Diebstahl durch Bundesbankbeamte: Strafausspruch wegen fehlerhafter Bewährungsbegründung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 355/80
- Datum
- 17.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Strafzumessung greift ein, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder die Strafe den schuldangemessenen Rahmen so verlässt, dass der tatrichterliche Spielraum überschritten ist.
Bei der Zumessung der schuldangemessenen Strafe dürfen Erwägungen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorwegnehmend bestimmend sein; insbesondere darf die Strafe nicht auf eine Bewährungsfähigkeit „zugeschnitten“ werden.
Die Prüfung eines besonders schweren Falls des Diebstahls (§ 243 StGB) ist auch bei Fehlen eines Regelbeispiels vorzunehmen; die Regelbeispiele bilden keinen abschließenden Katalog, maßgeblich ist das Gesamtbild von Tat und Täterpersönlichkeit.
Für die Bewertung eines besonders schweren Falls können u.a. der besonders hohe Wert der Beute sowie die Ausnutzung einer Amtsträgerstellung als Zugangsmöglichkeit zu den Tatobjekten erhebliches Gewicht haben; eine Verneinung darf nicht auf rechtlich irrelevante Schadensüberlegungen zum Diebstahlstatbestand gestützt werden.
§ 56 Abs. 2 StGB setzt neben günstiger Prognose besondere, eng auszulegende Umstände in Tat oder Persönlichkeit voraus; allgemeine Milderungsgründe oder Umstände außerhalb von Tat und Täterpersönlichkeit genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 17. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen 1. den Bundesbankbeamten Hans ███ aus ███████████████, geboren am ██████ 1935 in Kő, 2. den Bundesbankbeamten Herbert F. aus F., geboren am ███████ 1939 in █████ (██, Tschechoslowakei), 3. den Industriekaufmann Dietmar Heinz N. aus B., geboren am ███████ ██ 1942 in █████████ (Polen),
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1980, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hädsl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hüller, B. Maier, Theune, Niemüller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte ████ und ████ aus F. als Verteidiger des Angeklagten H., Rechtsanwalt Dr. C. aus F. als Verteidiger des Angeklagten ████, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1979 im Strafaussprach gegen die drei Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die drei Angeklagten je wegen fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen Diebstahls, den Angeklagten H. ferner wegen eines weiteren Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat; sie hat verhängt
a) gegen H. eine „Freiheitsstrafe“ (gemeint ist eine Gesamtfreiheitsstrafe) von zwei Jahren, b) gegen F. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, c) gegen █████ eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Die Revisionen der Angeklagten H. und █████ sind durch Beschlüsse vom 16. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in Richtung gegen alle drei Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts an.
I. Nach den Feststellungen waren die drei Angeklagten als Beamte der Deutschen Bundesbank innerhalb der Hauptkasse in verschiedenen Funktionen mit der Aussonderung und Vernichtung von Banknoten befasst, die nicht mehr umlauffähig waren. Von Herbst 1974 bis Herbst 1975 brachten die drei Angeklagten in arbeitsteiligem Zusammenwirken bereits gelochte und damit entwertete, zur Verbrennung bestimmte Banknoten an sich und tauschten sie gegen ungelochte Banknoten um, die sie unbemerkt aus dem Bereich der Bundesbank verbrachten. Auf diese Weise entwendeten sie 2.200.000 DM, die sie in gleichen Beträgen unter sich aufteilten. Auf ähnliche Weise brachte der Angeklagte H. allein im Herbst 1978 weitere 180.000 DM in stark beschädigten Banknoten an sich.
II. Die Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, dass entgegen § 261 StPO nicht alle Äußerungen der Angeklagten in die Beweiswürdigung einbezogen worden seien, und die Angriffe gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung der drei Angeklagten sowie die Verneinung von Bandendiebstahl sind offensichtlich unbegründet.
III. Dagegen muss der Strafausspruch gegen alle drei Angeklagten auf die Sachrüge aufgehoben werden.
1. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, löst, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (BGHSt 17, 35, 36; 20, 264, 266 f.; 24, 132, 133; BGH bei Holtz, MDR 1978, 109, 110; BGH, Urteil vom 11. Januar 1980 – 1 StR 753/79). In Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27, 2, 3); in Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGH NJW 1977, 639).
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens in rechtsfehlerhafter Weise überschritten worden sind.
