Sitzungsniederschrift beweist, vor seiner Vernehmung über § 55 StPO belehrt worden. Der Verfahrensrüge fehlt insoweit die tatsächliche Grundlage (§ 274 StPO). Bei den Zeugen KD und Halbgewachs ist die Belehrung unterblieben. Die Revision kann das aber nicht rechtfertigen, weil die Vorschrift nur den Belangen des Zeugen und nicht denen des Angeklagten dient (BGHSt 1, 39).

§ 63 StPO war auf keinen der genannten Zeugen anwendbar, weil sie nicht Angehörige eines der Angeklagten im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO sind.

2. Das Landgericht hat seinen Feststellungen weitgehend die in der Hauptverhandlung widerrufenen Geständnisse der Angeklagten vor den Zollbeamten zugrunde gelegt. Es ist nicht erkennbar, dass es damit gegen das Verfahrensrecht verstoßen hätte, wie die Revision behauptet.

a) Dass die Zollbeamten bei den Vernehmungen verbotene Mittel im Sinne des § 136a StPO angewandt hätten, haben die Angeklagten schon im ersten Rechtszug geltend gemacht. Der Tatrichter ist dem nachgegangen und hat es für widerlegt erachtet. Der Vortrag der Revisionen läuft nur auf unbewiesene Behauptungen hinaus. Wenn ein Polizeibeamter den in Haft befindlichen Beschuldigten darauf hinweist, ein Geständnis beseitige möglicherweise die Verdunkelungsgefahr und könne daher zur Haftentlassung führen, so verspricht er keinen „gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil“; darin ist dem Landgericht beizutreten (vgl. BGHSt 1, 387). Zu Vorhaltungen an den Beschuldigten wird der vernehmende Beamte in den meisten Fällen nach dem Grundsatz des § 136 Abs. 2 StPO sogar verpflichtet sein.

Ob dem Landgericht darin zu folgen ist, § 410 Abs. 1 RAbgO sei so klar, dass sein Inhalt auch einem Laien sofort verständlich werde, mag dahingestellt bleiben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Täuschung im Sinne des § 136a StPO durch die Zollbeamten sind jedenfalls nicht ersichtlich.

b) Ob das Landgericht die außergerichtlichen Teilgeständnisse der Angeklagten als glaubhaft ansah, hatte es nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden (§ 261 StPO). Dass es hierbei etwa die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte, geht aus dem Urteil an keiner Stelle hervor. Die Feststellungen sind auch nicht widersprüchlich oder sonst denkgesetzlich zu beanstanden.

Mit der vom Landgericht für glaubhaft gehaltenen Bekundung des Zollbeamten ███████, █████ habe seine Angaben „durchweg von sich aus gemacht“, sollten nach dem Zusammenhang nicht schlechthin Vorhalte und Fragen des Verhörsbeamten verneint werden, sondern nur, dass ███████ dem Angeklagten Stichworte aus dem Geständnis des █████ gegeben habe. Dass ████ in der Hauptverhandlung näher dargelegt hat, weshalb er im Vorverfahren ein erfundenes Geständnis abgelegt habe, widerspricht nicht der Feststellung, ████ habe keine glaubhaften Gründe dafür vorgebracht.

Die Beweiswürdigung verstößt somit nicht gegen § 261 StPO noch, wie schon hier bemerkt wird, gegen das sachliche Recht.

II. Sachbeschwerde

1. Die Tat vom August und September 1948

a) Abgabenhinterziehung

Den von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalt hat das Landgericht zunächst dahin rechtlich gewürdigt, dass die Angeklagten einer gemeinschaftlichen fortgesetzten gewerbsmäßigen Zollhinterziehung nach §§ 401b Abs. 1, 396 Abs. 1 RAbgO und zugleich der gemeinschaftlichen fortgesetzten Hinterziehung der Tabak- und der Umsatzausgleichsteuer nach § 396 Abs. 1 RAbgO schuldig seien. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Die Grenze zwischen dem Saargebiet und dem Land Rheinland-Pfalz war schon zur Zeit der Tat eine Zollgrenze; der Senat tritt insofern der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27. April 1951 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1951, 238) jedenfalls für die französische Besatzungszone im Ergebnis bei.

