Treffer
BGH Urteil

Revision in Betrugs-/Untreuesache: Teilaufhebung wegen Feststellungsmängeln und StrFG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 518/51
Datum
12.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen ihre Verurteilung u.a. wegen (gemeinschaftlichen) Betruges und Untreue. Der BGH stellte das Verfahren in einem Betrugsfall wegen Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 ein und hob das Urteil im Übrigen teilweise auf. In mehreren Betrugsfällen fehlten tragfähige Feststellungen zu Vermögensverfügung, Schaden und Kausalität (insb. bei Scheckhingabe/Unterlassen anderer Sicherungen bei möglicher Zahlungsunfähigkeit). Zudem bedurfte in einem Fall die Tatzeitaufklärung wegen möglicher Straffreiheit nach dem StrFG der Klärung; ein „in dubio pro reo“ auf Einstellung ist insoweit ausgeschlossen. Der Untreuevorwurf in einem Fall wurde wegen unklarer Treuebindung und Schadensfeststellungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 ist bei vor dem Stichtag begangenen Taten auszusprechen, wenn nach der tatrichterlichen Strafzumessung nur eine Freiheitsstrafe bis zur maßgeblichen Grenze zu erwarten ist; das Verfahren ist dann einzustellen.

2

Bei mehreren vor dem Stichtag begangenen selbständigen Taten steht die Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz nur entgegen, wenn eine zu bildende Gesamtstrafe die gesetzliche Strafgrenze überschreiten würde.

3

Ein vollendeter Betrug setzt Feststellungen dazu voraus, dass die Täuschung eine Vermögensverfügung verursacht und der eingetretene Vermögensschaden gerade auf dieser Verfügung beruht; bei möglicher Zahlungsunfähigkeit ist die Ursächlichkeit der Täuschung für den Schaden besonders darzulegen.

4

Die Hingabe eines ungedeckten Schecks trägt eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges nicht, wenn nicht festgestellt ist, dass der Getäuschte bei anderer Zahlungsweise oder anderen Sicherungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Befriedigung erlangt hätte; andernfalls kommt nur Versuch in Betracht.

5

Ist lediglich möglich, dass die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vorliegen, darf das Verfahren nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ eingestellt werden; erforderlich ist die tatrichterliche Überzeugung vom Vorliegen der Einstellungsbedingungen.

6

Eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) erfordert Feststellungen zu einer Vermögensbetreuungspflicht bzw. einem treuebegründenden Rechtsverhältnis sowie zu einem hierdurch verursachten Vermögensnachteil; bloße Nichtzahlung für bezogene Ware genügt hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ██████████████ Angestellten geboren am ███████ in █, █████████, Ehefrau █, die Hausfrau, wegen Betruges u. a. hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten Josef gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. April 1951 wird a) das Verfahren im Falle ██████ auf Kosten der Staatskasse eingestellt, b) das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen ███████ und ██████████ Waschefabrik verurteilt worden ist.

Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das genannte Urteil aufgehoben, a) soweit sie wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen sowie wegen gemeinschaftlicher Untreue in zwei Fällen und ██ ████ ██████████ verurteilt worden sind, b) in den Gesamtstrafaussprüchen.

3.) Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4.) Im Umfange der Aufhebung, die sich auch auf die jeweils zugrunde liegenden Feststellungen erstreckt, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die angeklagten Eheleute sind unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen vollendeten Betruges (§ 263 StGB) in drei Fällen, wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges in einem Falle, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Siegelbruchs (§ 136 StGB), wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung (§ 246 StGB) sowie wegen gemeinschaftlicher Untreue (§ 266 StGB) in zwei Fällen, der angeklagte Ehemann außerdem wegen Betruges in drei weiteren Fällen verurteilt worden, und zwar der angeklagte Ehemann unter Einbeziehung einer gegen ihn in einem anderen Verfahren erkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 200 DM und 100 DM, die angeklagte Ehefrau zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten und zu Geldstrafen von 40 DM und 20 DM.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.

