Revision verworfen: Erwerb von Besatzungsgut mit Nichtgestellungsabsicht als vollendete Zoll- und Steuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 128/53
- Datum
- 22.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein zollpflichtiges Gut in sein Vermögen bringt und bereits bei der Übernahme die Absicht hat, die Gestellung zu unterlassen, verfügt damit erstmals vorschriftswidrig über das Zollgut und erfüllt dadurch die Voraussetzungen der Zoll- und Steuerhinterziehung.
Bei Besatzungsgut entsteht die Zoll- und Steuerschuld in der Person des Übernehmers, sobald dieser durch vorschriftswidriges Verfügen (insbesondere Unterlassen der Gestellung) die Einfuhr in den inländischen Wirtschaftsverkehr herbeiführt.
Die bloße Entscheidung des Erwerbers, die Gestellung zu unterlassen, reicht für die Vollendung der Hinterziehung aus; ein späteres Verhindern der Gestellung (z. B. durch polizeilichen Zugriff) ändert daran nichts.
Fehlt zum Zeitpunkt des Strafurteils eine rechtskräftige Entscheidung über die Abgabepflicht, ist das Strafverfahren grundsätzlich gemäß § 468 RAO auszusetzen; entfällt die Bindungswirkung jedoch dadurch, dass die zuständige Finanzbehörde das Besteuerungsverfahren selbst aussetzt, ist eine Aussetzung des Strafverfahrens nicht erforderlich.
Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung derartige Straftaten eine Einkommensquelle von gewisser Dauer zu verschaffen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 22. Dezember 1952
Rubrum
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: RAO § 396; ZollG §§ 45 Abs. 1 Ziff. 2, 47 Abs. 1 Ziff. 2
Rechtssatz: Wer zollbares Gut, zu dessen Gestellung er verpflichtet ist, an sich bringt in der Absicht, es nicht zu gestellen, verfügt damit über das Zollgut erstmalig vorschriftswidrig, als wäre es im freien Verkehr. Zugleich tritt Steuerverkürzung ein; die Steuerhinterziehung ist vollendet.
Aktenzeichen: 4 StR 128/53 Urteil vom 22. Oktober 1953
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], dort geboren am ██ 1930, wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 22. Dezember 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Hinterziehung von Tabaksteuer, Tabakmaterialsteuer und Umsatzausgleichssteuer, ferner wegen Führens eines Kraftrades ohne Führerschein in zwei Fällen sowie wegen Ausweismissbrauchs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Die zunächst unbegrenzt eingelegte Revision ist in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung und die Gesamtstrafenbildung beschränkt worden. Insoweit rügt sie Verletzung des sachlichen Rechts; insbesondere hält sie ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht für nachgewiesen und beanstandet die Außerachtlassung des § 74 StGB. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Zunächst ist zu untersuchen, ob § 468 RAO der Durchführung des Strafverfahrens entgegensteht; dabei darf das Revisionsgericht, da die Prüfung eine Urteilsvoraussetzung betrifft, den gesamten Akteninhalt verwerten. Die Verurteilung des Angeklagten hing davon ab, ob ein Steueranspruch verkürzt worden ist. Über das Bestehen einer Abgabenschuld lag zur Zeit des Erlasses des tatrichterlichen Urteils weder ein Erkenntnis des Bundesfinanzhofs noch eine rechtskräftige Entscheidung von Finanzbehörden oder Finanzgerichten vor. Demnach hätte das Landgericht das Verfahren aussetzen müssen, bis die Frage im Steuerverfahren rechtskräftig entschieden war. Indes hat inzwischen das Hauptzollamt in Hagen durch Schreiben vom 24. Juni 1953 mitgeteilt, dass das Besteuerungsverfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt bleibe. Die Bindung des § 468 RAO ist damit weggefallen; eine Aussetzung des Strafverfahrens ist mithin nicht erforderlich (RG JW 1937, 4033; RGSt 60, 246).