Straffreiheit nach § 410 RAbgO ist bei ██ █████ eingetreten, auch wenn seine Angaben vom 10. Februar 1950 bei der Zollfahndungsstelle eine rechtzeitige Selbstanzeige im Sinne dieser Vorschrift (Fassung des rheinland-pfälzischen Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 6. September 1949, GVBl. 1949 S. 469, 472) enthalten haben. Denn er hat, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei hervorgeht, die hinterzogenen Abgaben nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgezahlt.

Das Landgericht hätte beachten müssen, dass jeder der Angeklagten, da dreierlei Abgaben hinterzogen wurden, drei fortgesetzte Straftaten begangen hat; diese stehen miteinander in Tateinheit (§ 73 StGB). Dementsprechend hätte auch die Urteilsformel lauten müssen. „Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung“, wie es dort heißt, kennt das Gesetz nicht, sondern nur gewerbsmäßige Zollhinterziehung (§ 401 Abs. 1 RAbgO).

b) Bannbruch

Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten gewerbsmäßigen Bannbruchs nach §§ 401b Abs. 1, 401a RAbgO beruht auf der Annahme, dass die Einfuhr von Zigarettenpapier aus dem Saargebiet nach dem Land Rheinland-Pfalz zur Zeit der Tat verboten gewesen sei. Ein solches Einfuhrverbot bestand in der Tat. Es ergibt sich allerdings nicht, wie das Landgericht meint, aus dem Militärregierungsgesetz Nr. 61. Denn dieses Gesetz untersagte in seiner zur Tatzeit geltenden Fassung den Ein-, Aus- und Durchgangsverkehr von Gütern und sonstigen Gegenständen nur, soweit er über die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 stattfand. Über diese Grenzen haben die Angeklagten aber nichts eingeführt; denn das Saargebiet gehörte am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich. Wohl aber haben die Angeklagten dem Einfuhrverbot zuwidergehandelt, das in Artt. 1, 7 der Verordnung des französischen Oberkommandierenden in Deutschland Nr. 76 über Warenaustausch und Kapitalüberführung zwischen Saargebiet und dem deutschen Besatzungsgebiet vom 18. Dezember 1946 (ABl. des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 510) enthalten ist.

Nicht zu billigen ist die Anwendung der §§ 401b, 401a RAbgO. Denn § 401a muss nach Abs. 3 aaO außer Betracht bleiben, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Einfuhrverbot in einer anderen Vorschrift mit Strafe bedroht ist; auch für den gewerbsmäßigen Bannbruch nach § 401b Abs. 1 gilt nichts anderes, weil dort keine selbständige Strafvorschrift gegeben, sondern nur die für den Bannbruch (und die Zollhinterziehung) an sich vorgesehene Strafe geschärft wird (RGSt 75, 188; BGHSt 3, 40; 4, 36). In der französischen Besatzungszone war verbotene Einfuhr zur Zeit der Tat der Angeklagten durch die Artt. 22 ff. der Verordnung des französischen Oberkommandierenden in Deutschland Nr. 168 über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollordnung vom 19. Juli 1948 (ABl. des französischen Oberkommandos in Deutschland 1619) mit Strafe bedroht; diese Vorschriften galten seit ihrem Inkrafttreten auch für Zuwiderhandlungen gegen die oben erwähnten Artt. 1, 7 der Verordnung Nr. 76. Der auf die deutsche Steuergesetzgebung verweisende Art. 11 der Verordnung Nr. 168 betrifft ersichtlich nicht die unerlaubte Einfuhr (oder Ausfuhr) als solche, sondern nur die Abgabenhinterziehung.

Die §§ 401b Abs. 1, 401a RAbgO waren also auf die verbotene Einfuhr hier nicht anzuwenden. Die Gerichtsbarkeit über Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung Nr. 168 ist den deutschen Gerichten durch Art. 3 Abs. 1 der Verfügung Nr. 154 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland vom 1. Juni 1950 (ABl. AHK 443) übertragen worden.

