Einziehung vs. Wertersatz bei beschlagnahmten steuerpflichtigen Waren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 655/52
- Datum
- 20.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden steuerpflichtige Erzeugnisse oder zollpflichtige Waren von staatlichen Organen beschlagnahmt und in ihren Machtbereich gebracht, ist vorrangig auf Einziehung zu erkennen; Wertersatz statt Einziehung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, auch bei späterem unfreiwilligem Besitzverlust des Staates.
Ob auf Wertersatz statt auf Einziehung erkannt werden kann, richtet sich danach, ob die Vollziehung der Einziehung zum Zeitpunkt des Urteils objektiv unmöglich ist; bei Verbrauch, Vernichtung oder fehlender Verfügbarkeit des Gegenstands kann Wertersatz geboten sein.
Sowohl tatsächliche als auch rechtliche Umstände, die den Vollzug der Einziehung verhindern, sind für die Prüfung der Vollziehbarkeit maßgeblich; frühere Rechtsprechung, die bei Entzug des Gegenstands durch Dritte Wertersatz anordnete, bleibt bei fehlendem staatlichem Machtbereich relevant.
Die Gefahr des Untergangs oder der Unzugänglichkeit eines beschlagnahmten Gegenstands geht mit dem Übergang in den Machtbereich des Staates auf diesen über; staatliches Verschulden an einem späteren Besitzverlust beseitigt die Verpflichtung zur Anordnung der Einziehung nicht.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landarbeiter Marian D(____) aus ███████, geboren am ████████ 1922 in █████████,
wegen Steuerhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1953 in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
- Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, - Bundesrichter Werner, - Bundesrichter Dr. Sauer, - Bundesrichter Dr. Ortlieb, - Bundesrichter Dr. Arndt
als beisitzende Richter,
- Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
- Justizangestellter ███████████
Leitsatz
Werden steuerpflichtige Erzeugnisse oder zollpflichtige Waren, hinsichtlich deren Abgabenhinterziehung begangen ist, vom Staat beschlagnahmt und in Besitz genommen, so muss auf Einziehung, darf aber nicht auf Wertersatz erkannt werden, auch wenn der Staat den Besitz an den beschlagnahmten Waren später unfreiwillig verliert.
Aktenzeichen: 2 StR 655/52
Urteil des BGH vom 20. Februar 1953
Vorinstanzen: - AG Hamburg - OLG Hamburg
Tenor
Auf die Revision des Hauptzollamtes werden die beim Angeklagten beschlagnahmten Waren, nämlich 8.221 kg Tabak und 1.070 Stück Zigaretten, eingezogen;
die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Amtsgericht – Schöffengericht – hat u. a. den Angeklagten D(____) wegen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnis- und zu einer Geldstrafe verurteilt. D(____) hatte von einem britischen Offizier Tabakwaren angekauft, die, wie er wusste, unverzollt und unversteuert waren. Noch bevor er sie verwerten konnte, wurden sie von der deutschen Polizei bei ihm beschlagnahmt. Darnach nahm sie die Besatzungsmacht in Besitz.
Mit dem Hinweis hierauf begründet das Amtsgericht seine Auffassung, dass die bei D(____) sichergestellten Tabakwaren nicht eingezogen werden könnten. Das Hauptzollamt macht in seiner Revision, die im Übrigen den Schuld- und Strafausspruch gegen D(____) nicht angreift, geltend, es hätte anstelle der gegen ██████ nach § 401 Abs. 1 RAbgO nicht mehr möglichen Einziehung der Tabakwaren auf eine Wertersatzstrafe nach Abs. 2 aaO erkannt werden müssen.
Das zur Entscheidung über die Revision an sich zuständige Oberlandesgericht in Hamburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 121 Abs. 2 GVG). Es möchte der Begründung der Revision folgen und ihr stattgeben. Daran sieht es sich aber durch eine Entscheidung des OLG Bremen vom 24. August 1950 (NJW S. 797) gehindert, nach der auf Wertersatz anstelle einer nicht mehr möglichen Einziehung nur dann erkannt werden kann, wenn die Unmöglichkeit der Einziehung auf einem Verhalten des Täters beruht.
Die in § 121 Abs. 2 GVG bezeichneten Voraussetzungen für eine Entscheidung des BGH liegen vor. Der Senat hält es für zweckmäßig, nicht nur über die strittige Rechtsfrage, sondern über die Revision im Ganzen zu entscheiden.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts nur insoweit, als nicht auf eine Wertersatzstrafe nach § 401 Abs. 2 RAbgO gegen den Angeklagten erkannt worden ist. Solche Beschränkung des Rechtsmittels ist rechtswirksam (RGSt 67, 30; BGH 5 StR 176/52 vom 6. November 1952). Das Hauptzollamt geht in seiner Revisionsbegründung offensichtlich davon aus, dass eine Einziehung der beim Angeklagten sichergestellten Tabakwaren nicht ausgesprochen werden dürfe, weil diese schon vor der Urteilsfällung in den Besitz der Besatzungsmacht gelangten und deshalb ihre Einziehung nicht mehr vollzogen werden könne. Ob diese Meinung zutrifft, mag zunächst dahingestellt bleiben. Jedenfalls darf und muss der Revisionsangriff dahin verstanden werden, dass dann, wenn im vorliegenden Falle bereits eine auf Einziehung nach § 401 Abs. 1 lautende Entscheidung zulässig und dann geboten sein sollte und demgemäß eine Entscheidung nach Abs. 2 aaO außer Betracht bleiben müsste, auch das Unterbleiben der Einziehungsentscheidung gerügt sein soll. Denn die Entscheidung der Frage, ob nach Abs. 2 aaO auf Ersetzung des Wertes steuerpflichtiger Erzeugnisse und zollpflichtiger Waren gegen einen wegen Steuerhinterziehung Verurteilten zu erkennen ist, hat zur Voraussetzung, dass eine Entscheidung nach Abs. 1 aaO nicht ergehen kann. Ob dies der Fall ist oder nicht, muss demgemäß auch bei der Entscheidung über eine Revision geprüft werden, die – weil sie meint, die Voraussetzungen für einen Einziehungsausspruch nach Abs. 1 lägen nicht vor – nur die Unterlassung einer Entscheidung nach § 401 Abs. 2 rügt.
