Treffer
BGH Urteil

Revision zur Nichtanordnung des Verfalls bei Zuhälterei – Zurückverweisung mangels Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 542/96
Datum
05.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die vom Landgericht unterlassene Anordnung des Verfalls eines sichergestellten Geldbetrags im Verfahren wegen Zuhälterei. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zurück, weil der Tatrichter keine tragfähigen Feststellungen zur Herkunft des Geldes getroffen hat. Zudem gelten bei gewerbsmäßigem Vorgehen die Vorschriften zum erweiterten Verfall.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann wirksam auf die Frage der Anordnung des Verfalls beschränkt werden.

2

Fehlen tatrichterliche Feststellungen zur Herkunft eines sichergestellten Vermögensgegenstands, ist die Entscheidung über den Verfall nicht tragfähig und bedarf der Aufhebung und Zurückverweisung.

3

Bei gewerbsmäßigem Begehen der Tat ist § 73d StGB anzuwenden; sind bestimmte Gegenstände nach der Tat ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden, finden die §§ 73a und 73b StGB sinngemäß Anwendung.

4

Die Tatsache, dass ein Dritter (z. B. die Ehegattin) als Eigentümer eines aufgefundenen Geldbetrags festgestellt wird, schließt die Anordnung des Verfalls nicht aus, wenn der Erwerb auf einer Schenkung des Täters beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 4. Juni 1996

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

5 StR 542/96 vom 5. Dezember 1996

in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED] (Kasachstan), geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Zuhälterei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Lautenbacher, Richterin Harms, Richter Hager, Richter Gerhardt, Richterin Dr. [REDACTED], Richter Rothfuß als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 1996 mit den Feststellungen, soweit das Landgericht eine Verfallsanordnung abgelehnt hat, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei und wegen ausbeuterischer Zuhälterei in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Tatrichter hat es abgelehnt, den Verfall eines Geldbetrages von DM 21.400,--, der beim Angeklagten sichergestellt worden war, anzuordnen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Frage der Anordnung des Verfalls beschränkt worden. Die tatrichterlichen Feststellungen zum Schuldspruch sind zwar knapp, reichen jedoch aus, um die Revisionsbeschränkung wirksam sein zu lassen (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 22. Februar 1996 – 5 StR 721/96 –; auch Ruß in KK 3. Aufl. § 318 Rdn. 7a). Die Revision kann auch wirksam auf die Anordnung des (erweiterten) Verfalls beschränkt werden (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 27. August 1993 – 2 StR 394/93 –; BGH, Beschl. vom 4. August 1988 – 1 StR 373/88 –; RGSt 67, 29, 30). Dies gilt auch hinsichtlich der Nichtanordnung des Verfalls bei Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. u. a. BGH, Urt. vom 11. April 1995 – 1 StR 836/94 –; BGH, Urt. vom 19. November 1993 – 2 StR 468/93 –; BGH, Urt. vom 6. November 1952 – 5 StR 176/52 –). Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die mit dem erweiterten Verfall verbundene Vermögenseinbuße in der Regel kein Strafmilderungsgrund ist (vgl. BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1).

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Es spricht vieles dafür, dass die beiden Verfahrensrügen begründet sind. Eines Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht, da die Sachrüge durchgreift.

Das Landgericht hat zur Herkunft des sichergestellten Geldes keine Feststellungen getroffen. Der Tatrichter ist vielmehr ohne weiteres davon ausgegangen, die Ehefrau des Angeklagten sei Eigentümerin des Geldes. Dies würde der Anordnung des Verfalls jedoch dann nicht entgegenstehen, wenn die Ehefrau des Angeklagten nicht durch eigenen Verdienst, sondern durch Schenkung des Angeklagten Eigentümerin des Geldes geworden wäre.

Da der Angeklagte, der im Fall II 2 der Urteilsgründe auch der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig ist, nach den Feststellungen des Tatrichters gewerbsmäßig handelte (UA [REDACTED]), ist im Hinblick auf § 181e Sätze 1 und 2 StGB die Vorschrift des § 73d StGB anwendbar. Gemäß § 73d Abs. 2 StGB finden die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung, wenn der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden ist. Nach § 73a Satz 1 StGB ist Verfall auch dann anzuordnen, wenn die erlangte Sache z. B. verschenkt worden ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 73a Rdn. 4).

LautenbacherHarmsRothfuß
HagerGerhardt

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