Treffer
BGH Urteil

BGH: Treupflicht aus Kreditsicherungsabrede begründet Untreue (§ 266 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 178/53
Datum
25.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen (fortgesetzter) Untreue, (fortgesetzten) Betrugs, Unterschlagung, Urkundenfälschung und eines Vergehens nach § 82 GmbHG. Streitpunkt war insbesondere, ob aus einer Kreditsicherungsabrede eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB folgen kann und ob die Betrugsfeststellungen tragfähig sind. Der BGH bejahte aufgrund der Sicherungsabreden und der eingeräumten Vertrauensstellung eine Treupflicht gegenüber der Sparkasse und sah die Vermögensnachteile sowie den Vorsatz als hinreichend festgestellt an. Verfahrensrügen (Aufklärungspflicht) griffen nicht durch; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße vertragliche Leistungs- oder Rückzahlungspflicht begründet für sich genommen regelmäßig keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB.

2

Kreditsicherungsabreden können je nach Ausgestaltung ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB begründen, wenn dem Verpflichteten eine besondere Vertrauensstellung eingeräumt wird, die ihn zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verpflichtet.

3

Eine Vermögensbetreuungspflicht kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Sicherungsgeber Sicherungsgut im Besitz behält, es selbständig veräußern darf und vertraglich verpflichtet ist, die Erlöse in einer Weise zu leiten, die dem Sicherungsnehmer die Kredittilgung ermöglicht.

4

Ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB kann auch darin liegen, dass durch pflichtwidriges Verhalten die vertraglich vorgesehene Möglichkeit zur Abdeckung einer Forderung aus Erlösen vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

5

Eine Sache ist für den Täter auch dann „fremd“ i.S.d. § 246 StGB, wenn sie im Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 8. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den z. Zt. arbeitslosen Dr. rer. pol. Johannes ███ aus ███, geboren am █████ 1897 in ████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 8. Dezember 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Vergehen nach § 82 Abs. 1 Ziff. 1 GmbHG, wegen eines weiteren Betrugs, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen fortgesetzter Untreue zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 100 und 50 DM verurteilt worden. Seine Revision rügt das Verfahren und Verletzung des sachlichen Rechts.

Die im Betrugsfalle zum Nachteil des Zeugen W. erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht wird des Zusammenhangs wegen bei der Prüfung der Sachrüge erörtert.

1. Fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Amtersparkasse in Anröchte

Die Strafkammer hat den Tatbestand der fortgesetzten Untreue darin gesehen, dass der Angeklagte es entgegen der bei der Freigabe des Ziegenleimleders (Naturin) gegenüber der Sparkasse eingegangenen Verpflichtung in vielen Fällen unterlassen hat, durch besonderen Hinweis auf den Rechnungen dafür zu sorgen, dass sämtliche Kundenzahlungen über sein Konto bei der Sparkasse liefen, und diese so in die Lage versetzt wurde, von den eingehenden Rechnungsbeträgen 30 % zur Abdeckung des dem Angeklagten gewährten Kredits zu verwenden.

Die Revision bestreitet, dass der Angeklagte durch die Vereinbarung vom 13. Dezember 1949 verpflichtet worden sei, die Vermögensinteressen der Sparkasse wahrzunehmen. Durch die ihm zur Last gelegten Verstöße habe er lediglich seine Schuldnerpflicht, die Sparkasse in bestimmter Weise zu befriedigen, verletzt; bloße Vertragswidrigkeiten könnten aber den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue nicht erfüllen.

Dem kann nicht beigetreten werden. Nach ständiger Rechtsprechung enthält zwar die rechtsgeschäftliche Pflicht, eine geschuldete Leistung zu erbringen oder sich sonst vertragsmäßig zu verhalten, nicht ohne weiteres auch die Pflicht, im Sinne des § 266 StGB die Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen oder zu betreuen; nicht jeder Leistungspflicht liegt schon um deswillen, weil ihre Erfüllung unter dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben steht (§ 242 BGB), ein Treueverhältnis zugrunde (u. a. RGSt 69, 58, 61, 146, 147; 71, 90, 77, 401, 404; BGHSt 1, 186, 188; BGH 3 StR 518/51 vom 12. September 1952, 3 StR 106/52 vom 29. Mai 1952, 5 StR 462/52 vom 11. Dezember 1952, 5 StR 163/52 vom 13. März 1952). Das gilt auch für die Rückzahlungspflicht eines Darlehensnehmers, wie sie dem Angeklagten oblag (RGSt 73, 299, 300 mit Anm. von Nagler in ZAKDR 1940, 15; RG HRR 1941 Nr. 984). Indessen ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass Kreditsicherungsabreden, insbesondere Sicherungsübereignungsverträge, je nach der Ausgestaltung der rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer für einen oder jeden der Vertragsteile die Pflicht begründen können, die Vermögensbelange des anderen wahrzunehmen (RGSt 69, 223, 225; 74, 1, 3 mit Anm. von Mezger DR 1940, 285; RG HRR 1941 Nr. 372 und 984; vgl. allerdings auch BGH 5 StR 462/52 vom 11. Dezember 1952).

