BGH zur revisionsrechtlichen Kontrolle der Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 481/16
- Datum
- 02.02.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:020217U4STR481.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Revision auf den Strafausspruch beschränkt ist, ist im Zweifel durch Auslegung der Rechtsmittelerklärung und Revisionsbegründung zu bestimmen; dies kann auch bei einem umfassenden Aufhebungsantrag zu einer Beschränkung führen.
Eine isolierte Anfechtung des Strafausspruchs ist grundsätzlich zulässig und wirksam, solange keine untrennbare Verknüpfung zwischen Schuld- und Straffrage besteht.
In die Strafzumessung greift das Revisionsgericht nur ein, wenn die Zumessungserwägungen rechtsfehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, gegen anerkannte Strafzwecke verstoßen oder die Strafe den schuldangemessenen Spielraum deutlich verlässt.
Für das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses ist maßgeblich, inwieweit es Schuldeinsicht, Reue und die Förderung des Rechtsfriedens erkennen lässt; es kann geringer zu bewerten sein, wenn es wesentlich prozesstaktisch motiviert ist.
Die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, der u.a. Zusammenhang, Selbstständigkeit und Gesamtgewicht der Taten berücksichtigt; bei engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang fällt die Erhöhung der Einsatzstrafe regelmäßig geringer aus.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 9. Mai 2016, Az: 9 KLs 55/15
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 2016 wird verworfen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz zweier Schusswaffen, davon einer halbautomatischen“ und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 Euro angeordnet. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Am 30. Juli 2015 verkaufte der Angeklagte in B. für 5.000 Euro 100 Gramm Kokain an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer. Das Rauschgift hatte einen Kokainhydrochlorid-Anteil von mindestens 80 %, was einer Menge von mindestens 80 Gramm Kokainhydrochlorid entspricht (Tat II.2.a).
Am 7. September 2015 lagerte der Angeklagte in seiner Garage in Re. in einem unverschlossenen Tresor 458,95 Gramm Kokain (412 Gramm Kokainhydrochlorid), das in einem Stoffbeutel verpackt war. Auf dem Tresor befanden sich mehrere „Bubbles“ mit insgesamt 51,27 Gramm Kokain (45,6 Gramm Kokainhydrochlorid). Das Rauschgift war zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt. Unmittelbar neben dem Stoffbeutel mit dem Kokain verwahrte der Angeklagte einen ungeladenen Revolver ERMA Ka. 357 Magnum/38 Spezial mit entsprechender Munition und eine umgebaute PTB-Schusswaffe Röhm RG 9 Kal. 8 mm, mit der „scharfe Munition“ verschossen werden konnte. In die PTB-Schusswaffe war ein Magazin mit drei Patronen Kaliber 6,22 eingeführt. Dem Angeklagten war bewusst, dass die beiden Waffen griffbereit in der Nähe des Rauschgifts lagerten und er jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten über sie verfügen konnte. Das Kokain und die Waffen wurden am 8. September 2015 sichergestellt (Tat II.2.b).
Der Angeklagte beabsichtigte, am 7. September 2015 in den Niederlanden zwei Kilogramm Kokain anzukaufen und am Folgetag in die Bundesrepublik Deutschland zum gewinnbringenden Weiterverkauf einzuschmuggeln. Weil er Grenzkontrollen befürchtete, bat er seinen Bruder R. , bei der Rückfahrt die Grenze zu beobachten. R. willigte ein. Der Angeklagte fuhr am Nachmittag des 7. September 2015 mit einem Pkw nach A. und erwarb dort zwei Kilogramm Kokain. Das Rauschgift versteckte er anschließend in einem hinter dem rückwärtigen Kennzeichen seines Fahrzeugs befindlichen Hohlraum. Am 8. September 2015 fuhr R. in Begleitung des Mitangeklagten D. mit einem Pkw in die Niederlande und traf sich in Ro. mit dem Angeklagten. Seit dem Grenzübertritt und während der weiteren Handlungen wurden der Angeklagte und R. von der Kriminalpolizei observiert. Ab 18.08 Uhr fuhren R. und der Mitangeklagte D. in Richtung deutscher Grenze, während der Angeklagte zunächst in Ro. verblieb. Nachdem R. in der verabredeten Zeit keine Meldung über Auffälligkeiten an der Grenze gemacht hatte, fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw über die niederländisch-deutsche Grenze und verbrachte so das in seinem Fahrzeug befindliche Kokain in das Bundesgebiet. Nach der Einreise wurde er von der Polizei angehalten und festgenommen. Das in seinem Fahrzeug versteckte Kokain wurde sichergestellt. Es hatte ein Gesamtgewicht von 1.992,07 Gramm. Darin waren 1.817 Gramm Kokainhydrochlorid enthalten (Tat II.2.c).
