Treffer
BGH Urteil

Unzureichende Begründung der Gesamtstrafe – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 485/71
Datum
30.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung; der BGH hebt die Gesamtstrafenfestsetzung wegen unzureichender Begründung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, die übrigen Revisionseinwendungen verwirft er. Das Urteil betont die eigenständige Natur der Gesamtstrafenbildung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB und die Darlegungspflicht der bestimmenden Erwägungen. Fehlt eine derartige Begründung, ist eine rechtliche Nachprüfung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung die Bewertungsgrundsätze der §§ 13 ff. StGB zu beachten und die bestimmenden Strafzumessungserwägungen im Urteil darzulegen; eine erschöpfende Darstellung ist nicht erforderlich, die Gründe müssen aber eine rechtliche Nachprüfung ermöglichen.

2

Die Bildung der Gesamtstrafe nach § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsvorgang und darf nicht als bloße Rechenaufgabe verstanden werden.

3

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe ist eine zusammenfassende Würdigung aller Taten und der Täterpersönlichkeit vorzunehmen; zu berücksichtigen sind insbesondere das Verhältnis und der Zusammenhang der Taten, ihre Häufigkeit, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter, die Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des Sachverhalts.

4

Die Urteilsbegründung über die Gesamtstrafe muss so gestaltet sein, dass dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich ist und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar werden; eine bloß formelhafte Angabe genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 28. April 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 485/71 in der Strafsache gegen den Arbeiter Ludwig Eugen ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1931 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1971, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. April 1971 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, zum Teil tateinheitlich begangen mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen versuchten Diebstahls und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Sperre (§ 42 m StGB) von fünf Jahren angeordnet. Seine Revision greift nur den Strafausspruch mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Mit der Rüge, die Strafkammer habe den Vorstrafen ein zu großes Gewicht beigemessen, kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Insoweit wird ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Im Übrigen meint die Revision, dass der Tatrichter das Maß der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nur formelhaft begründet habe. Diese Beanstandung greift nicht durch, soweit die Einzelstrafen in Betracht kommen; sie hat Erfolg hinsichtlich der Gesamtstrafe.

1. Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter die Bewertungsgrundsätze der §§ 13 ff. StGB zu beachten. Im Urteil darzulegen braucht er nur die bestimmenden Strafzumessungserwägungen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (vgl. dazu aus der neueren Rechtsprechung BGH, Urteil vom 30. Juni 1970 – 3 StR 17/68, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1970, 899; Urteil vom 1. Dezember 1970 – 5 StR 646/70, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 721; Urteil vom 19. Oktober 1971 – 1 StR 613/70). Indessen muss die Begründung im Urteil so angelegt sein, dass dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich ist. Ein Verstoß hiergegen ist auch auf die Sachbeschwerde zu beachten.

Diesen Erfordernissen genügt im vorliegenden Fall die Begründung, die das angefochtene Urteil für die Bemessung der Einzelstrafen gibt. Es teilt allgemein die zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigten Umstände (UA S. 25) sowie die Tatsachen mit, die das Landgericht als belastend gewertet hat (UA S. 27, 28). Die Strafkammer stellt diese Erwägungen für alle Einzelstrafen gemeinsam an, hebt aber auch die Schadenshöhe in jedem einzelnen Fall als bestimmend hervor (UA S. 28). Diese Handhabung wie auch der Inhalt der Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Zur Begründung der Gesamtstrafe führt das Urteil lediglich an (UA S. 28): „Die gemäß §§ 74 Abs. 1, 75 StGB zu bildende Gesamtstrafe erschien in Höhe von fünf Jahren angemessen. Die Vorschrift des § 13 StGB wurde beachtet.“ Diese formelhafte Wendung verwehrt dem Senat hier die Beurteilung, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, insbesondere die Bedeutung des § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB erkannt hat.

a) Wie schon das Reichsgericht (RGSt 44, 302, 306) hat auch der Bundesgerichtshof ebenfalls früher die Eigenständigkeit der Einzelstrafen betont, die nicht nur als Rechnungsgrößen anzusehen seien (NJW 1966, 509 Nr. 13), andererseits ausgesprochen, dass die Bildung der Gesamtstrafe keine bloße Rechenaufgabe sei (BGHSt 12, 1, 6, 7). Nunmehr gibt der durch das 1. StrRG neu gefasste § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB ausdrücklich eigene, über § 13 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze; er bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung der Gesamtstrafe ein gesonderter Strafzumessungsvorgang ist (vgl. Maurach, Strafrecht Allgemeiner Teil 4. Aufl. S. 786; Schönke-Schröder StGB 15. Aufl. § 75 Rn. 18).

