Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verfallsanordnung: Abzug von Unkosten bei Verfall nach § 73 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 373/88
Datum
04.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verfallsanordnung über 2.100 DM auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Beanstandet wurde, dass das Landgericht Erlös und Gewinn gleichsetzte. Der Senat stellt klar, dass Verfall nur der Abschöpfung des Gewinns dient und vom Erlös die dem Täter entstandenen Unkosten abzuziehen sind. Daher sind neue Feststellungen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfallsanordnung nach § 73 StGB dient allein der Entziehung des aus einer rechtswidrigen Tat erzielten Vermögensvorteils; abgeschöpft werden soll nur der Gewinn.

2

Der Gewinn ist nicht mit dem erzielten Bruttoerlös gleichzusetzen; bei der Bemessung des Verfalls sind vom Erlös die dem Täter entstandenen Unkosten abzuziehen.

3

Fehlen hinreichender Feststellungen zur Ermittlung des Gewinns rechtfertigt dies die Aufhebung der Verfallsanordnung und die Zurückverweisung zur Nachholung entsprechender Feststellungen.

4

Die nachträgliche Beschränkung der Revision auf die Verfallsanordnung ist wirksam und wirksamkeitsbegründend für die Angriffsbefugnis des Revisionsführers.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 24. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 373/88 in der Strafsache gegen ██ Werner Winfried geboren am ███ 1958 in ██ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. März 1988 im Ausspruch über den Verfall von 2.100 DM aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Gründe

Der Angeklagte hat die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision nachträglich rechtswirksam auf die Verfallsanordnung (§ 73 StGB) beschränkt.

Zur Verfallsanordnung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Strafkammer hat einen Geldbetrag von 2.100,-- DM als Erlös aus dem Rauschgiftgeschäft des Angeklagten mit den beiden Zeugen ███████ und ████ für verfallen erklärt (UA S. 5, 12). Dabei hat sie übersehen, dass die Maßnahme des Verfalls nur dazu dient, dem Täter den aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen; lediglich der Gewinn soll abgeschöpft werden (BGHSt 28, 369). Der Gewinn kann nicht mit dem Erlös gleichgesetzt werden. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so z. B. der Preis, den er selbst für das Haschisch bezahlen musste. Insoweit wird der neue Tatrichter nähere Feststellungen treffen müssen.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

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