Berücksichtigung der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 312/18
- Datum
- 25.10.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:251018U4STR312.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Erlittene Untersuchungshaft ist regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, da sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die zu vollstreckende Strafe anzurechnen ist.
Eine strafmildernde Berücksichtigung der Untersuchungshaft kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände oder besonders belastende Folgen des Haftvollzugs festgestellt werden.
Berücksichtigt das Gericht Untersuchungshaft strafmildernd, muss es hierfür die maßgeblichen, auf die Umstände des Einzelfalls bezogenen Feststellungen und eine entsprechende Begründung treffen.
Unterbleibt die erforderliche Begründung, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft; kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafhöhe dadurch beeinflusst wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Konstanz, 19. März 2018, Az: 5 Ss 485/18
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. März 2018 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten A. betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zwei Mobiltelefone als Tatmittel eingezogen. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Kurz vor dem 11. März 2017 bestellte der bereits einschlägig vorbestrafte Angeklagte - etwa sechs Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - bei dem gesondert verfolgten O. in A. die Lieferung von Kokain. Am 11. März 2017 holte er diesen und eine Kurierin, die rund 200 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 20 % versteckt in ihrer Scheide in das Bundesgebiet eingeschmuggelt hatte, in S. ab. Man fuhr zur Wohnung des Angeklagten; dort wurde ihm das Rauschgift für den gewinnbringenden Weiterverkauf übergeben. Anschließend sorgte er für die Rückkehr der beiden Personen nach A. .
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt und den sich aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergebenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie zugunsten des Angeklagten die nicht auszuschließende geringe Qualität des Kokains sowie die erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt, zu seinen Lasten, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist.
2. Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320), weil die Strafkammer bei ihrer Bemessung zugunsten des Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft von rund neun Monaten strafmildernd berücksichtigt hat, ohne hierfür eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Begründung zu geben.
Erlittene Untersuchungshaft ist regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird. Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2018 - 4 StR 336/17; vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 302/13 Rn. 9; vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31; vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13 Rn. 18, insoweit in BGHSt 59, 28 ff. nicht abgedruckt; vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21). Solche zusätzlichen, den Angeklagten besonders beschwerenden Umstände oder Folgen des Haftvollzugs hat die Strafkammer nicht festgestellt.
Der Strafausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafhöhe zugunsten des Angeklagten durch die strafmildernde Berücksichtigung der Untersuchungshaft beeinflusst worden ist.
| Franke | Cierniak | Quentin | |||
| Roggenbuck | Bender |
Zitiert (7)
- BGH · 2 StR 355/80 · 17.09.1980Diebstahl durch Bundesbankbeamte: Strafausspruch wegen fehlerhafter Bewährungsbegründung aufgehoben
- BGH · 4 StR 258/13 · 10.10.2013§ 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB: Gemeinschaftliche Tatbegehung beim Kindesmissbrauch
- BGH · 2 StR 102/10 · 19.05.2010Revision erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen fehlerhafter Strafzumessung
- BGH · 4 StR 481/16 · 02.02.2017BGH zur revisionsrechtlichen Kontrolle der Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung
- BGH · 5 StR 248/13 · 20.08.2013Strafzumessung: Unzulässige Strafmilderung durch Verzicht auf Asservate und Untersuchungshaft
- BGH · 4 StR 336/17 · 12.04.2018BGH: Gewerbsmäßiger schwerer Menschenhandel erfordert deliktbezogene Wiederholungsabsicht
- BGH · 4 StR 302/13 · 19.12.2013Strafzumessung bei bandenmäßigem Handeltreiben; Untersuchungshaft kein pauschaler Milderungsgrund
Zitiert von (10)
- BGH · 5 StR 343/22 · 18.01.2023BtMG: Wirkstoffgehalt ist zu schätzen; Gehilfenvorsatz zur nicht geringen Menge erforderlich
- BGH · 2 StR 127/22 · 28.09.2022Strafzumessung: TKÜ während Tat und erstmalige U-Haft regelmäßig nicht strafmildernd
- BGH · 4 StR 419/19 · 30.07.2020BGH zu bedingtem Vorsatz bei § 326 StGB und Indizwirkung abfallrechtlicher Einstufungen
- BGH · 4 StR 552/19 · 27.02.2020BGH: Zurückverweisung wegen lückenhafter Strafzumessung bei BtM-Handel
- LG · 3 Ns 221 Js 22995/19 · 13.01.2021Nicht geringe Menge bei Rohopium zum Rauchen: Grenzwert 16 g Morphin-Base
- BGH · 2 StR 507/21 · 12.04.2022Revision gegen Betäubungsmittelurteil: Einziehung aufgehoben, Strafe bestätigt
- BGH · 2 StR 459/22 · 17.01.2024StPO § 243: Hauptverhandlung beginnt mit Aufruf; kein Missbrauch bei COVID-bedingter Abwesenheit
- Landgericht Bochum · 8 KLs-36 Js 74/19-33/19 · 03.04.2020Serienhafte Sedierung von Frauen und Kindern: Sexualdelikte, § 184b StGB, Sicherungsverwahrung
- BayObLG · 206 StRR 193/21 · 21.05.2021Berufungsurteil: Erhöhte Strafe trotz Milderungsgründen bedarf eingehender Begründung
- BGH · 4 StR 79/24 · 15.08.2024Revision erfolgreich: Strafzumessungsfehler durch Berücksichtigung von Untersuchungshaft