Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 782/52
Datum
12.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Sachfehler seiner Betrugsverurteilung. Der BGH hob die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall sowie die Gesamtstrafenbildung und die Anrechnung der Untersuchungshaft auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht. Die übrigen Verurteilungen bestätigte das Urteil. Mängel betrafen Feststellungen zu Vermögensschaden, Fortsetzungszusammenhang und Rückfallvoraussetzungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtliche Beurteilung einer Fortsetzungstat setzt einheitlich tragfähige Feststellungen zu allen einbezogenen Teilhandlungen voraus; ist für eine Teilhandlung die Schuld nicht festgestellt, ist die Verurteilung wegen der gesamten Fortsetzungstat aufzuheben.

2

Die Voraussetzungen des Rückfalls sind in den Urteilsgründen so festzustellen, dass ersichtlich wird, ob die zur Rückfallbegründung herangezogene Tat nach Verbüßung der früheren Freiheitsstrafe begangen wurde.

3

Bei Betrug ist der Vermögensschaden anhand der Leistungsfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Täuschung und der Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts zu bestimmen; widersprüchliche tatsächliche Feststellungen führen zur Aufhebung der Verurteilung.

4

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bedarf in den Urteilsgründen einer substanziierten Begründung; bloße formelhafte Feststellungen genügen nicht, insbesondere bei erheblichem zeitlichem Abstand und veränderlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verlagsbuchhändler Heinz ██ ███████████████ ████, dort geboren ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Oktober 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall verurteilt ist. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anrechnung der Untersuchungshaft sowie die hierzu getroffenen Feststellungen werden aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1.) Mit der Verfahrensbeschwerde bemängelt der Angeklagte, dass er in der Hauptverhandlung zu den einzelnen Anklagefällen nicht umfassend habe Stellung nehmen können, und dass ihm die Ausführungen im Anschluss an die Vernehmung der einzelnen Zeugen beschnitten worden seien. Auch sei ihm die Redezeit für das Schlusswort auf eine Stunde verkürzt worden. Dadurch sei er in seiner Verteidigung beschränkt worden.

Die Rüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte zu den einzelnen Punkten der Anklageschrift eingehend vernommen und nach der Vernehmung eines jeden Zeugen befragt, ob er etwas zu erklären habe. Am Schluss der Beweisaufnahme erhielten er und sein Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort; der Angeklagte hatte das letzte Wort. Aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des Urkundsbeamten der erkennenden Strafkammer ergibt sich ebenfalls, dass der Angeklagte während der ganzen Verhandlung Gelegenheit hatte, zu jedem Punkt der Anklage ausreichend Stellung zu nehmen und dass er auch im Schlusswort nicht beschränkt worden ist. Auf eine Verletzung des § 257 StPO könnte die Verfahrensrüge überdies nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung eine bloße Ordnungsvorschrift ist (u.a. RGSt 42, 168; BGH Urteil vom 8. Mai 1951 – 1 StR 170/50 –).

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO scheidet schon deshalb aus, weil der behaupteten Beschränkung der Verteidigung kein Beschluss des Gerichts zugrunde liegt.

2.) Mit der Sachbeschwerde macht die Revision geltend, dass der Fall ███████, der von der Strafkammer als Teilhandlung des fortgesetzten Betruges im Rückfall abgeurteilt worden ist, von den übrigen Einzelfällen der Fortsetzungstat abweiche und deshalb besonders hätte behandelt werden müssen.

Was die Revision mit diesem Vorbringen sagen und erreichen will, ist nicht klar. Indes kann diese Frage offen bleiben, weil die Verurteilung im Falle █████ ohnehin nicht bestehen bleiben kann.

Die Strafkammer hat die Betrugshandlung des Angeklagten zum Nachteile des Zeugen ██████ darin gesehen, dass der Angeklagte den Schaub durch die Hingabe der sechs Wechsel zu je 500 DM – zu deren Einlösung er, wie er wusste, nicht fähig und auch nicht willens war – zur Herausgabe des von ██████ erworbenen Wechsels über 2.000 DM und zur weiteren Stundung der dem ███████ zustehenden Lohnforderungen veranlasste.