2. Die Strafkammer hat die Taten des Angeklagten als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II.2.a), bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz zweier Schusswaffen, davon einer halbautomatischen (Tat II.2.b) und unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II.2.c) bewertet. Die Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe (Tat II.2.a), fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe (Tat II.2.b) und zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Tat II.2.c) hat sie den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Tat II.2.a), § 30a Abs. 1 BtMG (Tat II.2.b) sowie § 30 Abs. 1 BtMG (Tat II.2.c) entnommen. Minderschwere Fälle hat sie jeweils verneint. Die Gesamtstrafe hat das Landgericht unter „maßvoller Erhöhung“ der höchsten Einzelstrafe festgesetzt.
II.
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt.
a) Ob der Rechtsmittelführer nur die Strafzumessung angreifen will, ist eine Frage, die im Zweifelsfall im Wege der Auslegung seiner Rechtsmittelerklärungen zu beantworten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365 [zu § 318 StPO]; Beschluss vom 28. Januar 2004 - 2 StR 493/03, bei Becker, NStZ-RR 2005, 65, 68). Dabei kann die Auslegung der Revisionsbegründung auch bei einem unbeschränkten Revisionsantrag eindeutig zu dem Ergebnis führen, dass sich der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinem Antrag - lediglich gegen den Strafausspruch wendet. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um die Staatsanwaltschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88; Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; Urteil vom 4. September 2008 - 1 StR 383/08, bei Cierniak/Zimmermann, NStZ-RR 2011, 225, 234; Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01, bei Becker, NStZ-RR 2003, 1 Nr. 18; Urteil vom 7. August 1997 - 1 StR 319/97, NStZ 1998, 210).
b) Die Auslegung der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ergibt hier unbeschadet des umfassenden Aufhebungsantrags und der allgemein erhobenen Sachrüge eindeutig, dass lediglich die Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch angegriffen werden.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Revisionsbegründung zunächst die Verletzung materiellen Rechts gerügt und im Anschluss daran ausgeführt, dass die durch die Strafkammer verhängten Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe rechtlicher Überprüfung nicht standhielten. Die Revisionsbegründung erschöpft sich im Weiteren in Einzelangriffen gegen die Strafzumessung im engeren Sinn und gegen die Gesamtstrafe.
Der Senat entnimmt diesem Revisionsvorbringen, dass allein der Strafausspruch angefochten werden soll. Den Schuldspruch oder die Anordnung des Wertersatzverfalls betreffende Einzelbeanstandungen werden nicht erhoben. Dem kommt hier besondere Bedeutung zu, denn die Staatsanwaltschaft ist nach Nr. 156 Abs. 2 RiStBV gehalten, keine allgemeinen Sachrügen zu erheben und Revisionen so zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Rechtsverletzung gesehen und auf welche Gründe diese Rechtsauffassung gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01, bei Becker, NStZ-RR 2003, 1, 6). Gegen eine Anfechtung des Schuldspruchs spricht schließlich auch, dass dieser mit Ausnahme der Bewertung der Waffendelikte bei der Tat II.2.b (Besitz statt Führen, kein Besitz von Munition) mit der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift übereinstimmt. Die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe von 5.000 Euro entspricht dem Schlussantrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft.
2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch rechtswirksam.
Eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Strafausspruchs ist grundsätzlich möglich und in der Regel wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88; Urteil vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/53, NJW 1954, 441; RGSt 45, 149, 150, st. Rspr.). Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt.
