Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung bei Zoll-, Steuer- und Devisenvergehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 232/53
Datum
22.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Zoll-, Steuer- und Devisenvergehen. Der BGH korrigiert die Verurteilung für die Tat 1947/48 (nur gewerbsmäßige Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuervergehen) und hebt Teile des Strafausspruchs sowie die Verurteilungen für die Taten 1949–1951 auf; insoweit wird an das Landgericht zurückverwiesen. Begründet wird dies mit rechtlichen Fehlern bei der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes und unzureichenden Feststellungen zu einzelnen Devisenvergehen; sonstige Rügen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Zollhinterziehung setzt nicht voraus, dass der Täter ein ‚kriminelles Gewerbe‘ gründen wollte; ausreichend ist die Absicht, durch wiederholte Begehung eine fortgesetzte Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

2

Fällt eine von mehreren in Tateinheit begangenen Handlungen unter das Straffreiheitsgesetz, so beschränkt sich der Strafauspruch auf die nicht von der Amnestie erfasste Straftat; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend berichtigen.

3

Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung ist der Schuldspruch insoweit unteilbar; unzureichende oder widersprüchliche Feststellungen zu einzelnen Taten erfordern Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Hauptverhandlung.

4

Zur Schuldspruchbildung dürfen unbewiesene Tatsachen oder bloße Verdachte nicht verwertet werden; widersprüchliche oder offen gelassene Erklärungsmöglichkeiten der Tatbegehung müssen das Landgericht in der neuen Verhandlung klären.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. April 1952

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zollinspektor Karl-August ██ aus ██ ██, geboren ████████ 1912 in ████, wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung, Steuer- und Devisenvergehens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. April 1952

1.) dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen der im Winter 1947/48 begangenen Tat nur wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung (§§ 401b, 396 aF RAbgO) in Tateinheit mit Steuervergehen (§ 396 aF RAbgO) bestraft ist,

2.) insoweit im Strafmaß mit den tatsächlichen Feststellungen aufgehoben,

3.) ebenfalls samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen eines Steuervergehens (§ 396 nF RAbgO) in Tateinheit mit Devisenvergehen, begangen im Winter 1949 bis 1951, verurteilt worden ist, und

4.) im Gesamtstrafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

In dem Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer im Winter 1947/48 begangenen gewerbsmäßigen Zollhinterziehung (§§ 401b, 396 aF RAbgO) in Tateinheit mit Steuer- und Devisenvergehen (§ 396 aF RAbgO, Art I Abs 2b, da, Art VIII MRG 53 aF und Art I und IV VO Nr 73 der BritMR) und wegen eines weiteren vom Winter 1949 bis 1951 begangenen Steuer- und Devisenvergehens (§ 396 nF RAbgO, Art I Abs 1 und c, Abs 2, II und VIII MRG 53 nF) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu zwei Geldstrafen von je 50.– DM verurteilt, außerdem auf Einziehung und Wertersatzstrafe erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist zum Teil begründet.

I.

1.) Was die Tat des Angeklagten im Winter 1947/48 anlangt, so wendet sich die Revision zunächst gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung. Sie ist der Auffassung, dass es hierzu der Feststellung bedurft habe, der Angeklagte habe aus der Zollhinterziehung ein „kriminelles Gewerbe“ machen wollen. Das ist nicht erforderlich, wie im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vgl. BGHSt 1, 383 unter Ablehnung der von der Revision angeführten Entscheidung OLG Hamm DRZ 49, 571). Es genügt die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung von Zollhinterziehung eine fortgesetzte Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Diese hat das Landgericht ausreichend festgestellt.

Auch sonst sind gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung wie wegen Verstoßes gegen § 396 aF RAbgO keine durchgreifenden Bedenken vorhanden. Auf den ersten Blick scheint allerdings folgendes nicht unbedenklich. Bei der Untersuchung, welchen Umfang die Straftat des Angeklagten gehabt hat, heißt es im Urteil:

„Wenn aber der Angeklagte in der Zeit, als die allgemeine Versorgungslage ihren tiefsten Punkt erreichte, in der Lage war, seinem kranken Jungen eine so gute Verpflegung zukommen zu lassen, dass sich dessen Gesundheitszustand, der im Herbst 1947 kritisch gewesen sein soll, innerhalb von rund einem halben Jahr so sehr besserte, dass eine zusätzliche Ernährung nicht mehr erforderlich erschien, müssen die Nebengeschäfte des Angeklagten einen außerordentlich großen Umfang gehabt haben.“

Diese Ausführungen für sich allein betrachtet lassen den Verdacht aufkommen, die Strafkammer habe unzulässigerweise eine nicht erwiesene Tatsache, einen bloßen Verdacht bei der Schuldüberzeugung mitverwendet. Die Strafkammer lässt jedoch an anderer Stelle des Urteils keinen Zweifel darüber, dass der Zustand des kranken Sohnes im Herbst 1947 in der Tat gefährlich war.

