BGH: Teilweiser Erfolg der Revisionen bei Devisen- und Steuerstrafen (2 StR 372/51)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 372/51
- Datum
- 30.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt ein unzulässiges Geständnis in Betracht, so bleibt dessen Verwertung ausgeschlossen, sofern die Verurteilung allein oder überwiegend auf einer unberücksichtigten, unbefangen erfolgten Einlassung beruht.
Die Revision ist zur Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der Strafkammer nur eingeschränkt; die Revisionsinstanz greift nur bei Rechtsfehlern ein.
Devisenvergehen sowie verbotener Grenzübertritt sind keine Steuervergehen im Sinne des § 12 StrFG; das Straffreiheitsgesetz gewährt daher für diese Tatbestände keine Amnestie.
Fallen durch Anwendung des Straffreiheitsgesetzes einzelne Tatbestände weg und beeinflusst dies den Strafausspruch, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Drogisten Bernhard █████████████████, geboren am █████████████████, Kreis ████, die Hausgehilfin Maria F█, 2.) geboren am █████████████████, Kreis D████, den █████████████████ Matthias █████████████████, 3.) geboren am █████████████████, Kreis ████, den Landwirt Josef █████████████████, 4.) geboren am 1915, Kreis ████, den technischen Zeichner Peter P█, 5.) geboren am 1923, Kreis ████, den Bäcker Peter K█, 6.) geboren am 1923, Kreis ████, die Schneiderin Margarete █, 7.) geboren am 1915, Kreis D████, wegen Bandenschmuggels
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten B█ gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Januar 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten Maria █, Matthias █████████████████, Peter P█, Peter K█ und Margarete █ wird das vorbezeichnete Urteil dahin abgeändert, dass
1. bei allen Angeklagten das Verfahren wegen verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt eingestellt wird,
2. die Verurteilung wegen verbotener Einfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt entfällt,
3. bei den Angeklagten F█ und █████████████████ der Strafaussprache und Gesamtstrafenausspruch aufgehoben wird.
III. Bei den Angeklagten Maria █ und Matthias █████████████████ bleibt der Schuldspruch wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und teils bandenmäßiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen.
Bei den Angeklagten Josef █ und Peter P█ bleibt
1. der Schuld- und Strafausspruch wegen fortgesetzter, teils bandenmäßiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten, so dass diese Angeklagten hierwegen verurteilt sind:
a) Josef █ zu 3 Monaten Gefängnis, DM 100.— Geldstrafe und DM 100.— Wertersatz,
b) Peter P█ zu 3 Monaten Gefängnis, DM 50.— Geldstrafe und DM 40.— Wertersatz.
2. Im Übrigen ist ihre Revision zu verwerfen.
IV. Bei den Angeklagten Peter K█ und Margarete █ bleibt der Schuld- und Strafausspruch wegen bandenmäßiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten, so dass diese Angeklagten hierwegen zu 3 Monaten Gefängnis, einer Geldstrafe von DM 50.— und einer Wertersatzstrafe von DM 50.— verurteilt sind.
V. Die Anordnungen zu II bis VI des Urteils bleiben aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass, soweit von hier aus Einstellung des Verfahrens erfolgte, die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und, soweit im Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird, über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden ist.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Angeklagten Bernhard █████████████████, Maria █, Josef █████████████████ und █████████████████ wegen fortgesetzter verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit fortgesetztem verbotenem Grenzübertritt und wegen fortgesetzter, zum Teil bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter verbotener Einfuhr von Vermögenswerten und weiter in Tateinheit mit fortgesetztem verbotenem Grenzübertritt, wobei █████████████████ und █████████████████ hinsichtlich der Abgabenhinterziehung gewerbsmäßig handelten, zu Gefängnisstrafen, Geldstrafen und Wertersatzstrafen verurteilt. Die weiteren Angeklagten Peter K█ und Margarete █ sind wegen verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt und wegen bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit verbotener Einfuhr von Vermögenswerten und in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt in je einem Fall verurteilt.
Mit der Revision rügen einige Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften; im Übrigen machen die Angeklagten geltend, das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 sei zu Unrecht nicht angewandt und das sachliche Recht verletzt.
II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen.
1.) Die Revision des Angeklagten █████████████████ bringt vor, er sei auf Grund seines Geständnisses vom 29. März 1949 verurteilt worden, dieses Geständnis sei durch Täuschung seitens des Zeugen █████████████ erlangt worden; gemäß § 136a StPO sei die Verwertung dieses Geständnisses unzulässig. Die Frage, ob dieses Geständnis im Sinne des § 136a StPO durch Täuschung beeinflusst war, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Strafkammer hat die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 29. März 1949 völlig unberücksichtigt gelassen, vielmehr den Feststellungen ausschließlich die Einlassung des Angeklagten █████████████████ bei seiner Vernehmung vom 12. April 1949 zugrunde gelegt, welche durch Täuschung keinesfalls beeinflusst war (UA S. 20). Die Revision meint nun zwar, die Vernehmung vom 12. April 1949 „beziehe sich“ ausdrücklich auf die richterliche Vernehmung vom 29. März 1949. Damit ist jedoch nicht dargetan, dass die Aussage vom 12. April 1949 selbst durch Täuschung beeinflusst war. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte von sich aus befürchtet haben mag, dass er im Falle des Widerrufs seiner Angaben mit Erlass eines Haftbefehls rechnen müsse, lässt sich nicht ableiten, dass der Angeklagte durch eine Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme bei der Vernehmung vom 12. April 1949 beeinflusst wurde.
