Revision zur Strafzumessung bei 64 Körperverletzungen im Lager – Gesamtstrafe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 230/53
- Datum
- 22.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 74 StGB erhöht der Tatrichter die verwirkte schwerste Einzelstrafe; das Ausmaß der Erhöhung liegt im Ermessen des Tatrichters.
Das Revisionsgericht prüft nur, ob dieses Ermessen rechtlich fehlerfrei und nicht missbräuchlich ausgeübt worden ist.
Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Gesamtstrafe in auffälligem und krassem Missverhältnis zu Art, Zahl und Schwere der Einzelstrafen steht.
Eine strafmildernde Berücksichtigung vorausgegangener Internierungs- oder Freiheitsentziehungen ist zulässig, wenn sie das konkrete Lebensschicksal des Verurteilten und damit die Angemessenheit der Gesamtstrafe rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Gehilfen Herbert Erich ███ ██████ aus ███ Post ████, geboren am █████ in ███████, wegen Körperverletzung im Amt
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Leitsatz
Ist die Einsatzstrafe nur geringfügig erhöht, obwohl die übrigen gleichartigen Einzelstrafen ihr in der Höhe fast gleichkommen und sehr zahlreich sind, so kann ein Missbrauch der tatrichterlichen Ermessensfreiheit vorliegen. Er ist jedoch zu verneinen, wenn die Bildung der Gesamtstrafe auf wohlerwogenen, im einzelnen rechtlich nicht angreifbaren Gründen beruht.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Februar 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Als Rottenführer der Waffen-SS und Blockführer im Konzentrationslager Neuengamme von Juli 1940 bis Juli 1941 misshandelte der Angeklagte in 64 Fällen Häftlinge teils durch Schläge mit einem Haselnussstock, teils durch Tritte mit dem beschuhten Fuß.
Er war am 3. November 1950 vom Schwurgericht in Hamburg wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 64 Fällen zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, den Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
Das Landgericht hat nunmehr dem Angeklagten für alle 64 Fälle mildernde Umstände nach § 340 Abs. 1 Satz 1 StGB versagt und ist bei der Bemessung aller Einzelstrafen über das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten Gefängnis hinausgegangen, weil der Angeklagte Konzentrationslager-Häftlinge, die wehrlos seiner Willkür ausgesetzt waren, misshandelt hat. Es hat daher für jeden Fall der einfachen Körperverletzung (Schläge mit dem Haselnussstock) vier Monate Gefängnis und für jeden Fall der gefährlichen Körperverletzung (Fußtritte) fünf Monate Gefängnis als angemessen angesehen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat es zugunsten des Angeklagten seinen Werdegang, sein jugendliches Alter, seine sonstige Haltung gegenüber den Gefangenen, denen er zeitweise unerlaubte Erleichterungen gewährte, seine freiwillige Meldung von Neuengamme aus an die Front im Jahre 1941 und seine zweijährige Internierung als SS-Angehöriger berücksichtigt. Da auch keine schwerwiegenden Folgen der Misshandlungen festgestellt worden sind, hat es eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis für ausreichend gehalten und das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt.
Gründe
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Rechtsfehler bei der Strafzumessung, also Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Ausführungen der Revisionsbegründung gehen fehl. Es ist nicht richtig, dass das Landgericht nur die entlastenden Umstände berücksichtigt habe. Im Urteil wird vielmehr die Wehrlosigkeit der Gefangenen strafschärfend hervorgehoben.
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die Misshandlungen nicht sonderlich hervorgehoben und gehöre nicht zur Gruppe derer, die sich in menschenunwürdiger und verbrecherischer Weise an den Häftlingen ausgelassen hätten, ist entgegen der Meinung der Revision nicht unvereinbar mit dem festgestellten Umfang und Wesen seiner Ausschreitungen, die – gemessen an den Verhältnissen im Konzentrationslager – nicht übermäßig schwer waren. Das Landgericht will ersichtlich sagen, der Angeklagte sei nicht zu den Wächtern zu rechnen, die sich besonders menschenunwürdig und verbrecherisch an den Häftlingen vergangen hätten. Das trifft nach den rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch zu. Danach hob der Angeklagte sich durch seine Misshandlungen keineswegs von der Menge seiner Kameraden ab.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision vertreten und ausgeführt, die Bildung einer Gesamtstrafe von nur sechs Monaten Gefängnis aus Strafen von je vier oder fünf Monaten Gefängnis für 64 Einzelfälle werde dem Asperationsprinzip des § 74 StGB nicht gerecht und bedeute eine grobe Verkennung des Sühnecharakters der Strafe, für deren Höhe der Umfang der Gesetzesverletzungen nicht völlig außer Betracht bleiben dürfe.