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils geben hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Amtersparkasse in Anröchte in einem Treueverhältnis der in § 266 StGB geschützten Art gestanden hat. Der Angeklagte ist von der Glaubigerin im unmittelbaren Besitz der dieser sicherungsübereigneten Produktionsmittel und Rohstoffe belassen worden. Gegen die Freigabe des zur Aufnahme der Erzeugung benötigten Ziegenleimleders hat sich der Angeklagte in einer besonderen vertraglichen Abmachung verpflichtet, der Glaubigerin die zum Versand gelangten Fertigerzeugnisse durch wöchentliche Vorlage der Rechnungsdurchschriften nachzuweisen und ferner durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks auf den Rechnungen dafür zu sorgen, dass alle Kundenzahlungen über die Sparkasse liefen, damit diese einen Teil der jeweils eingehenden Kundenzahlungen zur Tilgung der Darlehensschuld des Angeklagten verwenden konnte. Die auf Lager genommenen Fertigerzeugnisse sollten Eigentum der Glaubigerin sein. Diese Vereinbarungen hatten nicht nur die vertragliche Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung des Angeklagten zum Gegenstand, sondern schufen zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis, aus dem sich für den Angeklagten die Pflicht ergab, im Rahmen des Darlehensvertrags die Vermögensinteressen der Sparkasse wahrzunehmen. Letztere räumte dem Angeklagten durch die Besitzbelassung der sicherungsübereigneten Einrichtungsgegenstände und Fertigerzeugnisse, vor allem aber durch die Befugnis, die anstelle des freigegebenen Naturins als Sicherung der Glaubigerin gedachten Erzeugnisse selbständig und unbeschränkt zu veräußern, in besonderem Maße eine Vertrauensstellung ein. Dem entsprach die Verpflichtung, in der vertraglich vereinbarten Weise darauf bedacht zu sein, dass die Sparkasse aus den Verkaufserlösen allmählich die Darlehensschuld abdecken konnte. Diese Verpflichtung war bei der Bedeutung der Vereinbarung vom 13. Dezember 1949 für die Sparkasse und den Angeklagten – entgegen der Meinung der Revision – nicht nur eine nebensächliche Zusatzverpflichtung, sondern eine wesentliche Hauptverpflichtung, der bei der gegebenen Sachlage die Natur einer Treupflicht im Sinne des § 266 StGB zukam.

Der Angeklagte hat die ihm obliegende Treupflicht nach der irrtumsfreien Annahme der Strafkammer dadurch verletzt, dass er auf vielen Rechnungen den Überweisungsvermerk zugunsten der Sparkasse unterließ, aber auch dadurch, dass er – was die Strafkammer nicht besonders gewürdigt hat – im Juli 1950 Kundenforderungen in erheblicher Höhe an die Rheinisch-Westfälische Bank in ██ ███████████. Den der Sparkasse zugefügten Vermögensnachteil hat das Landgericht zutreffend darin erblickt, dass die Abdeckung der Darlehensschuld des Angeklagten durch dessen pflichtwidriges Verhalten verhindert worden ist.

Da auch der Vorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt ist, muss die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue bestehen bleiben.

2. Betrug zum Nachteil des Zeugen G.

Den Tatbestand des Betruges hat das Landgericht darin erblickt, dass der Angeklagte den Zeugen durch die wahrheitswidrige Behauptung, Sicherheiten bieten zu können, durch die Vorspiegelung besonderer Erfahrungen in der Gelatinefabrikation und der Verwertung der Nebenprodukte und durch die Unterdrückung seiner schlechten Finanzlage zur Hingabe von Darlehen bis zur Höhe von 2.150 DM veranlasst hat, für die er weder wirksame Sicherheiten stellte noch Rückzahlungen leistete.

