Aufhebung und Zurückverweisung in Devisen- und Zollstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 176/52
- Datum
- 06.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung einer Wertersatzstrafe sind die tatsächlich eingeführten Mengen maßgeblich zugrunde zu legen; abgezogen werden dürfen nur solche Mengen, deren Abgabefreiheit unter den festgestellten Voraussetzungen tatsächlich gegeben ist.
Die Strafkammer hat die zur Wertersatzbemessung verwendeten Berechnungsgrundlagen und Preisannahmen selbst und konkret darzulegen; eine schlichte Verweisung auf die Berechnungen der Zollbehörde genügt nicht.
Unkenntnis des Gesetzes führt nicht zu einem Irrtum über Tatbestandsmerkmale; allenfalls kommt ein Verbotsirrtum in Betracht, der den Vorsatz nicht von vornherein ausschließt (vgl. § 59 StGB).
Ein Berufsverbot nach § 42l StGB setzt voraus, dass dessen Anordnung erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen; dies ist vom Tatrichter substantiiert darzulegen.
Das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 gewährt Straffreiheit für Devisenvergehen, die vor dem 15.9.1949 beendet wurden; Zollstraftaten fallen dagegen nicht unter diese Straffreiheit.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 5. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Paul ███ aus ███, ██ ██████, geboren am ██████ in ██, 2. die Ehefrau Margarete ██ █████████████████, aus ███, ███ Straße ███, geboren am ██ █████████ 1906 in ██, wegen Devisenvergehens u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 5. Juni 1951 hinsichtlich der gegen den Angeklagten Paul ███ erkannten Wertersatzstrafe nebst den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten Paul ███ wird das Urteil gegen ihn hinsichtlich des Berufsverbots nebst den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.
Auf die Revision der Angeklagten Margarete █████ wird das Urteil gegen sie
a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Devisenvergehens aufgehoben. In diesem Umfang wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt;
b) hinsichtlich der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über
a) die Wertersatzstrafe gegen den Angeklagten Paul ███, b) das Berufsverbot gegen den Angeklagten Paul ███, c) die der Angeklagten Margarete █████ zur Last gelegte gewerbsmäßige Zollhinterziehung, d) die Kosten der Revisionen
an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der angeklagte Ehemann hat nach der Flucht aus der Kriegsgefangenschaft in Italien ein Geschäft eröffnet. Von dort sandte er an seine Frau zahlreiche Waren als „Lebensmittelgaben“ oder Geschenkpakete. Die Waren wurden weder verzollt noch versteuert. Die angeklagte Ehefrau verkaufte im Einverständnis mit ihrem Mann den größeren Teil der Waren weiter, während sie einen kleinen Teil für sich selbst verbrauchte. Von dem Erlös kaufte sie wiederum in Deutschland Waren, die sie an ihren Mann nach Italien schickte. Dabei wurden die Devisenbestimmungen dadurch umgangen, dass die Waren als Muster bezeichnet wurden. Später kehrte der Ehemann nach Deutschland zurück. Hier erhielt er durch unwahres Vorbringen über die Preise Genehmigungen zur Einfuhr von Nylonstrümpfen; den Preis dafür zahlte er unter Umgehung der Devisenbestimmungen an die ausländischen Verkäufer.
Das Landgericht hat den Ehemann
a) wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Zollhinterziehung, b) wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens in einem weiteren Fall, c) wegen Devisenvergehens in einem dritten Fall
zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten und zu einer Geldstrafe von 2.000 DM ersatzweise weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt. Auf die Freiheitsstrafe ist ihm die Untersuchungshaft angerechnet worden.
Die Ehefrau ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens in teilweiser Tateinheit mit gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und wegen eines weiteren fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 500 DM ersatzweise weiteren 10 Tagen Gefängnis verurteilt worden.
Beide Angeklagten sind als Gesamtschuldner zu einer Wertersatzstrafe von 5.590,50 DM hilfsweise für je 100 DM einem Tag Gefängnis verurteilt, zwei Coupons Stoffe sind eingezogen worden. Gegen den Ehemann ist auf Ersatzeinziehung von 17.400 DM für 108,8 kg Nylonstrümpfe erkannt. Schließlich hat ihm das Landgericht die Ausübung seines Berufs als Importkaufmann auf die Dauer von drei Jahren untersagt.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die gegen den Ehemann erkannte Wertersatzstrafe. Sie rügt insoweit Verletzung des sachlichen Strafrechts.
1. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig. Grundsätzlich kann der Strafausspruch ohne den Schuldspruch angefochten werden. Auch innerhalb des Strafausspruchs ist eine Trennung möglich. Insbesondere kann eine Wertersatzstrafe aufgehoben werden, auch wenn die übrigen Strafen bestehen bleiben (so bereits 5 StR 293/52 vom 4. September 1952). Deshalb kann die Revision auf die Wertersatzstrafe beschränkt werden.
Bedenken dagegen bestehen auch im vorliegenden Fall nicht. Die Begründung der Revision lässt den Schuldspruch unberührt.
2. Die Revision ist begründet.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte mindestens folgende Mengen eingeführt:
160 kg Kaffee 32,35 kg Schokolade 1.595 kg Kakao 48 kg Mandeln
Das Landgericht hat der Wertersatzstrafe jedoch nur folgende Mengen zugrunde gelegt:
135 kg Kaffee 20 kg Schokolade 1.000 kg Kakao 20 kg Mandeln
Die Mengen, die im Haushalt der Angeklagten verbraucht oder noch vorhanden sind, hätten jedoch nicht abgesetzt werden dürfen. Ebensowenig hätten 3 kg Mandeln abgesetzt werden dürfen, die der Zeuge █████████ einem nicht für ihn bestimmten Paket entnommen hat. Die Strafkammer hat verkannt, dass die Abgabefreiheit für eingeführte Waren z. B. der JETA-Anweisung Nr. 15 nur bei echten Geschenk- und Liebesgabensendungen eintrat, wenn sie „durch kaufmännische Kanäle aus außerdeutschen Quellen“ in das Vereinigte Wirtschaftsgebiet gelangten. An all diesen Voraussetzungen fehlte es hier. Soweit die angeklagte Ehefrau der Waren bedurfte, handelte es sich nicht um Geschenke, sondern um Unterhaltsleistungen, die keine Abgabefreiheit genossen. Was der Angeklagte seiner Frau zum eigenen Verbrauch übersandte, wurde auch nicht „durch kaufmännische Kanäle“ eingeführt. Davon kann allenfalls bei den anderen Mengen die Rede sein, die sie weiterverkaufen sollte und weiterverkauft hat. Das Landgericht wird also die Wertersatzstrafe nach den gesamten eingeführten Mengen zu bemessen haben.
Dabei werden die Berechnungsgrundlagen im Einzelnen anzugeben sein. Eine Verweisung auf die Berechnungsgrundlagen des Hauptzollamts ist nicht ausreichend. Insbesondere wird anzugeben sein, wie sich der auffallend niedrige Preis von 20 DM je kg Rohkaffee errechnet. Die Strafkammer führt selbst mit Recht aus, dass der Preis maßgebend ist, der sich für „verzollte und versteuerte Waren“ gebildet hat. Dem scheinen die eingesetzten Preise nicht durchweg zu entsprechen.
Der Oberbundesanwalt hatte die Beschränkung der Revision für unzulässig gehalten und deshalb weitergehende Aufhebung beantragt.
II.
1. Die Revision des Angeklagten Paul ██ █████ rügt, dieser Angeklagte sei nicht Deutscher, sondern staatenlos. Das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es diese Frage nicht nachgegangen sei.
Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte ist, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, Deutscher. Als solcher hat er sich während des ganzen Verfahrens auch selbst bezeichnet, so dass die Strafkammer keine Veranlassung hatte, daran zu zweifeln, zumal keinerlei Vorgang bekannt geworden ist, durch den er die deutsche Staatsangehörigkeit hätte verlieren können.
2. Die Sachbeschwerde dieses Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Die Ausführungen der Revision gehen in weitem Umfang von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und sind insoweit unbeachtlich.
Die Revision meint, der Angeklagte habe nicht wegen Vergehens gegen § 401b RAbgO verurteilt werden dürfen, weil die Einfuhr schon durch das Devisengesetz verboten sei; die Strafkammer habe § 401a Abs. 3 RAbgO übersehen.