Die Bestimmung schreibt eindeutig eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die einzelnen Taten Ausfluss einer einheitlichen Täterpersönlichkeit sind und deshalb nicht als bloße Summe, sondern als ein Inbegriff beurteilt werden müssen, dem eine selbständige Bedeutung zukommen kann (vgl. Erster schriftlicher Bericht des Bundestags-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094 S. 26 mit Hinweis auf § 69 E 1962 Begr. S. 193 f., die z. T. die Formulierung von RGSt 44, 302, 306 übernimmt). Das Gesetz stellt bei der Bemessung der Gesamtstrafe auf eine Gesamtschau aller Taten ab. Hierbei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Maßgeblich ist ferner die zusammenfassende Würdigung der Person des Täters, neben seiner Strafempfänglichkeit vor allem seine größere oder geringere Schuld im Hinblick auf das Gesamtgeschehen sowie die Frage, ob die mehreren Straftaten einem kriminellen Hang bzw. bei Fahrlässigkeitstaten einer allgemeinen gleichgültigen Einstellung entspringen oder ob es sich um Gelegenheitsdelikte ohne innere Verbindung handelt (vgl. Maurach aaO; Schönke-Schröder aaO § 75 Rn. 14; Jescheck, Strafrecht Allgemeiner Teil S. 486).

Im Rahmen dieser Gesamtbewertung lässt sich vor allem auch der besonderen kriminellen Erscheinungsform des sogenannten Serientäters Rechnung tragen. Zu dessen Ungunsten kann dabei berücksichtigt werden, dass er trotz Aufdeckung seiner Straftaten und der Einleitung eines Verfahrens sein strafbares Verhalten bedenkenlos fortgesetzt oder sogar in der Erwartung gehandelt hat, die weiteren Taten würden auf Grund des sogenannten Asperationsprinzips bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht ins Gewicht fallen und damit praktisch straflos bleiben.

b) Entgegen der vielfach in der Lehre erhobenen Forderung lässt sich eine völlige Trennung der für die Einzel- und Gesamtstraffestsetzung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht durchführen (so zutreffend LK 9. Aufl. § 75 Rn. 14; ebenso schon für das frühere Recht Bruns, Strafzumessungsrecht Allgemeiner Teil 1967 S. 421). Umstände wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, sein Vorleben und seine aus der Tat sprechende Gesinnung, die schon nach § 13 StGB bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu beachten sind, haben auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung. Sie können einmal isoliert für die Einzeltat, zum anderen in ihrer Auswirkung auf die Gesamtheit der Taten „zusammenfassend“ berücksichtigt werden. Andererseits sind bei der vorangehenden Einzelstrafzumessung in der Regel lediglich solche Umstände zu berücksichtigen, die sich gerade aus der jeweiligen Einzeltat ergeben, da ja § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB für die Gesamtstrafenbildung einen eigenen Zumessungsvorgang vorsieht (vgl. LK § 75 Rn. 13; Schönke-Schröder aaO § 74 Rn. 10; vgl. auch BGH NJW 1966, 509 Nr. 13). Auch insoweit kann es jedoch erforderlich sein, etwa die Tatsache der Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen. Das gilt vor allem für die Frage, ob gemäß § 14 StGB die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich ist; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei Tatmehrheit grundsätzlich für jede Einzelstrafe unter sechs Monaten gesondert zu prüfen (BGHSt 24, 164; BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71; BGH bei Dallinger MDR 1970, 196).

c) Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil ebenfalls gesondert zu begründen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. auch Dreher StGB 32. Aufl. § 75 Anm. 3; Schönke-Schröder aaO § 75 Rn. 18; LK aaO § 75 Rn. 10, 12; Löwe-Rosenberg StPO 22. Aufl. § 267 Anm. b). Der Tatrichter braucht wie bei den Einzelstrafen so auch bei der Gesamtstrafe allerdings nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen; auch hier ist eine erschöpfende Darstellung nicht erforderlich. In einfach gelagerten Fällen wird es weniger Hinweise bedürfen, wobei auch die gesamten Ausführungen des Urteils von Bedeutung sein können. Soweit Gesichtspunkte wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten schon bei der Bildung der Einzelstrafen erörtert worden sind, ist eine Bezugnahme hierauf zulässig. Eine erneute Darlegung würde sich in einer unnötigen Wiederholung erschöpfen. Eingehender hingegen wird die Höhe der Gesamtstrafe in der Regel dann begründet werden müssen, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (so schon die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: vgl. BGHSt 8, 205, 210 und Urteil vom 24. Februar 1967 – 1 StR 38/67).

Erforderlich bleibt jedenfalls eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht. Eine solche fehlt im vorliegenden Fall hinsichtlich der Gesamtstrafe und lässt sich auch aus der Gesamtschau des Urteils nicht herleiten. Das zwingt insoweit, entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft, zur Aufhebung und Zurückverweisung.

PfeifferPikartStrickert
LoesdauWoesner
Unzureichende Begründung der Gesamtstrafe – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis