VO Nr. 235 verdrängt Bannbruch; Zollhinterziehung auch bei Finder von Schmuggelware
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 558/52
- Datum
- 27.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhrverbot durch besondere Vorschriften (auch besatzungsrechtliche) mit Strafe bedroht, sind die Bannbruchvorschriften der §§ 401a Abs. 1, 2 RAbgO gemäß § 401a Abs. 3 RAbgO nicht anwendbar.
Die Sperrwirkung des § 401a Abs. 3 RAbgO erfasst auch den bandenmäßigen Bannbruch nach § 401b RAbgO, weil dessen Anwendung die Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand des § 401a RAbgO voraussetzt.
Zollhinterziehung setzt nicht voraus, dass der Täter Zollschuldner ist; maßgeblich ist, ob der Täter bewirkt, dass dem Staat geschuldete Abgaben entzogen werden.
Wer im Zollgrenzbezirk zollhängige Schmuggelware als Fundsache an sich nimmt und sie der Zollbehörde nicht stellt, kann als selbständiger Täter Zollhinterziehung begehen.
Ein Betrug scheidet aus, wenn der Getäuschte den Besitz an einer Sache nicht aufgrund einer innerlich freien, lediglich irrtumsbedingt beeinflussten Vermögensverfügung aufgibt, sondern aus der Vorstellung, staatlichen Zwangsmaßnahmen (Festnahme/Strafverfolgung) nicht entgehen zu können.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 1. März 1952
Leitsatz
1. Gesetz: Verordnung Nr. 235 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland (= Gesetz Nr. 53 der amerikanischen und der britischen Militärregierung) Art. I Abs. 2, Art. VIII; RAbgO §§ 401a Abs. 3, 401b Abs. 1 und 2 Nr. 1.
Wer Waren aus dem Ausland in das Inland ohne Genehmigung einführt und damit gegen die Verordnung Nr. 235 oder das Gesetz Nr. 53 verstößt, darf nur nach diesen Bestimmungen, nicht aber wegen Bannbruchs nach § 401a RAbgO bestraft werden. Das gilt auch dann, wenn die verbotene Einfuhr in der erschwerten Form des bandenmäßigen Bannbruchs begangen wurde.
2. Gesetz: RAbgO § 396; ZollG §§ 6 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2.
Zollhinterziehung begeht auch, wer, ohne selbst Zollschuldner zu sein, einfuhrzollbare Ware, die ein Schmuggler im Zollgrenzbezirk verloren oder weggeworfen hat, an sich nimmt und sie der Zollbehörde nicht stellt.
3. Gesetz: StGB § 243 Nr. 4.
Der Dieb, der eine auf dem Gepäckträger eines Fahrrades durch eine Federklammer festgehaltene Sache wegnimmt, indem er die Federklammer zurückbiegt, stiehlt mittels Ablösens eines Befestigungsmittels.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 1. März 1952
1. des Urteilssatzes dahin abgeändert, dass a) in II 1 der Angeklagte wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmäßigen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach Art. I Abs. 2 in Verbindung mit Art. VIII der VO Nr. 235 der französischen Militärregierung verurteilt ist, b) in den Fällen II 2a und b mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch, soweit der Angeklagte ███ verurteilt ist, c) im Falle II 2c dahin geändert, dass versuchter Betrug bei den Angeklagten ████ und F_____ wegfällt, und der Strafausspruch gegen beide aufgehoben, d) im Gesamtstrafausspruch gegen K(_) und K____ aufgehoben.
2. In dem sich aus I ergebenden Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hatte mit dem Verfahren gegen den Angeklagten ein gegen die früheren Angeklagten ███████ und ███ ebenfalls bei ihr anhängiges Verfahren zum Zwecke der gleichzeitigen Aburteilung verbunden. In der Hauptverhandlung trennte sie dieses Verfahren wieder ab, weil noch zu klären sei, ob diese Angeklagten sich nicht gemäß § 410 RAbgO Straffreiheit verdient hätten; in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vernahm die Strafkammer beide als Zeugen.