2.) Mit Recht weist die Revision jedoch darauf hin, dass – soweit es sich nicht um die Verurteilung gemäß §§ 401b, 396 aF RAbgO handelt – das Landgericht nicht das Straffreiheitsgesetz 1949 (StFG) beachtet hat. Denn zu den Steuervergehen, für die gemäß § 12 StFG keine Straffreiheit zu gewähren ist, gehören zwar die Zollvergehen (OGH DRZ 1950, 522), nicht aber die Devisenvergehen (BGH Urteil vom 2.8.1951 – 3 StR 512/51 – und vom 6.11.1952 – 5 StR 176/52 –). Dies führt aber nicht, wie die Revision meint, zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Devisenvergehen. Wegen derselben Tat desselben Angeklagten kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkte Verurteilung und aus einem anderen Gesichtspunkte Freispruch oder Einstellung erfolgen (RGSt 52, 190). Eine Einstellung kann sich nur auf die abzuurteilende Tat, nicht aber auf einen einzelnen für die Strafbarkeit in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkt beziehen (RGSt 53, 51). Wenn eine von mehreren in Tateinheit begangenen Handlungen unter das Straffreiheitsgesetz fällt, so ist der Strafaussprach auf die Verfolgung der nicht unter die Amnestie fallende Straftat beschränkt (RGSt 46, 367; BGH Urteil vom 8.5.1952 – 5 StR 64/52 –). Der Schuldspruch konnte dementsprechend vom Revisionsgericht selbst richtiggestellt werden.

Dagegen muss der gerügte Fehler zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. In diesem Falle kann die unzulässigerweise ausgesprochene Verurteilung wegen Devisenvergehens die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Strafschärfend ist nämlich vor allem beachtet worden, dass es gerade die Aufgabe des Angeklagten war, die Devisen-Schiffskontrolle auszuüben, also zu verhindern, dass die Devisenbestimmungen übertreten wurden.

II.

1.) Soweit es sich um die strafbaren Handlungen des Angeklagten in der Zeit vom Winter 1949 bis 1951 handelt, ist die Verurteilung gemäß § 396 RAbgO nicht zu beanstanden. Insoweit sind auch von der Revision Angriffe nicht erhoben worden.

2.) Dasselbe gilt von dem Devisenvergehen, soweit es darin gesehen ist, dass der Angeklagte insgesamt 35 US-Dollar ohne Genehmigung aus dem Freihafen eingeführt und Gold- und Silbersachen ohne Genehmigung in den Freihafen verbracht hat.

3.) Nicht ausreichend sind die Urteilsfeststellungen jedoch, soweit auch im Falle HC ein Devisenvergehen durch die Einfuhr eines DM-Betrages gesehen worden ist. Der Angeklagte hat im Dezember 1950 an die Stewardess Haar einen Brillantring für 280.– DM verkauft. Die Strafkammer führt aus, es habe sich hierbei um „schwarz“ eingeführte Deutsche Mark gehandelt, was der Angeklagte bewusst in Kauf genommen habe. Das Landgericht führt hierzu im Einzelnen aus, es habe anhand des in der Hauptverhandlung verlesenen Auszuges aus der Mannschaftsliste festgestellt, dass Frau HC nur 40.– DM im Rahmen der Reise-Freigrenze erhalten habe und eingebrachte 50 US-Dollar nicht eingewechselt, sondern wieder ausgeführt habe. Der Angeklagte hatte sich demgegenüber darauf berufen, möglicherweise habe Frau HC vom Zahlmeister der „Washington“ deutsches Geld erhalten, das nicht in der Mannschaftsliste verzeichnet worden sei. Die Strafkammer führt selbst unter Berufung auf die Bekundung des sachverständigen Zeugen Walter, des Leiters der Devisen-Schiffskontrolle des Hauptzollamtes in Hamburg, aus, diese Möglichkeit sei nicht auszuschließen. Diese Ausführungen können sinngemäß nur so verstanden werden, es sei nicht ausgeschlossen, Frau HC habe in devisenrechtlich einwandfreier Weise „freies“ deutsches Geld erhalten. Dazu steht es aber in unlösbarem Widerspruch, wenn das Landgericht fortfährt, es müsse sich dann aber „um schwarzes Geld des Zahlmeisters“ gehandelt haben.

Das Revisionsgericht war nicht in der Lage, die vom Nebenkläger, der Oberfinanzdirektion Hamburg, zu diesem Punkte abgegebene Gegenerklärung zu berücksichtigen. In dieser sind nämlich keine Rechtsausführungen gemacht, sondern Tatsachen vorgetragen worden, die beweisen sollen, dass es sich tatsächlich nicht um „freie“ Beträge aus einem Agenten-Konto gehandelt haben kann. Das Landgericht wird sich jedoch in der erneuten Hauptverhandlung mit diesen Tatsachen auseinandersetzen müssen.

4.) Wegen des angeführten Mangels musste das Urteil in seinem gesamten Umfange nach hinsichtlich der Taten des Angeklagten im Winter 1949 bis 1951 aufgehoben werden. Denn der Schuldspruch ist insoweit nicht teilbar, da das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bisher ein Gesamtvorsatz, wie er nach ständiger Rechtsprechung gegeben sein muss, wenn die mehrfache Verwirklichung eines Tatbestandes rechtlich nur als eine fortgesetzte Handlung gelten soll, nicht festgestellt ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Ankaufes und der Verbringung der am 4. September 1951 gekauften 1000 Zigaretten, wobei die Strafkammer bisher nur ein Vergehen gegen § 396 RAbgO angenommen hat, anscheinend nicht auch eine Devisenzuwiderhandlung durch unerlaubte Einfuhr. Sollte die Strafkammer in der erneuten Hauptverhandlung mehrere Einzeltaten für erwiesen halten, so wird es auch noch Ausführungen darüber bedürfen, warum es sich bei den Devisenvergehen nicht um bloße Ordnungswidrigkeiten (Art 5 Abs 2b des AHKG Nr 33) handelt.

Schmidt Dr. Koffka Geier pr.

Dr. Borker
Dr. Siemer

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