Die Rechtsmittel sind teilweise begründet.

I. Zu den Betrugsfällen, in denen der angeklagte Ehemann allein verurteilt worden ist:

1.) Im Falle ██████ kann auf sich beruhen, ob die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines Betruges rechtfertigen. Denn das Urteil kann insoweit keinen Bestand haben, weil das Landgericht in rechtsirriger Weise das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 (StrFG) nicht angewendet hat. Wie sich aus dem Urteil ergibt, ist die Tat im März 1949, also vor dem nach § 1 StrFG maßgebenden Stichtag des 15. September 1949, geschehen. Für sie musste daher gemäß § 5 Abs. 1 StrFG Straffreiheit eintreten, sofern eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu erwarten war. Da das Landgericht hier eine Strafe von nur drei Monaten Gefängnis als angemessen erachtet hat, ist die Einstellung des Verfahrens geboten. Diese würde nur dann nicht ausgesprochen werden dürfen, wenn wegen mehrerer vor dem 15. September 1949 begangener selbständiger Handlungen eine Gesamtstrafe zu erwarten wäre, die die Grenze von sechs Monaten überschreiten würde. Als eine weitere derartige Tat käme hier allein der Betrug zum Nachteile ██████████ in Betracht. Während das Urteil nämlich bei allen übrigen Handlungen einen Zeitpunkt nach dem 14. September 1949 als Zeit der Tat erkennen lässt, bezeichnet es im Falle ██████████ den September 1949 als Tatzeit, ohne sie näher zu begrenzen. Es wäre also denkbar, dass die Tat vor dem 15. September 1949 zum Abschluss gekommen wäre. Aber auch wenn diese Möglichkeit zutreffen sollte, würde das einer Einstellung des Verfahrens im Falle ██████ nicht entgegenstehen. Denn das Landgericht hat in dem Betrugsfalle ██████████ Strafe für den angeklagten Ehemann auf zwei Monate Gefängnis bemessen, so dass die aus den Einzelstrafen von drei Monaten und zwei Monaten Gefängnis zu bildende Gesamtstrafe die in § 3 Abs. 1 StrFG vorgesehene Grenze nicht überschreiten konnte. Demnach ist, unabhängig davon, wann der Betrug zum Nachteile ██████████ begangen ist, das Verfahren gegen den angeklagten Ehemann im Falle ██████ gemäß § 3 Abs. 1 StrFG einzustellen.

2.) Im Falle ███████ sieht das Landgericht zwar mit Recht eine Täuschungshandlung des angeklagten Ehemannes darin, dass er am 10. Dezember 1949 der Zeugin ██████ einen Scheck über 1.890 DM ausgestellt hat, obwohl er wusste, dass keine entsprechende Deckung vorhanden war. Indessen ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, inwiefern die Zeugin durch das Vorgehen des angeklagten Ehemannes zu einer ihr nachteiligen Vermögensverfügung veranlasst worden und ihr dadurch ein Schaden erwachsen ist. Im Urteil heißt es zwar, die Zeugin habe es im Vertrauen auf die Bonität des Schecks unterlassen, auf einer anderen Zahlungsweise zu bestehen, und in dieser Unterlassung sei eine Vermögensverfügung zu sehen, die auch eine Vermögensschädigung zur Folge gehabt habe. Dazu hätte es jedoch näherer Darlegungen bedurft, ob die Zeugin die Befriedigung ihres Anspruchs erreicht haben würde, wenn sie eine andere Zahlungsweise verlangt hätte. Denn im Eingang der Urteilsgründe ist ausgeführt, schon im Sommer 1949 hätten sich bei den Angeklagten finanzielle Schwierigkeiten bemerkbar gemacht, deren sie nicht mehr Herr geworden wären und die schließlich zur Eröffnung des Konkursverfahrens geführt hätten. Danach sind die Angeklagten möglicherweise im Dezember 1949 schon zahlungsunfähig gewesen, so dass die Zeugin ██████ nicht infolge der Hingabe des ungedeckten Schecks durch den angeklagten Ehemann, sondern infolge der mangelnden Zahlungsfähigkeit der Angeklagten keine Befriedigung ihres Anspruchs mehr hat finden können. Wäre das der Fall gewesen, so wäre die Täuschungshandlung des angeklagten Ehemannes für den Eintritt des der Zeugin erwachsenen Schadens nicht ursächlich gewesen. Damit würde für die Annahme eines vollendeten Betruges kein Raum sein. Möglicherweise käme denn eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugsversuchs in Betracht, wenn er mit dem Bewusstsein, das Vermögen der Zeugin ██████ durch die Hingabe des ungedeckten Schecks zu schädigen, gehandelt hat.