Die Revision hält es für unzulässig, dass die Strafkammer die Verfahren wieder trennte, da der hierfür angegebene Grund nicht bestanden habe und die Trennung nur geschehen sei, damit die früheren Angeklagten R____ und ██████ Zeugen gegen den Angeklagten vernommen werden könnten. Die Rüge ist unbegründet. Beide Verfahren waren von Anfang an bei der Strafkammer anhängig. Sind mehrere Verfahren vor demselben Gericht anhängig, dann dürfen sie nicht nur, wie sich aus § 237 StPO ergibt, jederzeit zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung solange verbunden werden, als keines von ihnen durch Abschluss der Hauptverhandlung beendet ist; sie dürfen vielmehr ohne weiteres auch wieder getrennt werden, wenn dies das Gericht für zweckmäßig hält. Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 410 RAbgO auf R____ und K____ zutrafen. Denn auch im verneinenden Fall war die Abtrennung des Verfahrens gegen sie zulässig, da die Strafkammer sie zu dem billigenswerten Zweck vornahm, das Vorliegen jener Voraussetzungen zu prüfen.
Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils, das die Revision im ganzen mit der allgemeinen Sachbeschwerde und in einem selbständigen Teil auch mit näheren Ausführungen angreift, ergibt, dass es nur teilweise bestehen bleiben kann.
I.
Die an erster Stelle behandelte Tat des Angeklagten beurteilt die Strafkammer als „Vorteilsbeihilfe zur bandenmäßigen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zum bandenmäßigen Einfuhrbannbruch“. Die erste Hälfte dieses Schuldspruches ist offensichtlich fehlerfrei. Dagegen unterliegt die Verurteilung wegen der zweiten Straftat rechtlichen Bedenken. Allerdings hat der Angeklagte als Träger von Schmuggelkaffee gegen Belohnung an einem Schmugelgang dreier Grenzgänger teilgenommen. Der Verurteilung wegen der darin an sich liegenden Vorteilsbeihilfe zum bandenmäßigen Bannbruch steht aber die Verordnung Nr. 235 der französischen Militärregierung vom 18. September 1949 (frz. ABl. Nr. 305 vom 20. September 1949 S. 2755) wegen des § 401a Abs. 3 RAbgO entgegen. Dieser Bestimmung zufolge gelten die in den Absätzen 1 und 2 des § 401a enthaltenen Vorschriften nicht, „soweit Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhrverbot in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind“. Zur Zeit der Tat (Oktober 1949) war die nichtgenehmigte Einfuhr jeder Ware aus dem Ausland in das Inland an dem im französischen Besatzungsgebiet gelegenen Tatort durch Art. I Abs. 2 in Verbindung mit Art. VIII der noch heute geltenden Verordnung Nr. 235 mit Strafe bedroht. Dies hat nach § 401a Abs. 3 RAbgO zur Folge, dass die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Strafvorschriften gegen den einfachen Bannbruch von der Anwendung ausgeschaltet sind. Das gleiche muss aber für die Vorschrift des § 401b RAbgO gegen die erschwerte Form des bandenmäßig begangenen Bannbruchs gelten. Denn eine Verurteilung wegen dieser mit erhöhter Strafe bedrohten Begehungsform des Bannbruchs setzt die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Verwirklichung des Grundtatbestandes des § 401a denknotwendig voraus.
Mit dieser Auslegung des § 401 Abs. 3 RAbgO, die unter „anderen Vorschriften“ auch besatzungsrechtliche, den deutschen Gerichten zur Anwendung aufgegebene Strafbestimmungen versteht, setzt der Senat die Linie seiner Rechtsprechung fort, die er schon in seinem Urteil vom 27. Mai 1952 – 2 StR 805/51 – eingeschlagen hat. Dort verneinte er die Möglichkeit der Verurteilung zum Ersatz des Wertes einer aus dem Inland verbotswidrig ausgeführten Ware, weil die Verordnung Nr. 235, unter die jenes Ausfuhrgeschäft ebenfalls fiel, den Bestimmungen der §§ 401a Abs. 1 Satz 2, 401 RAbgO, auf die allein die Strafe des Wertersatzes hätte gestützt werden können, gemäß § 401a Abs. 3 aaO als Sonderbestimmung vorgehe.