Eine Erstreckung des Revisionsangriffs auf die Verfallsentscheidung ist nicht veranlasst. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist wie die Anordnung des Verfalls in der Regel kein Strafmilderungsgrund und deshalb von der Straffestsetzung unabhängig (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 StR 542/96, NStZ-RR 1997, 270, 271 mwN). Eine ein Trennbarkeitshindernis begründende Verknüpfung wurde in den Urteilsgründen nicht hergestellt.
3. Im Rahmen ihres Anfechtungsumfangs bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil oder zum Vorteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf.
a) Die Strafbemessung (Strafrahmenbestimmung, Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240; Urteil vom 22. Oktober 1953 - 5 StR 230/53, BGHSt 5, 57, 59 mwN). Dabei ist der Tatrichter lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337 mwN).
b) Mit Blick auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die konkrete Bemessung der Einzelstrafen revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
aa) Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Landgericht habe dem erst nach der Durchführung eines wesentlichen Teils der Beweisaufnahme abgelegten Geständnis des Angeklagten ein zu hohes Gewicht beigemessen, vermag sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Maßgeblich für die Bedeutung eines Geständnisses ist es, inwieweit darin ein Bekenntnis des Angeklagten zu seiner Tat liegt, in ihm Schuldeinsicht und Reue zum Ausdruck kommen und durch seine Ablegung das Prozessziel der Erreichung von Rechtsfrieden gefördert wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209 f.). Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann daher geringer sein, wenn dafür prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Strafkammer dies durch ein in den Urteilsgründen darzulegendes Prozessverhalten bestätigt sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 1 StR 193/07, NStZ-RR 2007, 232 [Ls]). Das Landgericht hat dem Geständnis des Angeklagten mit nachvollziehbaren Erwägungen zu entnehmen vermocht, dass der Angeklagte sich mit seiner Tat auseinandergesetzt hat und diese tatsächlich bereut. Dabei hat es die Beweislage in den Blick genommen und gewürdigt. Hiergegen ist von Seiten des Revisionsgerichts nichts zu erinnern.
bb) Die strafmildernde Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Erlittene Untersuchungshaft ist bei einer Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, Rn. 18 [insoweit in BGHSt 59, 28 und NStZ 2014, 34 nicht abgedruckt]; Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ-RR 2014, 106; Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100 mwN). Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 302/13, Rn. 9 [insoweit in StV 2016, 611 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147). Von diesem Maßstab ist das Landgericht ausgegangen. Soweit es dabei in der Dauer der Untersuchungshaft (acht Monate) und einer „erkennbaren“ Belastung für den Angeklagten als Erstverbüßer besondere Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung gesehen hat, liegt dies - auch mit Rücksicht auf § 121 Abs. 1 Satz 1 StPO - noch innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
cc) Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die Tat II.2.b aus dem Blick verloren hat, dass der Angeklagte über zwei Schusswaffen verfügte, zumal sie den tateinheitlichen Verstoß gegen das Waffengesetz zu seinem Nachteil gewertet hat. Dass das Landgericht nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass der Angeklagte bei der Tat II.2.c einen versteckten Hohlraum seines Fahrzeugs für den Rauschgifttransport nutzte, ist mit Rücksicht auf die sich aus § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ergebenden eingeschränkten Darlegungsanforderungen nicht rechtsfehlerhaft.
c) Auch die Bestimmung der Gesamtstrafe lässt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen.
aa) Die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei sind vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13, Rn. 3; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.). Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238 [Ls]). Auch hierbei braucht der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Eine Bezugnahme auf die zu den Einzelstrafen gemachten Ausführungen ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16; Urteil vom 17. August 1988 - 2 StR 353/88, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Satz 1 Bemessung 1; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271 mwN). Einer eingehenderen Begründung bedarf es hingegen, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271).