Über das Schicksal der beim Angeklagten beschlagnahmten Waren stellt das Amtsgericht fest: Die gesamten Tabakwaren wurden sichergestellt und von der Besatzungsmacht in Besitz genommen. Mit Recht durfte das Amtsgericht auf Grund dieser Tatsache zwar annehmen, dass die Einziehung der Waren im Zeitpunkt der Urteilsfällung an sich nicht hätte vollzogen werden können. Eine solche Annahme rechtfertigt, wie schon § 401 Abs. 2 RAbgO ergibt, regelmäßig die Entscheidung, dass eine Einziehung nach Abs. 1 unzulässig ist und auf Wertersatz nach Abs. 2 erkannt werden muss. Denn für die Frage der Vollziehbarkeit der Einziehung kommt es, wie in RGSt 37, 15 ff. zutreffend entschieden ist, grundsätzlich darauf an, ob sie zur Zeit des Urteils möglich oder unmöglich ist.
Unter den Gründen, die dem Vollzug der Einziehung entgegenstehen, unterscheidet die Bestimmung nicht. Daraus hat die Rechtsprechung zutreffend gefolgert, dass es einerlei ist, ob tatsächliche oder rechtliche Umstände den Vollzug der Einziehung hindern. Auf Wertersatz muss also nicht nur erkannt werden, wenn der Täter sich des einzuziehenden Gegenstandes in einer Weise wieder entäußert hat, dass er für den Staat nicht mehr greifbar ist, oder wenn er ihn verbraucht oder vernichtet hat, sondern auch, wenn der Gegenstand dem Täter abhanden gekommen ist, etwa, wenn er ihn, sei es auch ohne seine Schuld, verloren hat oder wenn er ihm gestohlen worden ist. Der Senat hat in BGHSt 3, 163 diese Rechtsprechung fortgesetzt und entschieden, dass gegen den einer Steuerhinterziehung Schuldigen auch dann auf eine Wertersatzstrafe erkannt werden muss, wenn die steuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich deren die Hinterziehung begangen worden ist, gestohlen waren und deshalb, wären sie noch vorhanden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 351 ff.) nicht ohne Weiteres eingezogen werden dürften.
Dennoch hat das Reichsgericht in RGSt 37, 15 ff. eine auf Einziehung einer Schmuggelware lautende Entscheidung bestätigt, obwohl im Zeitpunkt ihres Erlasses der Ausspruch über die Einziehung nicht mehr vollstreckt werden konnte, weil die Schmuggelware nach der Beschlagnahme durch die Zollbehörde und vor Urteilserlass dem bestohlenen Eigentümer von der Behörde zurückgegeben worden war. Das Reichsgericht begründet seine Entscheidung, es sei dennoch zu Recht auf Einziehung der Schmuggelware erkannt worden, unter Berufung auf den seinerzeit geltenden § 154 des Vereinszollgesetzes. Danach ging das Eigentum an einer geschmuggelten Sache mit dem Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme durch die staatliche Behörde auch dann auf den Staat über, wenn die Sache ihrem Eigentümer gestohlen war. Deshalb, so führt das Reichsgericht weiter aus, habe sich der Staat als Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes seiner auf jede Weise wieder entäußern, auf keinen Fall aber die gesetzliche Folge seines Eigentums willkürlich etwa mit der Wirkung beseitigen dürfen, dass er nunmehr anstelle der Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand Ersatz seines Wertes zu beanspruchen hatte.
Die entgegengesetzte Annahme würde nach Meinung des Reichsgerichts dazu führen, dass der Fiskus auch nach geschehener Beschlagnahme ein Wahlrecht zwischen Einziehung und Wertersatz hätte.
Nach jetzigem Rechtszustand bewirkt nicht schon die Beschlagnahme eines der Einziehung unterliegenden Gegenstandes den Übergang des Eigentums auf den Staat, sondern erst die Rechtskraft einer auf seine Einziehung lautenden Entscheidung. Trotzdem verdient noch heute der die Entscheidung in RGSt 37, 15 ff. tragende Gesichtspunkt Beachtung und Anerkennung. Er liegt in Folgendem: Hat einmal der Staat steuerpflichtige Erzeugnisse oder zollpflichtige Waren, hinsichtlich deren eine Abgabenhinterziehung begangen worden ist, beschlagnahmt und in Besitz genommen, so geht von dem Augenblick an, da die Waren in seinen Machtbereich gelangen, die Gefahr auf ihn über, und zwar auch dann, wenn die Einziehung später nicht mehr vollzogen werden kann, gleichgültig, ob der Umstand, der den Vollzug der Einziehung hindert, von einem staatlichen Organ verschuldet ist oder nicht.
Auf den vorliegenden Fall angewandt ergibt dieser Grundsatz, dass auf Einziehung der vom Angeklagten gekauften Tabakwaren erkannt werden muss, er aber nicht zu ihrem Wertersatz für verpflichtet erklärt werden darf.
| Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Ortlieb |