2. Das angefochtene Urteil legt im Rahmen der Strafzumessung zunächst eingehend dar, warum es im Falle des von den drei Angeklagten gemeinsam begangenen Diebstahls keinen besonders schweren Fall (§ 243 StGB) annimmt (UA S. 29 ff.). Nach Abwägung von strafschärfenden und strafmildernden Gründen stellt es für die konkrete Zumessung der Strafen sodann die Erwägung in den Vordergrund (UA S. 38), dass die von der Strafe für das künftige Leben der Angeklagten zu erwartenden Wirkungen zu berücksichtigen seien; „unter diesem Gesichtspunkt“ erscheine „die Vollstreckung von Freiheitsstrafen als nicht sinnvoll“, mit weiteren Straftaten der Angeklagten sei nicht zu rechnen.
Diese Ausführungen lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass der Tatrichter in rechtlich fehlerhafter Weise Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) vermengt. Sie können den Eindruck erwecken, dass Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren nur deshalb ausgesprochen worden sind, damit die Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte; das aber wäre rechtlich zu beanstanden (BGH, Urteil vom 30. August 1978 – 2 StR 379/78).
Der Tatrichter hat vielmehr zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden; erst wenn sich ergibt, dass die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind. Von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten inhaltlich lösen (BGHSt 24, 132, 134). Nur in diesen Rahmen ist die in § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB normierte Pflicht des Gerichts angesprochen, bei der auf der Grundlage der Schuld des Täters vorzunehmenden Bemessung der Strafe (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) die von dieser ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH NJW 1978, 174). Ebensowenig wie die Anordnung einer Maßregel zur Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen darf (BGHSt 24, 132), darf das Bestreben, dem Täter die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung zu verschaffen, dazu führen, dass die Strafe das Schuldmaß unterschreitet.
Die Urteilsgründe lassen nicht klar erkennen, ob sich die Strafkammer dieser Grundsätze bewusst gewesen ist; dass im Falle des Angeklagten H. für den Diebstahl in einem besonders schweren Fall mit einer Beute von 180.000 DM eine Einzelstrafe von neun Monaten – also im untersten Bereich des Strafrahmens – verhängt worden ist, begründet vielmehr die Befürchtung, die Strafe sei ohne Rücksicht auf die Schuldangemessenheit lediglich unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt worden. In diesem Falle wird allerdings nur besonders deutlich, was auch für die übrigen Strafen zu besorgen ist.
3. Die Strafaussprüche müssen schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Bei der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird sich der Tatrichter wiederum mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob besonders schwere Fälle des Diebstahls vorliegen, auch wenn keines der Regelbeispiele des § 243 StGB erfüllt ist. Denn die Regelbeispiele stellen keinen abschließenden Katalog dar; auch bei Fehlen eines Regelbeispiels kann ein besonders schwerer Fall gegeben sein (BGHSt 23, 254, 257). Für die Annahme eines solchen Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGHSt 2, 181, 182; 28, 318, 319; BGH bei Dallinger, MDR 1976, 16; Stree in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. vor § 38 Rn. 47 m. Nachw.).
Die Annahme eines besonders schweren Falles kann hier naheliegen, weil einmal Sachen von besonders hohem Wert gestohlen worden sind und weil zum anderen die Täter Amtsträger waren, denen die gestohlenen Sachen in ihrer Eigenschaft als Amtsträger zugänglich waren (Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 243 Rn. 37, 38).
a) Dass die Beamteneigenschaft des Täters nur dann zur Anwendung des § 243 StGB führen könnte, wenn dem Beamten ein besonderes Maß von Vertrauen entgegengebracht und von ihm missbraucht würde (UA S. 30), kann in dieser einschränkenden Form nicht anerkannt werden. Im Übrigen ergeben die Feststellungen, dass den Angeklagten beim Umgang mit Banknoten in großen Mengen – im Jahre 1978 wurden von der Bundesbank insgesamt knapp 30 v. H. des gesamten Notenumlaufs im Nennwert von 22,7 Milliarden DM verbrannt (UA S. 5) – erhebliches Vertrauen entgegengebracht wurde; dahin deutet auch der Umstand, von dem das Landgericht selbst ausgeht, dass jedem Sicherheitssystem durch die auf Wirksamkeit angelegten Arbeitsabläufe und die Beachtung der Menschenwürde der einzelnen Mitarbeiter Grenzen gesetzt sind, die zur Folge haben, dass jedes dieser Systeme unterlaufen werden kann.
