Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafausspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 255/53
Datum
08.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft reichte Revision gegen den Strafausspruch des Schwurgerichts wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein; die Beschränkung der Revision betraf nur die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision. Das Schwurgericht hat mildernde Umstände nach §228 StGB wegen persönlicher Verhältnisse des Angeklagten festgestellt und diese in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt. Die Strafhöhe liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nicht willkürlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anerkennung mildernder Umstände nach §228 StGB müssen die Urteilsgründe die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände angeben; es genügt, wenn diese Gründe in der Persönlichkeit des Täters liegen.

2

Die Anwendung des §228 StGB führt dazu, dass die ordentlichen Strafrahmen des §226 StGB nicht mehr zu erörtern sind; es reicht, wenn besondere Gründe die Schwere der Tat oder die Strafwürdigkeit des Täters so herabsetzen, dass die gesetzliche Mindeststrafe zu hoch erscheint.

3

§228 StGB gestattet Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten; die Festsetzung der innerhalb dieses Rahmens zu verhängenden Strafe obliegt dem tatrichterlichen Ermessen.

4

Die revisionsrechtliche Überprüfung der Strafzumessung darf nicht in einer Ersetzung des tatrichterlichen Ermessens durch das Revisionsgericht bestehen; ein Ermessensmissbrauch liegt nur vor, wenn die Strafe in auffälligem Missverhältnis steht und nicht durch wohlerwogene, nachvollziehbare Gründe gedeckt ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 16. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Straßenbahnner Rolf ████ aus ██████, dort geboren am ████████ 1926, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 16. September 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Gefährdung eines Kindes (§ 170d StGB) und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die zunächst im vollen Umfange eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie die Revisionsbegründung erkennen lässt, auf den Strafausspruch wegen der Körperverletzung mit Todesfolge beschränkt. Sie hat keinen Erfolg.

Das Schwurgericht begründet die Strafe mit folgenden Ausführungen:

"Beim Angeklagten hat das Schwurgericht lange geschwankt, ob es ███ █████████ Umstände zubilligen könne. Die Tat selbst, die zum Tode des Kindes geführt hat, und das monatelange rohe Verhalten des Angeklagten lassen keine mildernden Umstände erkennen. Dennoch hat das Gericht ihm mildernde Umstände (§ 228 StGB) nicht versagt. Diese hat es in der Person des Angeklagten gefunden. Auch er ist, wie seine Ehefrau, nicht grundsätzlich roh gegen seine Kinder, sondern behandelt, wie auch die Zeugen bekundet haben, Christa und sein jüngstes Kind mit Liebe. Er macht einen primitiven Eindruck. Er ist trotz seiner 26 Jahre noch unreif. Ihm fehlt das Maß an Verantwortungsgefühl, das ein Vater haben muss, um ein so schwieriges Kind wie Ruth zu behandeln. Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für die Körperverletzung mit Todesfolge angemessen."

I. Nach der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil "angefochten, weil das Schwurgericht für die Zubilligung mildernder Umstände aus §§ 226, 228 StGB keine genügenden Gründe angeführt hat (§ 267 Abs. 3 StPO)".

Nach § 267 Abs. 3 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Lässt das Strafgesetz mildernde Umstände zu, so müssen die Urteilsgründe die hierüber getroffene Entscheidung ergeben, wenn solche Umstände angenommen worden sind.

Diesen Anforderungen des Verfahrensrechts genügt das Urteil; denn es spricht aus, dass mildernde Umstände nach § 228 StGB anerkannt worden sind, und gibt die dafür bestimmenden Gründe an, die in der Person des Angeklagten gefunden worden sind.

II. Die Revision versucht auch vergeblich, einen sachlich-rechtlichen Fehler der Strafzumessung darzutun.

1.) Es ist zwar richtig, dass § 226 StGB Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Jahren androht, der Tatrichter also innerhalb des ordentlichen Strafrahmens je nach der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Täters zwischen zwei Strafarten zu wählen hat. Die Revision leitet hieraus jedoch zu Unrecht besonders hohe Anforderungen an die mildernden Umstände im Sinne des § 228 StGB her, indem sie davon ausgeht, diese mildernden Umstände müssten eine zweimalige Ermäßigung der Strafe rechtfertigen. In Wahrheit entfallen mit der Anwendung des § 228 StGB beide Strafrahmen des § 226 StGB und damit die Notwendigkeit, sie zu erörtern. Es genügt zur Anerkennung mildernder Umstände im Sinne des § 228 StGB, dass besondere Gründe die Schwere der Tat oder die Strafwürdigkeit des Täters so herabsetzen, dass die ordentliche gesetzliche Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus oder Gefängnis zu hoch erscheint.

Solche Umstände findet das Schwurgericht nicht in der Tat, wohl aber in der Persönlichkeit des Angeklagten, der nicht grundsätzlich roh gegen seine Kinder sei, sondern seine beiden anderen Kinder mit Liebe behandle, einen primitiven Eindruck mache, trotz seiner 26 Jahre noch unreif sei und der Aufgabe, ein schwieriges Kind zu erziehen, aus Mangel an Verantwortungsgefühl nicht gewachsen gewesen sei. Diese Begründung für die Zubilligung mildernder Umstände genügt den rechtlichen Anforderungen.

2.) Die Anwendung des § 228 StGB, der bei mildernden Umständen Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten zulässt, ist daher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Innerhalb dieses Strafrahmens hatte das Schwurgericht die Strafe nach seinem Ermessen festzusetzen.

a) Wie der Senat in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 22.10.1953 – 5 StR 230/53 – ausgesprochen hat, kann unter Umständen ein Missbrauch der tatrichterlichen Ermessensfreiheit und damit ein rechtlicher Fehler bei der Bildung einer Gesamtstrafe angenommen werden, wenn diese nur sehr wenig über der verwirkten schwersten Strafe liegt und in einem sehr auffälligen und krassen Missverhältnis zur Art, Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen steht; ein Ermessensmissbrauch liegt jedoch in einem solchen Falle nicht vor, wenn die besonders niedrige Gesamtstrafe aus wohlerwogenen, im einzelnen rechtlich nicht angreifbaren Gründen verhängt worden ist.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob nach ähnlichen Grundsätzen in besonders gelagerten Fällen auch die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden kann. Jedenfalls dürfte die rechtliche Nachprüfung, wie der Senat auch schon in seinem Urteil vom 22.10.1953 bemerkt hat, nicht einfach darin bestehen, dass das Revisionsgericht den Maßstab des eigenen Ermessens an die Entscheidung des Tatrichters legt. Darauf liefe jedoch im vorliegenden Fall eine Beanstandung der Strafe hinaus, die immerhin erheblich über der gesetzlichen Mindestgrenze von 3 Monaten Gefängnis liegt. Sie ist zwar sehr milde, kann jedoch nicht als willkürlich bezeichnet werden, zumal das Schwurgericht sie mit Gründen rechtfertigt, die es in der Person des Angeklagten findet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SiemerDr. GeierDr. Börker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert (1)