bb) Danach erweisen sich die Bemessung der Gesamtstrafe und deren Darlegung hier (noch) nicht als rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer hat die Erhöhung der Einsatzstrafe im Wesentlichen durch eine Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen begründet, die den verhängten Einzelstrafen zugrunde liegen, und dabei die Bedeutung des Geständnisses des Angeklagten nochmals hervorgehoben. Dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich dazu verhalten, dass zwischen den Einzeltaten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, der einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen rechtfertigt, ist hier unschädlich, weil sich dies aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16). Die maßvolle Bemessung der Gesamtstrafe lässt unter diesen Umständen nicht besorgen, dass die Strafkammer die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung verkannt hat.
| Sost-Scheible | Franke | Feilcke | |||
| Roggenbuck | Quentin |
Zitiert (17)
- BGH · 4 StR 240/97 · 28.08.1997Strafverständigung: unzulässige Zusage konkreter Strafen; Bindung nur an Strafobergrenze
- BGH · 4 StR 258/13 · 10.10.2013§ 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB: Gemeinschaftliche Tatbegehung beim Kindesmissbrauch
- BGH · 1 StR 485/71 · 30.11.1971Unzureichende Begründung der Gesamtstrafe – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 90/14 · 11.06.2014Revision der Staatsanwaltschaft verworfen: Angriffsziel-Auslegung und Strafzumessung beim schweren Raub
- BGH · 2 StR 102/10 · 19.05.2010Revision erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen fehlerhafter Strafzumessung
- BGH · 1 StR 262/80 · 21.10.1980Berufungsbeschränkung auf Strafausspruch: Bindung an § 243-Regelbeispiel-Feststellungen
- BGH · 5 StR 542/96 · 05.12.1996Revision zur Nichtanordnung des Verfalls bei Zuhälterei – Zurückverweisung mangels Feststellungen
- BGH · 1 StR 407/11 · 13.10.2011Revision verworfen: gewerbsmäßiger Betrug mit Scheinverträgen; Ausweisungsfolgen/Untersuchungshaft
- BGH · 4 StR 468/14 · 18.12.2014Revision der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung – Angriffsziel durch Auslegung begrenzt
- BGH · 2 StR 572/53 · 08.01.1954Aufhebung wegen Nichtanrechnung der Untersuchungshaft; Anwendung des § 357 StPO
- BGH · 3 StR 638/14 · 16.04.2015BGH: Voraussetzungen des sonstigen minder schweren Falles (§ 213 StGB) und tatrichterliche Strafzumessung
- BGH · 5 StR 248/13 · 20.08.2013Strafzumessung: Unzulässige Strafmilderung durch Verzicht auf Asservate und Untersuchungshaft
- BGH · 1 StR 319/97 · 07.08.1997BGH: Nichtanzeige (§138 StGB) bei Tatverstrickung; Brandstiftung mit möglichem Tötungsvorsatz
- BGH · 1 StR 417/16 · 10.11.2016Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB bei Serienstraftaten (Betäubungsmittel)
- BGH · 5 StR 230/53 · 22.10.1953Revision zur Strafzumessung bei 64 Körperverletzungen im Lager – Gesamtstrafe bestätigt
- BGH · 2 StR 353/88 · 17.08.1988Revision verworfen: Fortgesetzte Tatbeurteilung und Strafzumessung bei Diebstahl/Raub
- BGH · 3 StR 71/10 · 13.04.2010Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe bei Beihilfe zur Hehlerei
Zitiert von (30)
- BGH · 4 StR 415/16 · 06.07.2017Raser-Fahrlässigkeit: Bewährung nach § 56 StGB erfordert tragfähige Gesamtwürdigung
- BGH · 5 StR 545/20 · 24.06.2021Revision verworfen: Strafzumessung bei sexuellem Übergriff und Verstößen gegen Führungsaufsicht
- BGH · 4 StR 336/17 · 12.04.2018BGH: Gewerbsmäßiger schwerer Menschenhandel erfordert deliktbezogene Wiederholungsabsicht