2.) Soweit der Angeklagte █████████████████ rügt, er sei durch Täuschung oder „hartes Anfahren“ bei der Vernehmung durch die Zeugen █████ und ███████ zu unrichtigen Geständnissen veranlasst worden, ist dies nach den ausführlichen tatsächlichen Feststellungen, welche die Strafkammer zu diesem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten getroffen hat, unrichtig. Die Voraussetzungen des § 136a StPO liegen daher nicht vor.
3.) Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.
a) Soweit auf eine höhere Strafe (Gesamtstrafe) als 6 Monate Gefängnis erkannt und das Urteil sachlichrechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt das Straffreiheitsgesetz nicht zur Anwendung; dies trifft auf den Angeklagten █████████████████ zu; seine Revision ist daher in vollem Umfang zu verwerfen.
b) Bei allen übrigen Angeklagten liegen die erkannten Strafen innerhalb der amnestiefähigen Strafhöhe. Bei ihnen kann nicht verurteilt werden aus denjenigen Straftaten, die nicht Steuervergehen im Sinne des § 12 StrFG sind. Soweit sie in Tatmehrheit zu Steuervergehen stehen, ist das Verfahren einzustellen, soweit sie tateinheitlich mit Steuervergehen zusammentreffen, entfallen sie im Schuldspruch; soweit hierdurch die Strafhöhe beeinflusst sein kann, ist unter Berichtigung des Schuldspruchs im Strafausspruch aufzuheben, soweit der Strafausspruch durch die wegfallenden Straftaten nicht beeinflusst sein kann, ist das Urteil aufrechtzuerhalten.
Kein Steuervergehen im Sinne des § 12 StrFG ist das Vergehen des verbotenen Grenzübertritts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2.8.1951, 3 StR 512/51 und vom 6.12.1952, 5 StR 176/52) sind auch Devisenvergehen keine Steuervergehen im Sinne des § 12 StrFG; dies trifft insbesondere auf die verbotene Einfuhr und Ausfuhr der VO Nr. 235 zu, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um Ein- und Ausfuhr von Devisen im eigentlichen Sinn oder um verbotene Waren-Ein- und -Ausfuhr handelt.
III. Soweit die Revision die Tatsachenfeststellungen der Strafkammer angreift, ist dies in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Im Übrigen ergibt die sachlichrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
Im Einzelnen führt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes zu folgendem Ergebnis:
1.) Bei den Angeklagten Maria █ und █████████████████ ist auf ihre Revision das Urteil, soweit es sie betrifft, abzuändern und zwar dahin, dass
a) wegen verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt das Verfahren eingestellt wird,
b) die Verurteilung wegen verbotener Einfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt entfällt,
c) der Strafausspruch und der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben wird,
d) der Schuldspruch wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und teils bandenmäßiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten bleibt und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, da der Strafausspruch durch die wegfallenden Straftaten zu b) beeinflusst sein kann.
e) Im Übrigen ist ihre Revision zu verwerfen.
2.) Auf die Revisionen der Angeklagten Josef █ und Peter P█ ist das Urteil, soweit es sie betrifft, dahin abzuändern, dass
a) das Verfahren wegen verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt eingestellt wird,
b) die Verurteilung wegen verbotener Einfuhr von Vermögenswerten und verbotenem Grenzübertritt entfällt,
c) der Schuld- und Strafausspruch wegen fortgesetzter, teils bandenmäßiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten bleibt, so dass diese Angeklagten verurteilt sind:
1) Josef █ zu 3 Monaten Gefängnis, DM 100.— Geldstrafe und DM 100.— Wertersatz,
2) Peter P█ zu 3 Monaten Gefängnis, DM 50.— Geldstrafe und DM 40.— Wertersatz,
da die bisher erkannten Strafen an der untersten Strafgrenze liegen und der Strafausspruch durch die wegfallenden Straftaten zu b) nicht beeinflusst ist;
d) im Übrigen ist auch ihre Revision zu verwerfen.
3.) Bei Peter K█ und Margarete █ wird das Urteil, soweit es sie betrifft, dahin abgeändert, dass
a) das Verfahren wegen verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt eingestellt wird,
b) die Verurteilung wegen verbotener Einfuhr und verbotenem Grenzübertritt entfällt,
c) der Schuld- und Strafausspruch wegen bandenmäßiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten bleibt, so dass diese Angeklagten hierwegen zu 3 Monaten Gefängnis, einer Geldstrafe von DM 50.— und einer Wertersatzstrafe von DM 50.— verurteilt sind;
d) im Übrigen ist auch ihre Revision zu verwerfen.
4.) Die Anordnungen zu II bis VI des Urteils müssen aufrechterhalten bleiben, jedoch sind, soweit Einstellung des Verfahrens erfolgt ist, der Staatskasse die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; soweit das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird, ist erneut über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Rechtsmittel, zu entscheiden.
Dr. Dotterweich Sauer Dr. █████████████████ auch für Senatspräsident Dr. Moericke, der wegen Urlaubs ortsabwesend und an der Unterschrift verhindert ist.
| Dr. Ortlieb | |
| Dr. Ludwig |