Die Teilnahme des Angeklagten an dem Schmuggelgang, soweit er den Tatbestand einer verbotenen Einfuhr erfüllte, muss deshalb als Beihilfe zu einem Verstoß gegen Art. I Abs. 2 in Verbindung mit Art. VIII der Verordnung Nr. 235, die die Begehungsform der Vorteilsbeihilfe nicht kennt, beurteilt werden. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch im ersten Fall der Verurteilung des Angeklagten geändert. Ein Hindernis für diese Entscheidung sieht er in der Bestimmung des § 265 StPO nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte sich gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 235 anders sollte verteidigen können, als er es gegen den Vorwurf der Beihilfe zum Bannbruch getan hat.
Den Strafausspruch berührt die Änderung des Schuldspruches nicht. Denn mit drei Monaten Gefängnis und einer zusätzlichen Geldstrafe hatte der Angeklagte schon wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmäßigen Abgabenhinterziehung, derentwegen er verurteilt bleibt, bestraft werden müssen (§§ 401b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, 398 RAbgO).
II.
Der Verurteilung in dem von der Strafkammer an zweiter Stelle im Urteil behandelten Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte vereinbarte mit dem Mitangeklagten ███████, Kaffeeschmugglern gegenüber als Zollbeamte aufzutreten und den Schmugglern ihre Schmuggelware abzujagen. Zu diesem Zweck versteckten sich beide hinter Gebüsch, ähnlich wie Zollbeamte mit Regenmänteln und Skimützen bekleidet, in einer Nacht, in der, wie sie erfahren hatten, ihnen bekannte Schmuggler von der Grenze her eine Schlucht passieren würden; der Angeklagte war mit einem geladenen Karabiner bewaffnet. Als nach geraumer Zeit sechs Schmuggler, von denen jeder einen Sack Kaffee trug, im Dunkel auftauchten, ließen die Angeklagten sie einige Schritte vorbeigehen und sprangen dann mit dem Ruf „Halt, Polizei!“ aus ihrem Versteck. Dabei gab der Angeklagte einen Schreckschuss aus seinem Karabiner ab. In der Meinung, sie seien Zollbeamten in die Hände gefallen, warfen die Schmuggler ihre Säcke weg; bis auf einen, der hinfiel und sich verbarg. Ihn entdeckten die Angeklagten alsbald, fragten ihn nach seinem und seiner Kameraden Personalien und forderten ihn auf, sich am folgenden Tag auf der nächsten Gendarmeriestation zu melden. An den beiden folgenden Tagen holten die Angeklagten mit Hilfe eines als Träger gedungenen Dritten den Kaffee ab und verwerteten ihn für sich.
Die Strafkammer beurteilt dieses Verhalten als bandenmäßige Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Betrug.
1. Wie keiner näheren Darlegung bedarf, ist die Annahme eines Vergehens der Amtsanmaßung rechtlich bedenkenfrei.
2. Aber auch die von der Strafkammer nicht näher begründete Verurteilung wegen Zollhinterziehung entspricht dem Gesetz. Allerdings hatten schon die Schmuggler Zollhinterziehung hinsichtlich des zollbaren Kaffees begangen. Ihre Hinterziehung liegt darin, dass sie unter Umgehung der Zollstelle den zollbaren Kaffee über die Grenze brachten; denn für ein Zolleinnahmen verkürzendes unehrliches Verhalten genügt die Unterlassung der vorgeschriebenen Gestellung zollpflichtiger Waren. Trotzdem konnte sich auch der Angeklagte wegen Zollhinterziehung strafbar machen. Dies wäre allerdings dann nicht möglich, wenn Zollhinterziehung nur begehen könnte, wer Zollschuldner ist. Zollschuldner waren nämlich nur die Schmuggler, nicht aber der Angeklagte, weil die Schmuggler bereits erstmals vorschriftswidrig dadurch über den Kaffee verfügt hatten, dass sie ihn nicht der Zollbehörde gestellten (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 des ZollG).