Der Revision ist zuzugeben, dass im Urteil nicht dargelegt ist, inwiefern der Angeklagte dem Zeugen seine Fähigkeit, Sicherheit zu leisten, bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt hat. Soweit er G. einen Grundbuchauszug zur Einsicht überlassen hat, ist nicht festgestellt, dass der Auszug oder etwaige erläuternde Erklärungen des Angeklagten falsch gewesen sind. Nach der Sachverhaltsschilderung des Urteils war der Angeklagte zusammen mit seinen Geschwistern immerhin Miteigentümer eines von der Mutter ererbten Grundstücks in ███. Das Urteil spricht sich nicht darüber aus, welchen Wert der Grundstücksanteil des Angeklagten zur Tatzeit hatte, und welchen Erlös dieser von einem etwaigen Verkauf erwartete. Es erwähnt nur, dass im Mai 1952, also mehr als zwei Jahre nach der Darlehensgewährung, beim Verkauf des Grundstücks lediglich 4.000 DM erzielt worden seien.

Dieser Mangel kann jedoch auf sich beruhen. Denn einmal hat die Strafkammer nicht nur die Fähigkeit des Angeklagten zur Sicherheitsleistung, sondern auch dessen Bereitschaft hierzu verneint. Diese Bereitschaft hat der Angeklagte durch das wiederholte Versprechen von Sicherheiten vorgespiegelt. Zum anderen ist dem Urteil die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass für die Darlehenshingabe des Zeugen G. nicht so sehr die Möglichkeit der Bestellung einer grundbuchmäßigen Sicherheit, als vielmehr die Erfolgsaussichten des Unternehmens als solchen entscheidend waren. Das ergibt sich daraus, dass der Zeuge die Art der Sicherheitsleistung grundsätzlich dem Ermessen des Angeklagten überließ, und dass er auch mit einer Beteiligung am Unternehmen anstelle eines Pfandes einverstanden war. Für die Bereitschaft, unter solchen Umständen Geld zur Verfügung zu stellen, waren indes die Angaben des Angeklagten über die Lage und die Zukunftsaussichten des Betriebes zweifellos entscheidend; in ein aussichtsloses Unternehmen hätte der Zeuge zumindest nicht ohne vorherige Sicherheitsleistung Gelder hineingesteckt.

Die Lage des Betriebes aber hat der Angeklagte dem Zeugen durch den Hinweis auf seine angeblichen Erfahrungen in der Gelatineerzeugung und der Verwertung der Nebenprodukte sowie auf sich bietenden Entwicklungsmöglichkeiten, durch die Zusicherung eines hohen Gewinnes im Falle einer Beteiligung am Unternehmen und durch das Versprechen bevorzugter Befriedigung des Zeugen bewusst wahrheitswidrig als gut und gesichert hingestellt. In Wirklichkeit verfügte der Angeklagte nur über geringe Kenntnisse in der Gelatineerzeugung. Die Ende November 1949 aufgenommene Produktion arbeitete mit Verlusten, und es bestand auch keine Aussicht, die zu einer gewinnbringenden Erzeugung notwendigen kostspieligen Maschinen und sonstigen Einrichtungsgegenstände anzuschaffen.

Nach den Feststellungen des Urteils war sich der Angeklagte darüber im Klaren, dass er mit den von dem Zeugen erhaltenen Geldbeträgen die Produktionsbereitschaft des Betriebes nicht herstellen konnte, und dass diese Gelder nur „einen Tropfen auf den heißen Stein“ waren, d. h. dass es mit ihnen nicht gelingen konnte, den Betrieb in absehbarer Zeit gewinnbringend zu gestalten. Bei dieser Sachlage begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges durch Vorspiegelung falscher Tatsachen im Ergebnis keinen Bedenken. Ob das Verhalten des Angeklagten gleichzeitig den Tatbestand der Unterdrückung wahrer Tatsachen, nämlich der trostlosen Lage seines Unternehmens, erfüllt hat, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu BGH 2 StR 143/51 vom 21. September 1952, 4 StR 782/52 vom 12. März 1953).