Auch dieser Gesichtspunkt verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
Das Landgericht hat die Gesamtstrafe, wie § 74 Abs. 1 StGB vorschreibt, in der Weise gebildet, dass es die verwirkte schwerste Strafe erhöht hat. In welchem Maße dies im Rahmen des § 74 Abs. 3 StGB geschieht, liegt im Ermessen des Tatrichters.
Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob dieses Ermessen rechtlich fehlerfrei ausgeübt worden ist. Dabei darf es nicht so vorgehen, dass es seinen eigenen Maßstab an die Entscheidung des Tatrichters legt. Trotzdem kann unter Umständen ein Missbrauch der tatrichterlichen Ermessensfreiheit angenommen werden, wenn die Gesamtstrafe nur sehr wenig über der Einsatzstrafe liegt und dies in einem sehr auffälligen und krassen Missverhältnis zu Art, Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen steht. Denn der Tatrichter darf bei der Erhöhung der Einsatzstrafe nicht willkürlich verfahren. Er soll vielmehr „die Zahl und Schwere der übrigen Vergehen berücksichtigen“ und hat „das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, ihren Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit nicht außer acht zu lassen, namentlich aber auch den Verhältnissen des Verurteilten Rechnung zu tragen und sein gesamtes, in den Straftaten hervortretendes Verschulden und den besonderen Einfluss in Erwägung zu ziehen, der der Verlängerung der Strafzeit im Einzelfalle voraussichtlich zukommt“ (vgl. [REDACTED]).
Die Annahme einer Willkür wird jedoch hier durch die ausführliche und rechtlich nicht zu beanstandende Begründung ausgeschlossen, die das Landgericht gerade für die Gesamtstrafe gibt. Besonders die Berücksichtigung der langen Internierungshaft lässt erkennen, dass das Landgericht die Gesamtstrafe aus wohlerwogenen Gründen so gering bemessen hat.
Die Internierungshaft des Angeklagten hing nicht mit seiner Strafverfolgung wegen der jetzt abgeurteilten Taten zusammen. Das Landgericht führt daher aus, sie könne ihm zwar nicht nach § 60 StGB auf die Strafe angerechnet werden, es sei aber zu bedenken, dass er zwei Jahre lang nicht in Freiheit gelebt habe, „ohne eigentlich zu wissen, warum er festgehalten wurde“. Die Revision greift zu Unrecht auch diese Bemerkung an und verweist darauf, dass der Angeklagte wegen Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation zu einer durch die Internierungshaft verbüßten Strafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Dem widerspricht jedoch die Erwägung des Landgerichts nicht. Sie stützt sich darauf, dass der Angeklagte während seiner Internierung nicht auf der Liste derer stand, gegen die ein Verdacht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit vorlag.
Die Strafkammer will zum Ausdruck bringen, der Angeklagte sei nur wegen seiner Zugehörigkeit zur Waffen-SS zwei Jahre lang interniert gewesen, ohne sich in dieser Zeit wegen einer Handlung gegen das allgemeine deutsche Strafrecht oder wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verantworten zu müssen. Er habe über seine spätere Verurteilung im Spruchgerichtsverfahren hinaus grundlos weitere rund 3/4 Jahre Internierungshaft erlitten. Dies konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum strafmildernd berücksichtigen, zumal nicht jeder Zusammenhang zwischen der Internierung des Angeklagten wegen seiner Zugehörigkeit zur Waffen-SS und seinen jetzt abgeurteilten Taten als Waffen-SS-Mann fehlt.
Es liegt daher kein Ermessensmissbrauch darin, dass das Landgericht die Einsatzstrafe von fünf Monaten Gefängnis trotz der großen Zahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen nur um einen Monat erhöht, sich also an der unteren Grenze des in § 74 StGB gezogenen Rahmens gehalten hat. Dies kann umso weniger als willkürlich bezeichnet werden, als das Landgericht noch weitere rechtlich einwandfreie Gründe anführt und die abgeurteilten Taten, obwohl selbständig im Sinne des § 74 StGB, tatsächlich miteinander recht eng zusammenhängen.
| Geier | Dr. Schmidt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Borker |
Zitiert von (4)
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