Die Prüfung des Urteils auf seinen sachlichen Inhalt lässt keinen Rechtsirrtum des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten hervortreten. Der Beschwerdeführer hat, nachdem er erst 14 Tage zuvor wegen Abgabenhinterziehung zu Gefängnisstrafe verurteilt worden war, mit dem früheren Mitangeklagten [REDACTED] im Sperrgebiet der Burg Vogelsang am Rande des von belgischen Truppen besetzten Übungsplatzes, seinem vorgefassten Plan entsprechend, mitgebrachte Uhren gegen unverzollte und unversteuerte ausländische Zigaretten an belgische Soldaten eingetauscht; er hatte schon beim Erwerb der Tabakwaren die Absicht, Abgaben nicht zu entrichten und die Gestellung zu unterlassen. Diese Tabakwaren waren allerdings nicht schon beim Eingang über die deutsche Zollgrenze zollpflichtig und damit Zollgut geworden, wie das Landgericht annimmt. Nach den Regeln des Völkerrechts sind fremde Besatzungstruppen exterritorial; sie sind von Zöllen und Verbrauchssteuern des besetzten Landes für die von der Besatzungsmacht eingeführten Waren ausgenommen. Erst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzung oder eines ihrer Angehörigen innerhalb des deutschen Zollgebiets werden die Waren zollpflichtig; sie treten damit in den Wirtschaftsverkehr des deutschen Inlandes ein. Die Abgabenschuld entstand daher gemäß §§ 45 Abs. 1 Ziff. 2, 47 Abs. 1 Ziff. 2 ZollG, §§ 13, 36 TabaksteuerG und § 15 Abs. 2 UStG in der Person des Angeklagten als des Übernehmers des bisherigen Besatzungsgutes, sobald er über dieses Zollgut erstmals vorschriftswidrig verfügte (RGSt 55, 286; RFH 54, 243; ZfZollV 1949, 156, 157, 158, 316; BGH vom 25. Oktober 1951 – 4 StR 479/51 – und vom 25. Juni 1952 – 4 StR 652/51; vgl. auch Zollgesetz, § 45 Anm. 4).
Unter den Begriff des vorschriftswidrigen Verfügens im Sinne der genannten Bestimmungen fällt aber nach § 62 AZO auch jedes Handeln gegen die Pflicht zur Gestellung (§ 13 ZollG); durch die Nichtgestellung verfügt nämlich der erste Übernehmer des zollbaren Gutes darüber so, als stünde es im freien Verkehr (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1951); die Zollschuld entsteht dann durch Unterlassen der Gestellung.
Während die vorstehende Rechtsauffassung sich in Rechtslehre und Rechtsprechung im Allgemeinen durchgesetzt hat, besteht keine Einigkeit über den Zeitpunkt, zu dem ein vorschriftswidriges Verfangen durch Verletzung der Gestellungspflicht vollendet ist, die Zollschuld also entsteht. Das Oberlandesgericht Frankfurt sucht die Entscheidung hierüber durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Zollgesetzes über Zollstraßen- und Zollstundenzwang zu finden (NJW 1952, 75). Wie jedoch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 1953 (ZfZollV 1953, 276) überzeugend dargelegt hat, lassen sich die auf Zollgrenzen und Zollstraßen (§§ 3 ff. ZollG) zugeschnittenen Bestimmungen ihrer Natur nach auf den Austritt von Besatzungsgut aus dem Bereich der Besatzung nicht anwenden. Das Oberlandesgericht Oldenburg (ZfZollV 1952, 93) lässt andererseits für das Entstehen der Steuerschuld nicht genügen, dass der Übernehmer des Zollgutes sich entscheidet, dessen Gestellung zu unterlassen. Es führt aus, denkgesetzlich sei die vorschriftswidrige Verfügung durch Unterlassen der Gestellung erst zu dem Zeitpunkt vollendet, in welchem die Gestellungspflicht nach dem regelmäßigen Geschäftsgang des Zollamts hätte erfüllt werden können. Werde sonach, wie im vorliegenden Falle, alsbald nach Erwerb des Besatzungsgutes dessen Gestellung durch Zugriff der Polizei unmöglich gemacht, so sei keine Zollschuld entstanden; der Täter könne nur wegen versuchter Zollhinterziehung bestraft werden. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13. November 1952 (BStBl 1953 III, 26 = ZfZollV 1953, 53) wollen demgegenüber das Bayerische Oberste Landesgericht (Vorlagebeschluss vom 25. März 1953 – RReg 1 St 561/1952) und das Oberlandesgericht Braunschweig (Vorlagebeschluss vom 24. April 1953 – Ss 35/53 in NJW 1953, 760) das pflichtwidrige Verfangen bereits in dem Zeitpunkt als vollendet ansehen, in dem der Täter den Entschluss fasst, das Zollgut nicht zu gestellen. Dieser Auffassung ist im Ergebnis beizutreten.