3. Fortgesetzter Betrug zum Nachteil des Zeugen W. in Tateinheit mit Vergehen nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich der Angeklagte dem Zeugen ██████████████ wahrheitswidrig als früherer Geschäftsführer einer Gelatinefabrik und als Fachmann auf dem Gebiete der Gelatineherstellung und der Verarbeitung der Neben- und Abfallerzeugnisse ausgegeben. Er hat weiter den Investitionsbedarf seines Unternehmens zu niedrig angegeben, indem er behauptete, mit der Bareinlage und einem geringfügigen Darlehen des Zeugen den Betrieb produktionsfähig einrichten zu können. Durch diese falschen Angaben wurde der Zeuge W. getäuscht und veranlasst, einen Gesellschaftsvertrag mit dem Angeklagten abzuschließen und eine Bareinlage von 10.000 DM zu leisten. Wenn die Revision die Ursächlichkeit der Täuschung in Zweifel zieht, weil W. trotz schlechter Auskünfte über den Angeklagten mit diesem abgeschlossen habe, so übersieht sie, dass der Angeklagte dieses Vertrauen des selbst nicht fachkundigen W. nach der Feststellung der Strafkammer eben durch die falschen Behauptungen über seine fachmännischen Kenntnisse und Erfahrungen erschlichen hat.

Die in diesem Zusammenhang von der Revision gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor; da der Angeklagte technische Kenntnisse und Erfahrungen vortäuschte, bedurfte es keiner Prüfung der Frage, ob die Beteiligten bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht nur von kaufmännischen Fähigkeiten des Angeklagten ausgegangen sind.

Eine für den Abschluss des Gesellschaftsvertrags und die Zahlung der Bareinlage ursächliche weitere Täuschung fand das Landgericht ohne Rechtsirrtum darin, dass der Angeklagte bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags am 28. Januar 1950 bewusst falsch behauptet hat, die von ihm zu leistende Sacheinlage stehe in vollem Umfange zur freien Verfügung der Geschäftsführer, obwohl ein Teil der Betriebseinrichtung der Amtersparkasse in Anröchte sicherungsübereignet war. Der Gesellschaftsvertrag selbst enthielt zwar keine solche Erklärung des Angeklagten, wohl aber die offenbar zur selben Zeit vor dem Notar protokollierte Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Dass sich der Angeklagte am 23. Januar 1950 auf die Frage des W., ob die Maschinen verpfändet seien, ausgeschwiegen hat, steht der Feststellung, dass er bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags am 28. Januar 1950 die freie Verfügbarkeit behauptet hat, nicht entgegen.

Der von der Revision vermisste Vermögensnachteil des getäuschten Zeugen bestand nach der zutreffenden Annahme der Strafkammer darin, dass W. als Gesellschafter in das verschuldete und aussichtslose Unternehmen des Angeklagten eintrat, eine Bareinlage von 10.000 DM leistete und in der Folgezeit weitere erhebliche Beträge für das Unternehmen aufwenden musste. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Betrieb um die Jahreswende 1952/53 einen Ertrag abzuwerfen begann, nachdem der Zeuge dem Unternehmen 18.000 DM Darlehen zur Verfügung gestellt, beim Ausscheiden des Angeklagten 27.000 DM Schulden übernommen und zusammen mit einem neuen Teilhaber weitere 70.000 bis 80.000 DM in das Unternehmen gesteckt hatte.

Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer dem Angeklagten nicht zur Last gelegt, dem Zeugen W. vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags die Schulden des Unternehmens mit 10.000 DM verschwiegen zu haben.

Die dürftigen Feststellungen zum inneren Tatbestand des Betrugs sind aus dem Urteilszusammenhang zu ergänzen. Dieser lässt keinen Zweifel darüber, dass sich der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer der Unwahrheit seiner Erklärungen bewusst war, dass er darauf ausging, sich ungerechtfertigte Vermögensvorteile vom Zeugen W. zu verschaffen, und dass er zumindest die Möglichkeit eines Vermögensnachteils für den Zeugen erkannte und diese, wenn auch um des Unternehmens willen, billigte.