Die Angeklagten durften hiernach nicht wegen gewerbsmäßigen Bannbruchs bestraft werden, vielmehr sind auf ihre Tat, die nach den Feststellungen mindestens zum Teil mit einem Fahrzeug durchgeführt wurde, die Artt. 24 und 27 (vgl. Art. 26) der Verordnung Nr. 168 anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind inzwischen, und zwar mit Wirkung vom 19. September 1949, durch Art. VIII in Verbindung mit Art. I Abs. 2 der Verordnung Nr. 235 (= Neufassung des MilRegG Nr. 53) vom 18. September 1949 ersetzt worden. Art. VIII aaO ermäßigt zwar gegenüber dem bisherigen Rechtszustand die Höhe der angedrohten Geldstrafe, verschärft aber die angedrohte Gefängnisstrafe. Für den hier zu entscheidenden Fall lässt sich deshalb nicht sagen, dass Art. VIII der Verordnung Nr. 235 das mildere Strafgesetz sei. Seine Anwendung nach § 2a Abs. 2 StGB scheidet daher aus.

Dasselbe gilt für das am 2. August 1950 erlassene Gesetz Nr. 33 der AHK über die Devisenbewirtschaftung. Dieses Gesetz lässt zwar zu, dass die Übertretung von Einfuhrverboten unter Umständen nicht mehr als strafbare Handlung, sondern nur als Ordnungswidrigkeit geahndet wird (Art. 5 Abs. 2b des Gesetzes in Verbindung mit § 6 WiStG). Diese Möglichkeit entfällt hier aber wegen der Gewerbsmäßigkeit der Tat (§ 6 Abs. 2 Nr. WiStG).

Dass die unerlaubte Einfuhr mit der Zoll- und Steuerhinterziehung (oben, a) in Tateinheit steht, hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen (vgl. § 396 Abs. 5 RAbgO).

c) Der Senat ist in der Lage, den Schuldspruch selbst nach den gewonnenen Ergebnissen richtigzustellen. Dass sich die Angeklagten gegenüber der nur unerheblich geänderten rechtlichen Beurteilung der Tat anders hätten verteidigen können, ist angesichts der Umstände des Falls nach der Überzeugung des Senats mit Sicherheit auszuschließen. Den Strafausspruch kann die Änderung nicht zum Nachteil der Angeklagten beeinflussen. Die Freiheitsstrafe ist im Hinblick auf die gewerbsmäßige Zollhinterziehung bei beiden Angeklagten nach § 73 StGB nach wie vor dem § 401b Abs. 1 RAbgO zu entnehmen. Dessen gesetzliche Mindeststrafe ist nur unwesentlich überschritten worden. Der Tatrichter würde, wenn er auf die verbotene Einfuhr die Verordnung Nr. 168 angewandt hätte, ersichtlich auch zu keinen milderen Geldstrafen gekommen sein.

d) Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 kann schon deshalb nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, weil die Strafe, die der Tatrichter für die vor dem Stichtag (15. September 1949) begangene Tat festgesetzt hat, die in § 3 aaO bestimmte Höhe übersteigt. Unerörtert kann bleiben, ob nicht auch § 12 des StrFrG die Verfolgung der Tat unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zulässt, auch unter dem der unerlaubten Einfuhr, die an sich kein Steuervergehen ist, aber mit den Zuwiderhandlungen gegen Steuervorschriften rechtlich zusammentrifft (§ 73 StGB).

2. Die Tat vom 21. Oktober 1949

Insoweit ist das Urteil nur von ███ angefochten. Seine Verurteilung wegen Steuerhehlerei nach § 403 RAbgO lässt keinen Rechtsfehler erkennen, der ihn beschweren könnte. Die Neufassung der Strafdrohung des § 396 RAbgO ist mit Recht angewandt, da sie im Land Rheinland-Pfalz am 28. September 1949 in Kraft getreten war (§§ 9, 11 des Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 6. September 1949, GVBl. 1949 S. 469, 473).

Diese Tat ist nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 begangen.

3. Die Zumessung der Strafen einschließlich der Wertersatzstrafen weist auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Dr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel und Dr. Heimann-Trosien sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Glanzmann
Revisionen in Zoll- und Steuerstrafsache: Schuldspruch berichtigt, im Übrigen verworfen — Themis