Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei gewerbsmäßiger Zollhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. (Großer) Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 188/53
- Datum
- 02.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss die Tatsachen so feststellen, dass der Revisionsgericht die gesetzlichen Merkmale der Straftat (insbesondere Täterschaft oder Teilnahme und Verbleib von Erlösen) überprüfen kann; pauschale Wertungen genügen nicht.
Gewerbsmäßigkeit erfordert tatsächliche Feststellungen, die das Vorliegen der Absicht belegen, gleichartige Taten wiederholt zum Gewinnzweck zu begehen.
Bei Zollstraftaten, die vor der Währungsumstellung begangen wurden, ist der handelsübliche Wert nach dem Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Urteils zu ermitteln; eine bloße Berechnung in Reichsmark zum Tatzeitpunkt mit nachträglicher Umrechnung ist nicht sachgerecht.
Ein früheres Verfahren durch die Besatzungsmacht hindert eine gesonderte deutsche Strafverfolgung nicht, sofern die Gegenstände der Verfahren rechtlich oder tatsächlich nicht identisch sind.
Die Verlesung richterlicher Aussagen nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist zulässig, wenn der Zeuge sich der Ladung zur Hauptverhandlung entzieht; das Fehlen einer Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht begründet nicht zwingend einen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 2. Oktober 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Metzger Franz ██ aus ███ ███, geboren am ███ 1922 in ██ ███ ███████, wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u. a.
hat der 1. (Große) Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Ganzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Selbert als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 2. Oktober 1952 samt den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte 1946 zusammen mit dem Holländer ███ zwei Kraftwagen von Düsseldorf über die Grenze nach Holland gebracht und dort für armine, teils billige, teils wertvolle Armbanduhren getauscht. Diese sandte ████ 1946 nach Bocholt und der Angeklagte setzte sie in Düsseldorf ab.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung (§§ 396, 401 b RAbgO) in Tateinheit mit verbotener Einfuhr (Art. I, VIII des MilRegG Nr. 53) verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Verbot doppelter Strafverfolgung steht der Aburteilung nicht entgegen. Gegen den Beschwerdeführer hatte die Besatzungsmacht schon 1946 ein Strafverfahren eingeleitet; dieses endete, wie dem Angeklagten nicht widerlegt werden konnte, mit einem Freispruch. Die Besatzungsmacht hat zwar ihre Akten dem Landgericht nicht vorgelegt; jedoch ist noch ein Duplikat der Originalakte vorhanden, die die deutsche Behörde nach Abschluss der Ermittlungen damals dem Besatzungsgericht überreicht hat. Daraus, insbesondere aus der Vernehmung des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1946, geht zweifelsfrei hervor, dass Gegenstand des Verfahrens die verbotene Ausfuhr der Wagen war. Die Einfuhr der Armbanduhren war damals den Behörden noch nicht bekannt. Die Einfuhr in das Bundesgebiet ist ein rechtlich völlig selbständiger Vorgang, der einer gesonderten Aburteilung zugänglich ist. Dieses Vergehen wurde erst aufgeklärt, als die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen 1950 neu aufnahm, nachdem sich der Verdacht weiterer Schmuggelhandlungen ergeben hatte. Die Verjährung der Strafverfolgung hat die richterliche Vernehmung des Zeugen ███ vom 3. November 1950 unterbrochen (§ 68 StPO), denn das neue Verfahren sollte den damals nur teilweise aufgedeckten Umfang des Kraftwagenschmuggels nach Holland ans Licht fördern, bei dem der Beschwerdeführer als Besitzer eines holländischen Passes eine maßgebliche Rolle gespielt hatte. Seine Beteiligung an der Einleitung, Durchführung und Abwicklung der zahlreichen Schmuggelfahrten war Gegenstand der neuen Ermittlungen, denen das Straffreiheitsgesetz vom Dezember 1949 nicht entgegenstand (BGHSt 3, 165), soweit es sich um Steuervergehen im Sinne des § 12 StGB handelt. Dazu zählt aber nicht die verbotene Wareneinfuhr nach Art. I, VIII des MilRegG Nr. 53, so dass der Beschwerdeführer insoweit nicht hätte verurteilt werden dürfen (Urteil des BGH vom 23.1.1953 – 4 StR 372/51).
Der Fall einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO lag nicht vor; die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Verteidigers, die der Vorsitzende gemäß § 141 Abs. 3 StPO ausgesprochen hat, lässt keinen Ermessensmissbrauch erkennen. Das Geständnis des Angeklagten vom 6. November 1950 ist nach der Sitzungsniederschrift zwar nicht verlesen, jedoch durch Zeugenbeweis ermittelt worden, wie die Urteilsgründe erkennen lassen. Die richterliche Aussage des Zeugen [REDACTED] vom 26. Oktober 1950 durfte nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden, da der Holländer erklärt hatte, er werde einer Ladung zur Hauptverhandlung keine Folge leisten. Der Angeklagte kann seine Revision nicht darauf stützen, dass der Zeuge über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 52 StPO nicht belehrt worden sei (vgl. BGH NStZ 1953, 35).
Die allgemeine Sachbeschwerde nötigt zur Aufhebung des Urteils auch hinsichtlich der gewerbsmäßigen Zollhinterziehung, da die tatsächlichen Feststellungen insoweit zu knapp sind: Zwar waren die Armbanduhren zollpflichtige Waren nach Nr. 29 des damals geltenden Gebrauchszolltarifs; mit dem Hingang über die Grenze wurden sie zollpflichtig. Ob der Beschwerdeführer aber bei der Zollhinterziehung als Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, bleibt offen; da über den Verbleib des für die Uhren erzielten Erlöses nichts mitgeteilt ist, kann das auch nicht dem Urteilszusammenhang entnommen werden. Zur Frage der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 401 b RAbgO ist ohne jede nähere tatsächliche Erläuterung im Sachbericht gesagt, der Beschwerdeführer habe den Schmuggel „gewerbsmäßig betrieben“; dass er die Absicht hatte, gleichartige Taten bei Gelegenheit zu Gewinnzwecken zu wiederholen, ist bisher nicht festgestellt. Nachprüfbar werden die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung für den Revisionsrichter aber erst dann, wenn sie in Tatsachen aufgelöst werden. Diese muss das Urteil mitteilen, damit der Senat ersehen kann, welche für erwiesen erachteten Tatsachen der Strafkammer die Überzeugung vermittelt und ob nicht Rechtsfehler sie beeinflusst haben.
Auch eine nachprüfbare Grundlage für die Annahme des Gerichts, für die Uhren sei 1.080 RM Zoll hinterzogen worden, ist in den Urteilsgründen zu vermissen. Ebenso fehlt eine Begründung dafür, weshalb der Wert der Uhren gerade 21.600 RM betrug. Überdies lassen die Schlussätze des Urteils daran zweifeln, ob der Tatrichter die auf Schätzungen beruhende Wertangabe des Hauptzollamts auf Grund eigener richterlicher Nachprüfung festgestellt hat (vgl. dazu BGHSt 3, 377 ff.).
Schließlich hat die Strafkammer den Wert des zollpflichtigen Gutes nach dem Zeitpunkt der Tat bemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 4 StR 781/52 vom 27.8.1953) ist jedoch der handelsübliche Wert nach dem Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Urteils zu berechnen. Es ist daher nicht richtig, bei Zollvergehen, die vor dem Währungswechsel begangen worden sind, den Wert der Sache in Reichsmark zu berechnen und dann auf D-Mark umzustellen.
| Peetz | Ganzmann | Selbert | |||
| Hille | Jagusch |