Dass der Angeklagte bei der Suche nach einem Geldgeber von vornherein auf Täuschung ausging, beweist schon die Großspurigkeit seiner Zeitungsanzeige, in der er einen Teilhaber für „lukrative Fabrikation“ suchte und große Verdienstmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Sicherheiten zusicherte, ferner seine erste Erklärung gegenüber dem Zeugen W., der Gelatineabsatz sei bereits auf Monate zu guten Preisen gesichert, obwohl damals die Herstellung noch nicht einmal behelfsmäßig begonnen hatte.

Dass der Angeklagte den Investitionsbedarf bewusst zu niedrig angegeben hat, hat der Tatrichter zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich jedoch mit hinreichender Gewissheit aus der Tatsache, dass die bilanzmäßige Schuld des Unternehmens zum 1. Oktober 1949 die Höhe der Einlage des Zeugen ████████████ und dass der Betrieb noch völlig unzureichend eingerichtet war. ██████████ zur Herstellung einer gewinnbringenden █████████ in der Folgezeit noch insgesamt an die 100.000 DM aufwendend).

Der Tatbestand eines Vergehens nach § 82 Abs. 1 Ziff. 3 GmbHG (die Anführung des § 82 Abs. 1 Ziff. 3 GmbHG in den Urteilsgründen ist ein offenkundiges Schreibversehen) ist ausreichend festgestellt. Der Angeklagte hat die ihm nach § 8 Abs. 2 GmbHG obliegende Erklärung, dass sich die Sacheinlage in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinde, bewusst falsch abgegeben; denn ihm war bekannt, dass er zur Sacheinlage gehörige Einrichtungsgegenstände und Rohstoffe (Wasserumlaufkessel, Abfüllkisten, Ziegenleimleder) der Amtersparkasse in Anröchte zur Sicherung übereignet hatte. Er hat die Erklärung zwecks Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgegeben, wie sich aus ihrer Aufnahme in die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister eindeutig ergibt. Dass die Eintragung aus Kostengünden erst später stattfinden sollte, stand der Verurteilung aus § 82 Abs. 1 GmbHG nicht entgegen.

4. Unterschlagung zum Nachteil der Zeuginnen B. und S. (letztere in Tateinheit mit Urkundenfälschung)

Auch diese Verurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den allerdings nicht ganz klaren Urteilsausführungen wollte die Strafkammer ersichtlich feststellen, dass der Angeklagte die den Zeuginnen zustehenden Lohnbeträge der als Lohnkasse dienenden sog. kleinen Ladenkasse, die er allein verwahrte und verwaltete, entnommen, den Zeuginnen aber nicht ausbezahlt, sondern für sich behalten hat. Da die Lohngelder zum Gesellschaftervermögen gehörten und daher dem Angeklagten und ██ als Gesamthandseigentum zustanden (§§ 718, 719 BGB), hat das Landgericht den Tatbestand der Unterschlagung zu Recht bejaht. Auch eine im Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen stehende Sache ist für den Täter eine fremde im Sinne des § 246 StGB (BGH 1 StR 531/50 vom 19. Februar 1952). Die im Falle ███ vorgebrachte Verteidigung, der Angeklagte habe sich für berechtigt gehalten, die entsprechenden Lohnbeträge an seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau auszuzahlen, hat die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung als widerlegt angesehen. Die Annahme einer tateinheitlich (§ 73 StGB) mit der Unterschlagung zusammentreffenden Urkundenfälschung im Falle ██ █████████████ StGB) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ob der Angeklagte bei der Unterzeichnung der Quittung mit dem ihm nicht zustehenden Namen Blanke, dem Mädchennamen der Zeugin ██████, seine Handschrift verstellt hat oder nicht, ist unerheblich, da schon der fremde Name als solcher auf einen anderen Aussteller der Urkunde als den Angeklagten hinweist.

5.

Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat das Landgericht in den Fällen, in denen es auf Gefängnis von weniger als drei Monaten erkannt hat, die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe (§ 27b StGB) nicht ausdrücklich erörtert; den Strafzumessungserwägungen kann jedoch unbedenklich entnommen werden, dass es die Anwendung des § 27b StGB nicht schlechthin übersehen hat, sondern wegen der besonderen Rücksichtslosigkeit und Einsichtslosigkeit des Angeklagten der Meinung war, dass der Strafzweck in keinem Falle durch eine Geldstrafe erreicht werden könne.

Nach alledem muss der Revision der Erfolg versagt bleiben.

GroßHilleMartin
EngelsDr. Augustin

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