Täter der Zollhinterziehung kann indes auch sein, wer nicht Zollschuldner ist. Denn „hinterziehen“ bedeutet nichts anderes als bewirken, dass ein dem Staat geschuldeter Steuerbetrag diesem entzogen wird (RGSt 65, 407; 409). Eine frühere abweichende Auffassung in RGSt 62, 313 hat der damals erkennende Senat im Anschluss an RGSt 65, 407 ff. in RGSt 67, 358 aufgegeben. Dieser Entscheidung zufolge kann sich jemand jedenfalls dann, ohne Zollschuldner zu sein, der Hinterziehung schuldig machen, wenn er vor Beendigung der Hinterziehung des Schmugglers Teilnehmer seiner Hinterziehung wird. Dies war allerdings der Angeklagte nicht; denn er wirkte nicht mit den Schmugglern bei der Zollhinterziehung zusammen, er hat vielmehr unabhängig von ihnen als selbständiger Täter diesen Tatbestand verwirklicht (vgl. auch RG in Recht 1922 Nr. 700). Dass der Angeklagte aber trotz Begehung der Zollhinterziehung durch die Schmuggler diesen Tatbestand selbständig und unabhängig von der Straftat der Schmuggler verwirklichen konnte, ist umso weniger zweifelhaft, als er zwar nicht zoll-, wohl aber gestellungspflichtig war. Denn der Kaffee, den die Schmuggler weggeworfen hatten, war zollrechtlich eine Fundsache und deshalb zollhängig; außerdem befand er sich im Zollgrenzbezirk. Der Angeklagte hatte die Schmuggelware demnach als Finder der zuständigen Zollbehörde stellen müssen (§§ 6 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des ZollG).
3. Dagegen kann die Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehen bleiben. Dem Betrugstatbestand ist u.a. wesentlich, dass die Verfügung des Getäuschten auf einem zwar durch Irrtum erzeugten, im übrigen aber innerlich freien Willensentschluss beruht. Ihn und damit den Betrugstatbestand hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in 4 StR 867/51 vom 2. Mai 1952 in einem Fall verneint, in dem der Angeklagte eine polizeiliche Beschlagnahme vortäuschte und den Getäuschten die „beschlagnahmte“ Sache ohne dessen Widerstand wegnahm; denn der Getäuschte werde, führt der 4. Strafsenat aus, von der Vorstellung bestimmt, er müsse die Wegnahme dulden, weil Widerspruch zwecklos sei oder doch zu Unzuträglichkeiten führen würde. Wie der 4. Strafsenat in diesem, so hat auch der 2. Zivilsenat in II ZR 49/51 vom 16. April 1952 (DRspr III [330] 18a) nicht Betrug, sondern Diebstahl sogar in einem Fall angenommen, bei dem der beschlagnahmende falsche Kriminalbeamte durch Vortäuschung einer Beschlagnahmebefugnis erreichte, dass der Getäuschte die für „beschlagnahmt“ erklärte Sache ihm übergab.
Nicht anders wie in diesen Fällen muss auch im vorliegenden Fall Betrug zum Schaden der Schmuggler verneint werden. Zwar hat sie die durch den Angeklagten und seinen Begleiter erweckte irrige Vorstellung, sie hätten es mit Zollbeamten zu tun, mitbestimmt, den Besitz am Kaffee aufzugeben. Dieser Entschluss war aber nicht das Ergebnis einer innerlich freien Willensentscheidung. Er beruhte vielmehr wesentlich auf der Vorstellung, es drohe ihnen Festnahme und Strafverfolgung. Die Besitzaufgabe war somit keine nur auf einem Irrtum beruhende, im übrigen aber freie Verfügung im Sinne des § 263 StGB.