b) Der hohe Wert des entwendeten Geldes kann nicht durch die – im Übrigen irrige – Annahme des Tatrichters seiner Bedeutung entkleidet werden, der Bundesbank sei durch die Tat kein wirklicher Schaden entstanden. Zum Tatbestand des Diebstahls gehört nicht die Vermögensbeschädigung eines Dritten; geschütztes Rechtsgut ist vielmehr das Eigentum und der Gewahrsam (BGHSt 10, 400, 401); zwar wird es bei der Wertung, ob ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, auch darauf ankommen, in welchem Maße das Opfer getroffen wird (Dreher/Tröndle, a. a. O. Rn. 37), doch wird gerade im vorliegenden Falle nicht nur auf einen wirtschaftlich messbaren Schaden, sondern vor allem darauf abzustellen sein, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Deutschen Bundesbank als Hüterin der Währung durch eine derartige „Selbstbedienung“ ihrer Beamten nachhaltig beeinträchtigt werden musste. Im Übrigen hat das Landgericht sogar festgestellt, dass die Taten der Angeklagten eine „gewisse Gefährdung der Volkswirtschaft“ herbeigeführt hätten (UA S. 32).
c) Schließlich müsste es Bedenken begegnen, einen besonders schweren Fall deshalb zu verneinen, weil die Angeklagten innerhalb eines lückenhaften Sicherungssystems täglich mit großen Geldmengen umzugehen hatten und dabei in eine Situation geraten seien, die bei längerer Dauer auch sonst tadelfreie Personen zum „Schritt in die Kriminalität“ bringen könne (UA S. 34). Diese Auffassung hätte zur Folge, dass die zahlreichen Personen, die in Vertrauensstellungen mit großen Geldmengen umzugehen haben, nie einen besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklichen könnten, weil sie nach Abbau der moralischen Hemmungen die „Chance hatten, ihre Lebenssituation nachhaltig zu verbessern“ (UA S. 34).
4. Rechtlich nicht haltbar ist nach den bisherigen Feststellungen die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB.
Diese Vorschrift setzt voraus, dass – außer der günstigen Sozialprognose – in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift; sie betrifft außergewöhnliche Fälle, die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem verhältnismäßig so milden Lichte erscheinen, dass die Strafaussetzung verantwortet werden kann. Allgemeine Strafmilderungsgründe genügen nicht für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB (BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; BGH, Urteile vom 17. Juli 1979 – 1 StR 269/79 – und vom 30. Januar 1980 – 2 StR 781/79).
Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht hinreichend beachtet.
a) Der Umstand, dass das bestehende Kontrollsystem erhebliche Lücken und Mängel aufwies (UA S. 42), kann im Rahmen der Strafzumessung den Angeklagten als besonderer Umstand zugute kommen; er ist jedoch kein in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegender besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973 – 1 StR 476/73). Im Übrigen ist die Annahme „erheblicher“ Lücken nicht ohne weiteres vereinbar mit der Feststellung, der Tatausführung habe „ein sorgsam ausgeklügelter, auf arbeitsteiliger Vorgehensweise beruhender Tatplan“ zugrunde gelegen (UA S. 32).
b) Dass die Angeklagten, soweit sie nicht sogar befreundet waren, jedenfalls in einem guten kollegialen Verhältnis standen (UA S. 42), kann umso weniger als besonderer Umstand in Tat oder Persönlichkeit angesehen werden, als das Landgericht gerade aus der – durch die persönliche Bindung zustande gekommenen – arbeitsteiligen Begehungsweise auf ein erhebliches Maß an krimineller Energie schließt (UA S. 32/33).
c) Der durch nichts begründete Zweifel daran, „ob sehr viele andere Menschen unter solchen Bedingungen der Versuchung widerstanden hätten“ (UA S. 43), zeigt ebenfalls keinen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB auf, sondern bringt lediglich eine pauschale Abwertung aller Personen zum Ausdruck, die sich in ähnlicher Vertrauensstellung wie die Angeklagten befinden.
d) Nichts anderes kann für den Hinweis gelten: „Ob Manipulationen durch andere Mitarbeiter der Hauptkasse vorgekommen sind, entzieht sich der Feststellung“ (UA S. 43). Er enthält eine durch keinerlei Tatsachen belegte, besonders bedenkliche Verdächtigung eines eng begrenzten Personenkreises innerhalb der Hauptkasse der Deutschen Bundesbank, aus der zudem nichts zugunsten der Angeklagten herzuleiten wäre.
IV. Nach alledem kann der Strafausspruch in seiner Gesamtheit keinen Bestand haben; die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist dagegen als unbegründet zu verwerfen.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch die Anwendung des § 41 StGB zu prüfen haben.
| Mäsll | Maier | Niemüller | |||
| Hüller | Theune |