Dieser Angriff geht fehl. § 401a RAbgO regelt nur den Bannbruch. Der Angeklagte konnte nicht wegen Bannbruchs bestraft werden, weil die Einfuhr durch das Devisengesetz mit Strafe bedroht war. Er ist aber auch nicht wegen einfachen oder gewerbsmäßigen Bannbruchs bestraft worden, sondern wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung. Davon ist in § 401 Abs. 3 RAbgO keine Rede.
Ferner trägt die Revision vor, es sei übersehen worden, dass „bei Steuer- und Zollvergehen ein Irrtum über Tatbestandsmerkmale den Vorsatz ausschließt“.
Die Angeklagten hätten den neu eingeführten Abs. 5 des § 396 RAbgO nicht gekannt, mithin über ein Tatbestandsmerkmal geirrt. Diese Ausführungen sind abwegig. Allerdings schließt ein „Irrtum über Tatbestandsmerkmale“ den Vorsatz aus, nicht nur im Steuer- und Zollstrafrecht, sondern allgemein gemäß § 59 StGB. Es ist aber kein Irrtum über Tatbestandsmerkmale, wenn der Täter das Gesetz nicht kennt. Unkenntnis des Gesetzes kann allenfalls einen Verbotsirrtum zur Folge haben, muss es aber nicht. Mit Recht stellt das Landgericht fest, dass die Angeklagten mindestens mit der Möglichkeit eines Verbotes gerechnet und diese Möglichkeit in den Kauf genommen haben. Diese Feststellung genügt, um das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten darzulegen (vgl. BGHSt 2, 194; BGH JR 1952, 285).
Lediglich das gegen den Angeklagten ausgesprochene Berufsverbot wird von der Begründung des angefochtenen Urteils nicht getragen. Gemäß § 42l StGB setzt ein Berufsverbot voraus, dass es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Das ist bisher nicht hinreichend dargetan. Denn die Strafkammer geht davon aus,
„dass ██ █████ das gegen ihn durchgeführte umfangreiche Strafverfahren bei seinen zukünftigen Geschäften, auf welchem Gebiet sie auch immer liegen mögen, als Warnung dienen lässt“.
Diese Frage wird also erneut zu prüfen sein.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert wäre.
III.
Die Revision der Angeklagten Margarete █████ rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Von den zur Begründung vorgetragenen Ausführungen gilt dasselbe wie bei dem Angeklagten Paul ███. Es braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil das Urteil gegen diese Angeklagte aus einem anderen Grund aufgehoben werden muss.
Der Verurteilung dieser Angeklagten wegen Devisenvergehens steht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 entgegen. Die Taten waren vor dem 15. September 1949 beendet. Zu den Steuervergehen, für die gemäß § 12 StFG keine Straffreiheit zu gewähren ist, gehören zwar die Zollvergehen (OGH DRZ 1950, 522), nicht aber die Devisenvergehen (3 StR 512/51 vom 2. August 1951). Da die Gesamtstrafe gegen die Ehefrau █████ hinter der Straffreiheitsgrenze zurückbleibt, muss das Verfahren wegen Devisenvergehens gegen sie eingestellt werden.
Im Übrigen ist die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden. Deshalb ergreift der Fehler den Schuldspruch auch insoweit. Das Landgericht wird die gewerbsmäßige Zollhinterziehung allein abzuurteilen haben.
| Dr. Waschow | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Siemer |
Zitiert (2)
Zitiert von (6)
- BGH · 5 StR 542/96 · 05.12.1996Revision zur Nichtanordnung des Verfalls bei Zuhälterei – Zurückverweisung mangels Feststellungen
- BGH · 1 StR 598/52 · 14.04.1953Revision verworfen: Schuldspruch wegen Abgaben- und Zollhinterziehung bestätigt, Einfuhrbannbruch entfällt
- BGH · 2 StR 655/52 · 20.02.1953Einziehung vs. Wertersatz bei beschlagnahmten steuerpflichtigen Waren
- BGH · 2 StR 372/51 · 30.01.1953BGH: Teilweiser Erfolg der Revisionen bei Devisen- und Steuerstrafen (2 StR 372/51)
- BGH · 5 StR 232/53 · 22.10.1953Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung bei Zoll-, Steuer- und Devisenvergehen
- BGH · 3 StR 253/54 · 04.11.1954Revisionen in Bestechungs-/WiStG-Komplex: Aufhebung wegen Straffreiheit, Betrug, RAbgO