Andererseits darf das Verhalten des Angeklagten nicht ohne weiteres entsprechend den oben erwähnten Entscheidungen des 4. Strafsenats und des 2. Zivilsenats als Wegnahmehandlung und demnach als schwerer Diebstahl (§ 243 Nr. 5 StGB) oder, was näher liegt, als erschwerter Raub (§ 250 Nr. 1 und 3) gewertet werden. Denn im Gegensatz zu den Fällen dieser beiden Entscheidungen haben einerseits die Schmuggler ihre Kaffeesäcke dem Angeklagten nicht übergeben und nicht übergeben wollen. Sie waren vielmehr darauf bedacht, mit den vermeintlichen Zollbeamten nicht in nähere Berührung zu kommen, sondern vor ihnen unter Preisgabe ihrer Ware zu fliehen. Andererseits lag, wie der Sachverhalt ergibt, gerade dem Angeklagten, der als ein den Schmugglern Bekannter Entdeckung durch sie befürchtete und sich deshalb im Hintergrund halten wollte, daran, von ihnen Abstand zu wahren. Seine Erwartung ging dahin, die Schmuggler würden sich ihrer Ware entledigen und fliehen und er und sein Begleiter könnten sich dann gefahrlos den Kaffee aneignen. Diese Erwartung erfüllte sich auch. Somit war die Aufgabe des Kaffees durch die Schmuggler eine einseitige Preisgabe, nicht aber eine Übergabe der Ware an den Angeklagten. Es liegt deshalb die Annahme nahe, dass der Angeklagte sich der Erpressung und zwar der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 schuldig gemacht hat (vgl. RGSt 71, 49, 53).
Eine endgültige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts insoweit ist dem Senat allerdings schon deshalb verwehrt, weil der Angeklagte nach § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegen den neuen Schuldvorwurf gegeben werden muss. Möglicherweise ergeben dann die neuen Ermittlungen, vor allem zum inneren Tatbestand, Feststellungen, die von bisherigem Sachverhalt teilweise abweichen.
III.
Die vorstehend unter II 1 und 2 enthaltenen Erwägungen gelten entsprechend auch für die beiden folgenden Fälle strafbaren Verhaltens des Angeklagten. Bei ihnen wirkte er mit F____ ebenfalls gegen Kaffeeschmuggler zusammen. In einem Fall erreichten beide es, dass einer von zwei Schmuggelkaffee befördernden Radfahrern, die sie mit dem Ruf „Halt, Gendarm!“ zum Absteigen aufgefordert hatten, anhielt und ihnen seine Schmuggelware übergab; zuvor hatte der Angeklagte ihm noch erklärt, er müsse den Kaffee abliefern, dann werde er keine weiteren Schwierigkeiten haben. Im zweiten Fall gelang es ihnen, dass ein Radfahrer, der ebenfalls Schmuggelkaffee bei sich führte und trotz der Aufforderung der Angeklagten, abzusteigen, weiterfuhr, seinen Kaffee abwarf.
In beiden Fällen ist, wie sich aus II 2 ergibt, die Annahme, der Angeklagte habe Betrug begangen, fehlerhaft. Keine Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung wegen Amtsanmaßung sowie gegen die wegen Zollhinterziehung, und zwar auch in dem erst geschilderten Fall, bei dem der Angeklagte es erreichte, dass der Schmuggler ihm die Ware aushändigte. Dieser Umstand hat jedoch zur Folge, dass wie in dem vom 2. Zivilsenat entschiedenen Fall Diebstahl angenommen sein wird. Dagegen wird im zweitgenannten Fall aus den unter II 2 erörterten Gründen Erpressung bejaht werden müssen.
IV.
Was die Revision schließlich gegen die Annahme der Strafkammer, die Taten des Angeklagten stünden nicht im Fortsetzungszusammenhang untereinander, vorbringt, ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 1, 313, 315).
V.
Gemäß § 357 StPO muss bei den Straftaten, bei denen der Angeklagte ██████████ K____ zusammenwirkte, die gleiche rechtliche Beurteilung wie bei diesen Platz greifen.
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