Der ordnungsgemäßen Abfertigung des Zollgutes wird in den §§ 45, 47 ZollG das vorschriftswidrige Verfangen über das Zollgut gleichgesetzt: Wer das Verbringen eines Zollgutes in das Inland der Zollstelle, auf welche Weise auch immer (vgl. § 62 AZO), verbirgt, wird Zollschuldner. Das tut der Übernehmer von Besatzungsgut aber schon dann, wenn er das Zollgut in der Absicht an sich bringt, es entgegen der Vorschrift des § 13 ZollG nicht zu gestellen; denn damit entzieht er den Eintritt des Zollgutes in das Inland schon der Kenntnisnahme durch die Zollstelle. Macht er dieser bis zu dem Zeitpunkt keine Meldung, da er nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang der Zollstelle die Anzeige hätte machen können und müssen, so unterscheidet sich, was die Kenntnisnahme der Zollstelle von dem steuerpflichtigen Vorgang anlangt, die Lage zu diesem Zeitpunkt in nichts von jener zur Zeit des Erwerbs des Zollgutes. Es besteht daher kein zwingender Grund, für das Gegebensein einer vorschriftswidrigen Verfügung im Sinne des § 45 ZollG auf den späteren Zeitpunkt abzustellen. Der Erwerb der Ware mit dem Entschluss, das Zollgut nicht zu gestellen, ist daher im vorliegenden Falle zu Recht als ein vorschriftswidriges erstes Verfangen über das Zollgut angesehen worden. Die Möglichkeit, die Gestellung später vorzunehmen, hat der Angeklagte auch nie ins Auge gefasst. Es ist daher nicht einzusehen, warum ihm die Berufung darauf eröffnet werden soll, dass er an der nicht beabsichtigten Gestellung der Ware durch das von ihm nicht erwartete Zugreifen der Polizei am Tatort verhindert worden sei.
Für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts ist es nicht von Bedeutung, dass die Übernahme des Zollgutes auf dem Gelände der von belgischen Truppen besetzten Burg Vogelsang geschah. Voraussetzung für das Entstehen einer Zollschuld ist allerdings, dass das Zollgut in das Inland verbracht worden ist (RGSt 66, 198; RFH 31, 69). Indes sind im Bundesgebiet die zur Unterbringung und Ausbildung der Besatzungstruppen benutzten Grundstücke (Kasernen, Flugplätze, Truppenübungsplätze usw.) deutsches Zollinland. Wenn in diesen örtlichen Bereichen die deutsche Staatsgewalt Hoheitsrechte in aller Regel nicht ausübt, so deshalb, weil die Besatzung für ihre eigene Sicherheit und für die Sicherstellung ihrer Aufgaben selbst Sorge trägt (vgl. Besatzungsstatut Art. II e). Aus dem deutschen Zollgebiet sind diese Grundstücke nicht ausgeschlossen (§§ 3, 5 Abs. 2 ZollG; vgl. BFH in ZfZollV 1953, 276).
Der Angeklagte hat mithin bewirkt, dass Zoll- und Steuereinnahmen durch Unterlassen der Gestellung verkürzt wurden; nach den Urteilsfeststellungen war er sich dessen auch bewusst. Damit sind die Voraussetzungen des § 396 RAO dargetan.
Vergeblich bekämpft die Revision die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt. Zwar tat er dies nicht schon dadurch, dass er die eingetauschten Zigaretten verkaufen und mit dem Gewinn aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten wollte. Vielmehr kam es darauf an, ob er die Absicht hatte, sich aus der wiederholten Begehung solcher Straftaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; diese Feststellung trifft aber das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung in rechtsirrtumsfreier Weise.
Was die Revision als Verletzung des § 74 StGB geltend machen will, ist nicht erkenntlich. Wollte sie beanstanden, dass das Landgericht keine Gesamtstrafe mit einer der in den Urteilen vom 29. März 1951, 16. Oktober 1951 und 4. Juli 1952 erkannten Strafen gebildet hat, obwohl die jetzt abgeurteilte Tat in jedem dieser Erkenntnisse hätte mit abgeurteilt werden können, so übersieht sie, dass sämtliche Strafen am Tage des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits verbüßt waren.
Da die Urteilsgründe auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Zu bemerken ist noch, dass über den Anklageteil, der dem Angeklagten Urkundenfälschung in zwei Fällen zum Vorwurf macht, bisher nicht entschieden ist.
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Martin |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 358/53 · 14.01.1954Abgabenhehlerei/Abgabenhinterziehung: Beendigung der Vortat und Gewerbsmäßigkeit des Gehilfen
- BGH · 5 StR 720/53 · 26.02.1954BGH: Wertersatzstrafe (§ 401 II RAbgO) – Schätzung, § 27c StGB, Gesamtschuld
- BGH · 1 StR 329/53 · 29.01.1954Revision in Zoll- und Steuerhinterziehung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen