Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben; Aufhebung wegen unzureichender Wertermittlung der Wertersatzstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 293/52
Datum
04.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen Steuer- und Zollhinterziehung; das Rechtsmittel wird größtenteils verworfen, jedoch die Wertersatzstrafe aufgehoben. Das BGH bemängelt, dass die Urteilsgründe die Mengen- und Inhaltsangaben der beschlagnahmten Packete nicht ausreichend ausweisen, sodass eine Nachprüfung der Wertermittlung nicht möglich ist. Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Feststellung oder, bei erfolglosen Ermittlungen, Festsetzung eines Geldbetrags nach § 401 Abs. 2.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berechnungsgrundlagen für eine Wertersatzstrafe müssen aus den Urteilsgründen so klar hervorgehen, dass eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz möglich ist.

2

Fehlen genaue Angaben über Menge und Inhalt der verwerteten Gegenstände, ist die Festsetzung der Wertersatzstrafe aufzuheben und zur erneuten Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Schätzungen des Wertes sind nur zulässig, wenn das Urteilsschutzgremium von dem auf Schätzung gestützten Wert in voller Überzeugung ist; bloße Zweifel verbieten eine unsichere Schätzung.

4

Formelle Rügen, die inhaltlich die Beweiswürdigung angreifen, sind in der Revision überwiegend unzulässig; nur denkgesetzlich unmögliche Schlussfolgerungen sind überprüfbar.

5

Fehlen Wertermittlungen trotz Anwendung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel, kann stattdessen gemäß § 401 Abs. 2 eine Geldforderung bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Georg ████████ aus SP, █████████, geboren am ██ in HO 0/8, wegen Steuervergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. November 1951 nur bezüglich der Höhe der Wertersatzstrafe nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Vorteilsbeihilfe zur Kaffeesteuerhinterziehung und wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten, zu einer Geldstrafe von 5.000,— DM-West und zu einer Wertersatzstrafe von 700.000,— DM-West verurteilt worden. Weiterhin wurde die Einziehung von 2.605 Paketen mit Lebensmitteln angeordnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel greift nur zum Teil durch.

1.) Die Beanstandungen des Beschwerdeführers, das Landgericht habe formellrechtliche Vorschriften verkannt (z. B. § 261 StPO), stellen sich ihrem Inhalte nach als Sachrügen dar. Weiterhin sind diese Angriffe überwiegend unzulässig, weil sie sich gegen die Beweiswürdigung wenden, welche der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist. Insbesondere verkennt das Rechtsmittel, dass nur denkgesetzlich unmögliche Schlussfolgerungen der Nachprüfung insoweit unterliegen.

Hinsichtlich derjenigen Rügen, welche eine besondere Behandlung verdienen, ergibt sich folgendes:

a) Widerspruchsfrei sind die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe möglicherweise mit den Krankenhäusern unmittelbar nichts zu tun gehabt, jedoch durch Dritte und durch die Haupttäter von den Verhältnissen in den Krankenhäusern, insbesondere von der Anzahl der Betten, Kenntnis erhalten.

b) Weiterhin sieht die Revision zu Unrecht einen Wiederspruch darin, dass in den Urteilsgründen ausgeführt wird, der Angeklagte sei, nachdem er seine Sekretärin zum Zollamt gefahren habe, nicht zur ATG zurückgekehrt, „um nicht auf die Zollbeamten zu stoßen“. Der Urteilszusammenhang ergibt zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer das Zollamt nicht betreten hat. Unter diesen Umständen ist der weitere Schluss des Landgerichts, er habe sich den Zollbeamten entziehen wollen, denkgesetzlich möglich.

c) Unerheblich ist es auch, dass im angefochtenen Urteil eine Feststellung darüber fehlt, durch wen die frühzeitige Verladung (um 6 Uhr morgens) angeordnet wurde. Denn die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte an der Verladung zu dieser ungewöhnlichen Stunde mindestens mitgewirkt hat.

d) Schließlich ergibt sich – entgegen der Auffassung des Rechtsmittels – aus dem Urteilszusammenhang auch der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte spätestens bösgläubig geworden ist, mit hinreichender Sicherheit. Die Strafkammer sieht den Angeklagten nur solange als gutgläubig an, bis die Liebesgabenpakete verschwanden. Der Beschwerdeführer hat mithin nach dem Vertragsabschluss sofort von der Zollhinterziehung erfahren.

e) Auch sonst waren hinsichtlich der Schuldfrage den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler im angefochtenen Urteil nicht zu erkennen.

2.) Durchgreifend sind jedoch die Bedenken der Revision hinsichtlich der Höhe der Wertersatzstrafe.

Insoweit müssen – wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach hervorgehoben hat – die Berechnungsgrundlagen aus den Urteilsgründen einwandfrei zu ersehen sein, um eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu ermöglichen. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle.

Zwar hat das Landgericht die Preishöhe der einzelnen, in Betracht kommenden Waren angegeben, mithin den grundsätzlichen Wert des Erlöses beziffert, welchen die Steuerkasse im Falle der Einziehung aus den Gegenständen hätte erzielen können. Jedoch fehlt es an einer genaueren Angabe über die Menge dieser Lebensmittel. Selbst die Anzahl der Pakete, welche steuerpflichtige Waren enthielten, ist dem angefochtenen Urteil nur ungefähr zu entnehmen; vollig fehlt es an einer genaueren Aufgliederung des Inhalts dieser Pakete.

Das Landgericht wird daher in der neuen Hauptverhondlung sämtliche Beweismittel, die zur Aufklärung nach dieser Richtung dienlich sein können, anzuwenden haben. Riebei können der Entscheidung auch Erwägungen zugrunde gelegt werden, welche auf eine Schätzung hinauslaufen. Voraussetzung insoweit ist aber, dass das Landgericht die volle Überzeugung von dem auf diese Weise ermittelten Wert erlangt hat, also nicht etwa eine Schätzung ███████████ wird, bei der die Strafkammer selbst noch Zweifel hat, ob nicht der Wert in Wahrheit geringer gewesen sein könnte.

Sollten diese Wertermittlungen vergeblich bleiben, so ist gemäß § 401 Abs. 2, 2. Halbsatz auf Zahlung einer Geldsumme bis zu einem Betrag von 100.000,— DM zu erkennen.

Nach alledem war somit das angefochtene Urteil nur hinsichtlich der Wertersatzstrafe nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, die Revision im übrigen aber zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
Dr. WaschowSchmidt

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