Der Vermögensschaden des Zeugen hat nach den Ausführungen der Strafkammer darin bestanden, dass der Zeuge von der rechtzeitigen Einklagung „der Wechsel“ (gemeint ist offensichtlich der Wechsel über 2.000 DM) und der Lohnforderungen abgesehen hat, obwohl er damals von dem Angeklagten noch eine teilweise Befriedigung erlangt hatte. Diese Ausführungen, die an sich zutreffend auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Stundungsgewährung abstellen (vgl. u.a. BGHSt 1, 262, 264; BGH Urteil vom 8. Mai 1952 – 4 StR 652/51 –, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 5 StR 641/52 –), sind jedoch mit der Feststellung nicht vereinbar, dass der Wechsel über 2.000 DM, den der Angeklagte einige Zeit vorher dem Kaufmann RC___ ausgestellt hat, wertlos war, weil der Angeklagte schon damals infolge seiner Schulden zur Einlösung unfähig war. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte im Februar 1950, also um die Zeit, in der er nach der Behauptung der Revision mit Schaub in Geschäftsverbindung trat, in einer „nahezu erdrückenden Schuldenlast“ steckte und wegen einer Schuld von 50 DM die Versicherung zur Abwendung des Offenbarungseides abgab, spricht dagegen, dass ██████ im Zeitpunkt der Annahme der sechs Wechsel den ursprünglichen Wechselbetrag und den rückständigen Arbeitslohn noch mit einiger Aussicht auf Erfolg im Klagewege hätte geltend machen können. Im Urteil fehlt überdies die Feststellung, dass ██████ seine Forderungen auch tatsächlich sofort eingeklagt hätte und sich nicht hätte hinhalten lassen, wie er es später selbst dann noch getan zu haben scheint, als er die Vermögenslage des Angeklagten durchschaut hatte. Nach der inneren Tatseite ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte den von der Strafkammer für erwiesen erachteten Vermögensschaden des Schaub vorausgesehen und gewollt hat. Die Verurteilung wegen Betrugs kann daher in diesem Falle nicht bestehen bleiben. Dies nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fortsetzungstat im ganzen, obwohl die rechtliche Beurteilung der übrigen in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Teilhandlungen keinen Rechtsmangel erkennen lässt; denn bei der Fortsetzungstat kann die Schuldfrage bezüglich aller der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfälle nur einheitlich beantwortet werden (BGH Urteil vom 16. Oktober 1952 – 4 StR 232/52 –; vgl. auch Hartung in SJZ 1950, 326, 331).

Der Strafausspruch für den fortgesetzten Betrug im Rückfall leidet im Übrigen an der mangelhaften Feststellung der Rückfallvoraussetzungen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte die zweite, zur Rückfallbegründung herangezogene Betrugstat nach der Verbüßung der wegen des ersten Betruges erlittenen Gefängnisstrafe von drei Monaten begangen hat (§§ 264 Abs. 1, 3, 245 StGB).

Nicht zu beanstanden ist an sich, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen eines einheitlichen fortgesetzten Betruges im Rückfall verurteilt hat, obwohl einzelne Betrugsakte, so z. N. des ██████████ und möglicherweise auch die Betrugshandlungen z. N. des RC___ ███ und des SC nach Ablauf der Zehnjahresfrist der sogenannten Rückfallverjährung (4. Dezember 1949) begangen sind. Da die einzelnen Teilakte einer Fortsetzungstat durch ihre Einbeziehung in den Fortsetzungszusammenhang die rechtliche Selbständigkeit verlieren und die fortgesetzte Handlung nur einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich ist, ergreift der Erschwerungsgrund auch nur einer Teilhandlung die gesamte Fortsetzungstat (vgl. u.a. BGH Urteil vom 22. November 1951 – 3 StR 824/51 –, Urteil vom 14. Dezember 1951 – 2 StR 681/51 –).

Die rechtliche Würdigung der übrigen Betrugsfälle ist frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch hinsichtlich der Hilfserwägung, der Angeklagte habe sich durch ein bloßes Verschweigen seiner Schulden des Betruges gegenüber den Teilhabern schuldig gemacht, weil er die Rechtspflicht gehabt habe, die Geldgeber über die Lage des Unternehmens aufzuklären (BGH Urteil vom 21. September 1951 – 2 StR 143/51 –). Wenn die Strafkammer an einzelnen Stellen des Urteils als Vermögensschaden der vom Angeklagten getäuschten Personen den Verlust der hingegebenen Gelder oder gelieferten Waren bezeichnet hat, so ist dies ersichtlich dahin zu verstehen, dass die Betrogenen zwar Gegenforderungen gegen den Angeklagten erlangt hätten, dass diese Gegenforderungen wegen der aussichtslosen Vermögenslage des Angeklagten aber wertlos waren und daher keine entsprechende Gegenleistung für die hingegebenen Werte darstellten. Dass der Angeklagte den Vermögensschaden der Getäuschten vorausgesehen und gebilligt hat, ist abgesehen von dem oben erörterten Falle ██████ im Urteil teils ausdrücklich festgestellt, teils dem Zusammenhang zu entnehmen.

Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den von Anfang 1949 bis Januar 1950 begangenen Betrugshandlungen ist im Urteil nur formelhaft begründet. Der zeitliche Abstand der einzelnen Taten und die Schwierigkeit, die geschäftliche Entwicklung und die künftigen Möglichkeiten einer Kreditschöpfung von Anfang an vorauszusehen, sprechen eher dafür, dass sich der Angeklagte jeweils von Fall zu Fall zu einem neuen Betruge entschlossen hat. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung kann der Angeklagte beschwert sein, weil bei Tatmehrheit (§ 74 StGB) hinsichtlich der nach dem 4. Dezember 1949, also nach Ablauf der Zehnjahresfrist, begangenen Betrugshandlungen die Rückfallvoraussetzungen in Wegfall kommen. Sollte die Strafkammer auf Grund neuer Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass selbständige Betrugstaten vorliegen, dann wäre der Angeklagte zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses in den Fällen, in denen er nicht überführt werden konnte, ausdrücklich freizusprechen. Außerdem wäre zu beachten, dass die aus den Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe die bisher für den fortgesetzten Betrug im Rückfall ausgesprochene Strafe von zwei Jahren Gefängnis nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).

Das Urteil ist sonach samt den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall verurteilt, auf eine Gesamtstrafe erkannt und die Untersuchungshaft angerechnet ist. Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

HilleKrummeDr. Augustin
EngelsMartin

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