- BGH · 4 StR 269/18 · 08.11.2018§ 55 StGB: Zäsurwirkung und Härteausgleich bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
- BGH · 1 StR 64/17 · 20.09.2017Fahrlässiges Handeltreiben (§ 29 Abs. 4 BtMG): Erkennbarkeit der BtM-Eigenschaft und Kontrollpflichten
- BGH · 3 StR 306/22 · 12.09.2023„Cyberbunker“ als kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB) und Grenzen des Beihilfevorsatzes
- BGH · 4 StR 568/17 · 29.03.2018Art. 316h EGStGB: Unterbliebene Wertersatzverfallsanordnung ist „Entscheidung“
- BGH · 4 StR 158/17 · 01.03.2018„Raser“-Unfall: Abgrenzung bedingter Tötungsvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit
- BGH · 6 StR 361/23 · 10.01.2024BGH: Aufhebung des Schuldspruchs wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Betäubungsmitteldelikten
- BGH · 4 StR 312/18 · 25.10.2018Berücksichtigung der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung - Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 72/22 · 24.05.2022Revision: Öffentlichkeit bei Schlussvorträgen (§ 171b GVG) und Erheblichkeit von Berührungen über Kleidung
- BGH · 4 StR 423/16 · 02.02.2017BGH: Freisprüche aufgehoben wegen lückenhafter Beweiswürdigung und fehlender Feststellungen zu Vorstrafen
- BGH · 6 StR 542/21 · 04.05.2022Strafzumessung bei sexuellem Kindesmissbrauch: Altersgefälle und Gesamtfreiheitsstrafe
- BGH · 4 StR 151/17 · 22.06.2017Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Berücksichtigung des §46a StGB bei mehreren Geschädigten
- BGH · 4 StR 211/22 · 16.02.2023BGH: Widersprüchliche Beweiswürdigung zu dolus eventualis bei tödlichem Straßenrennen
- BGH · 5 StR 206/19 · 26.09.2019Revision: Keine wirksame Beschränkung auf Rechtsfolgen ohne eigenen Berufungs-Schuldspruch
- BGH · 1 StR 477/18 · 04.12.2018Strafzumessung: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafschärfung durch Tatzeit/Tatort
- BGH · 1 StR 671/16 · 08.08.2017Revision: Dolmetscher in der Hauptverhandlung nach § 185 GVG; Rüge erfordert konkrete Mängel
- BGH · 2 StR 2/24 · 19.06.2024Freispruchaufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung und Verstoßes gegen § 264 StPO
- BGH · 4 StR 47/19 · 04.07.2019BGH: Bewährungsaussetzung und § 64 StGB bei laufender Unterbringung – Begründungsanforderungen
- BGH · 6 StR 233/24 · 12.06.2025BGH zur Untreue: Mietvertrag als Gefährdungsschaden; Gewerbsmäßigkeit bei Kreditkartenmissbrauch
- BGH · 1 StR 216/17 · 22.08.2017§ 247 StPO: Vorrang der Simultan-Videoübertragung bei Ausschluss des Angeklagten
- BGH · 3 StR 183/23 · 14.12.2023BGH: Altersangaben im Dateinamen sind bei Einordnung nach §§ 184b, 184c StGB mitzuwürdigen
- BGH · 4 StR 175/22 · 24.11.2022BtMG-Kurierfahrten: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafrahmenwahl
- BGH · 1 StR 226/17 · 24.10.2017Revision verworfen: Strafzumessung bei Einfuhr von Kokain (nicht geringe Menge)
- BGH · 1 StR 476/22 · 17.05.2023BGH: Strafzumessung bei Serien‑Wohnungseinbruch und Raub – keine Rechtsfehler
- BGH · 5 StR 172/20 · 23.11.2020Falsche uneidliche Aussage: Zeugnispflicht umfasst Vorgespräche vor Vernehmung
- BGH · 2 StR 589/18 · 03.07.2019Bewaffnetes Handeltreiben mit BTM: Taschenmesser ohne Zweckbestimmung nicht qualifizierend
- BGH · 4 StR 419/19 · 30.07.2020BGH zu bedingtem Vorsatz bei § 326 StGB und Indizwirkung abfallrechtlicher Einstufungen
- BGH · 2 StR 174/21 · 29.09.2021BGH zu Jugendstrafe: Erziehungsgedanke und Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen