Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilung wegen Scheck- und Täuschungshandlungen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 652/51
Datum
23.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt; die Revision rügte Verfahrensverstöße und erhob Sachbeschwerde. Verfahrensrügen wurden als unbeachtlich verworfen, weil sie nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben wurden. Die Sachrüge bleibt ohne Erfolg: sowohl die falsche Angabe über den Wechselsakzeptanten als auch die Hingabe eines wissentlich deckungslosen Schecks rechtfertigen den Betrugsschuldvorwurf; die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen, die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht werden, sind unbeachtlich.

2

Betrug setzt voraus, dass durch Täuschung ein Irrtum erregt und dadurch eine rechtsgeschäftliche Vermögensverfügung herbeigeführt wird, die einen Vermögensnachteil beim Getäuschten herbeiführt.

3

Die Hingabe eines wissentlich deckungslosen Schecks kann Betrug darstellen, wenn sie darauf abzielt oder tatsächlich bewirkt, dass der Gläubiger von der sofortigen Rückforderung absieht und dadurch ein weiterer Vermögensschaden entsteht.

4

Mehrere inhaltlich zusammenhängende Tathandlungen dürfen bei der Strafzumessung als einheitlicher Vorgang gewertet werden; die wiederholte Ausnutzung des Vertrauens des Opfers kann strafschärfend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Werbeleiter Helmut █████ aus EC, geboren am ███ 1919 in ███, wegen Betrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. A███████████ als ████████, Bundesanwalt als █████████, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. Mai 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und erhebt die Sachbeschwerde. Die im Schriftsatz vom 11. August 1951 vorgetragenen Verfahrensrügen sind indessen unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist angebracht wurden. Auch die allgemeine Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

Im Falle R███████ tragen die Urteilsfeststellungen die Annahme eines Betrugs; danach hat der Angeklagte den Kaufmann ███████ durch die bewusst falsche Angabe, der Akzeptant des übergebenen Wechsels sei als Lederfabrikant für die Einlösung des Wechsels gut, dazu bestimmt, ihm den Betrag von 1100 DM auszuzahlen.

Auch im Falle F███ hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Angeklagte täuschte dem ihm bekannten R███ vor, er benötige 500 DM, um gekaufte Stoffe abholen zu können, er werde den erbetenen Betrag binnen einer Woche zurückzahlen. Dadurch erreichte er, dass ihm F███ 250 DM als Darlehen gab. Als dieser einige Tage später den Betrag, wie vereinbart, zurückhaben wollte, gab ihm der Angeklagte statt dessen einen Scheck über diese Summe, von dem er bewusst in Kauf nahm, dass bei seiner Vorlage bei der Sparkasse keine Deckung vorhanden sein werde. F███ gab sich mit dem Scheck zufrieden; sein nach einigen Tagen unternommener Versuch, den Scheck einzulösen, scheiterte, weil keine Deckung auf dem Konto des Angeklagten vorhanden war.

In beiden Vorgängen hat das Landgericht die Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs gesehen, im letzten Falle sei F███ in dem weiteren Irrtum, dass er den Betrag von der Sparkasse erhalten werde, veranlasst worden, „zunächst von der sofortigen Rückforderung des Betrages Grund des Darlehensvertrags Abstand zu nehmen und dem Angeklagten praktisch einen weiteren Zahlungsaufschub zu gewähren“. Gegen diese rechtliche Würdigung erheben sich durchgreifende Bedenken nicht.

Es ist zwar mangels gegenteiliger Feststellung davon auszugehen, dass der Scheck sofort zahlbar war; durch seine Hingabe gelang es aber dem Angeklagten tatsächlich, wenn auch geringen Zahlungsaufschub zu erhalten. Seine Stundungsgewährung konnte allerdings nur dann zu einem weiteren Vermögensschaden des F███ geführt haben, wenn zur Zeit ihrer Gewährung für seine Forderung noch eine Befriedigungsmöglichkeit bestanden hätte. Aus der Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe das erhaltene Geld „weiterhin zur eigenen Verwendung behalten wollen“, ist aber als Auffassung des Tatrichters zu entnehmen, dass jener den erhaltenen Betrag zur Zeit der Hingabe des Schecks noch im Besitz hatte, so dass eine in diesem Zeitpunkt eingeleitete und durchgeführte gerichtliche Zwangsmaßnahme Erfolg gehabt hätte. Dem widerspricht es nicht, dass das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse zu dieser Zeit keine Deckung für den Scheck ergab; der Angeklagte konnte den erhaltenen Betrag bei sich verwahrt haben, um ihn für seine geschäftlichen Zwecke verwendungsbereit zu haben. Durch die Gewährung der Stundung, die mit der Hingabe des Schecks „praktisch“ verbunden war, ist sonach ein weiterer Vermögensschaden des F███ hervorgerufen worden. Dies entsprach nach den Urteilsfeststellungen auch dem Willen des Angeklagten.

Das Verhalten im Falle F███ bei der Strafzumessung als einen einheitlichen Vorgang natürlich zu bewerten, so ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Es würde, ließe man die Hingabe des deckungslosen Schecks für die strafrechtliche Beurteilung außer Betracht, auch keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, dass das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen jenes Verhalten des Angeklagten, durch das er erneut die Vertrauensseligkeit des hilfsbereiten F███ ausnutzte, als straferschwerend berücksichtigt hat.

Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.

Groß Krumme Dr. Härchner Dr. Engels Dr. A███████████

Zitiert von (2)