Dasselbe gilt für die Bestrafung des angeklagten Ehemannes im Falle ████████████ (Pelzfabrik). Zwar hat dieser im März 1950, wie das Urteil feststellt, wiederum einen Scheck in Kenntnis der Tatsache ausgestellt, dass für den Scheckbetrag von 124,50 DM keine Deckung vorhanden war. Auch hat die Gläubigerin kein Geld erhalten. Inwiefern aber die Handlungsweise des angeklagten Ehemannes eine Vermögensverfügung der Gläubigerin verursacht hat, ist im Urteil nicht gesagt. Ebenso mangelt es an jeder Ausführung darüber, ob der Nichteingang des Kaufpreises bei der Gläubigerin auf die Hingabe des nicht gedeckten Schecks zurückzuführen war oder ob angesichts der an anderer Stelle des Urteils erwähnten Zahlungsunfähigkeit der Angeklagten diese die Ursache für die Nichtzahlung der Schuld und damit für den der Gläubigerin entstandenen Schaden gebildet hat.

II. Zu den Fällen, in denen beide Angeklagten verurteilt sind:

1.) Die Beanstandungen in den Fällen ███████ (Straßdas) und ██ (Waschefabrik) greifen auch in dem Betrugsfalle ██ (Platz) Platz. Allerdings hat das Landgericht hier entgegen dem Vorbringen der Revision festgestellt, der Zeuge ██ habe auf Grund der ihm am 22. Dezember 1949 in Gegenwart des angeklagten Ehemannes wahrheitswidrig abgegebenen und von ihm gebilligten Erklärung der angeklagten Ehefrau, der gepfändete Mantel sei noch da, von weiteren Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Jedoch lässt das Urteil hier jede Feststellung dahin vermissen, dass dem Zeugen ██ Schaden erwachsen und dass dieser auf die falsche Auskunft der angeklagten Ehefrau zurückzuführen ist. Weder die Höhe der Forderung des Gläubigers noch der Umfang des Ausfalls sind im Urteil angegeben. Überdies ist nicht erörtert, ob der Zeuge ██ den weiteren Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, die er infolge der unrichtigen Erklärung der angeklagten Ehefrau unterlassen hat, Erfolg gehabt haben würde, wie die Revision nicht zu Unrecht geltend macht, erforderlich gewesen. Erst dann hätte sich mit der notwendigen Sicherheit sagen lassen, ob ein etwaiger Schaden des Zeugen ██ durch jene wahrheitswidrige Äußerung der angeklagten Ehefrau bedingt war.

2.) Bei dem Betruge zum Nachteile █████ hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite an sich zutreffend bejaht. So wie das Urteil den Sachverhalt wiedergibt, haben die Angeklagten nicht, wie die Revision behauptet, ihre Zahlungsunfähigkeit verschwiegen, sondern dem Zeugen ██████ und dessen Ehefrau ihre – in Wahrheit nicht bestehende – Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, indem sie bei den Kaufverhandlungen monatliche Zahlungen von 300 oder 400 DM zusicherten, obwohl sie wussten, dass sie hierzu nicht in der Lage waren.

Wie jedoch in den Ausführungen unter I zum Falle ███████ schon bemerkt worden ist, lässt das Urteil die genaue Tatzeit nicht erkennen. Es spricht nur allgemein von September 1949, ohne dazu Stellung zu nehmen, ob die Tat etwa vor dem 15. September 1949 beendet worden ist. Dies bedarf hier im Hinblick auf die etwaige Anwendung des Straffreiheitsgesetzes der Klärung. Wäre nämlich der Betrug vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, so würde das Verfahren in diesem Falle gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 StrFG einzustellen sein. Indem das Landgericht Strafen von zwei Monaten Gefängnis für den angeklagten Ehemann und von einem Monat Gefängnis für die angeklagte Ehefrau für angemessen erachtet hat, hat es die in jenen Vorschriften vorgesehenen Grenzen, auch bei Berücksichtigung des Falles ██████ hinsichtlich des angeklagten Ehemannes, nicht überschritten. Daher wird es in der neuen Verhandlung versuchen müssen, die Tatzeit so genau wie möglich festzustellen. Sollte sich dabei allerdings nicht zur vollen Überzeugung des Landgerichts ergeben, dass der Betrug vor dem 15. September 1949 beendet war, so darf insoweit das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes nicht eingestellt werden. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 28. Juni 1951 (3 StR 63/50) entschieden hat, kann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes nur möglich ist, „in dubio pro reo“ auf Einstellung des Verfahrens nicht in Anwendung des Grundsatzes erkannt werden.

3.) In dem Betrugsfalle ████████ (WH) reichen die Darlegungen des Urteils ebensowenig wie in den Fällen ███████ (Straßdas), ██ (Platz), ███ (Waschefabrik) und █████████ aus, die Verurteilung der angeklagten Eheleute aus § 263 StGB zu tragen. Zwar ist auch hier eine Täuschungshandlung festgestellt, die in der falschen Zusicherung der angeklagten Eheleute liegt, der zur Sicherheit zu übereignende Musikschrank sei ihr unbeschränktes Eigentum, während er, was die Angeklagten wussten, gepfändet war. Nicht zu ersehen ist jedoch aus dem Urteil, worin das Landgericht die ihr Vermögen schädigende Verfügung der Firma ████████ gefunden hat. An sich könnte die Lieferung der Kommissionsware eine solche bilden, sofern diese erst nach Einräumung der „Sicherheit“ geschehen sein sollte. Eine dahingehende Feststellung hat das Landgericht aber nicht getroffen. Es heißt im Urteil nur, der die Firma ████████ vertretende Zeuge sei durch die Vorspiegelung, der Musikschrank sei nicht gepfändet, zur Annahme der „Sicherung“ veranlasst und dadurch gleichzeitig davon abgehalten worden, andere Vermögenswerte als Sicherheit zu verlangen. Das spricht dafür, dass die Firma ████████ erst nach Lieferung der Kommissionsware eine Sicherheit gefordert und dafür den gepfändeten Musikschrank sicherheitshalber übereignet erhalten hat. Sollte dies der Fall sein, so hätte das Landgericht klarstellen müssen, ob die angeklagten Eheleute bei Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages vom 23. Dezember 1949 außer dem Musikschrank andere Vermögenswerte besessen haben, die der Firma ████████ als Sicherheit hätten dienen können. Dabei würde auch in Betracht kommen, ob die Firma ████████ durch die Hinnahme der „Sicherheit“ es möglicherweise unterlassen hat, etwa zu jenem Zeitpunkt noch vorhandene Kommissionsware zurückzufordern. Erst dann wäre festzustellen gewesen, ob und in welcher Höhe der Firma ████████ durch die Täuschungshandlung der Angeklagten ein Schaden entstanden ist. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, was das Landgericht mit der Bemerkung sagen will, der Schaden der Firma ████████ liege darin, dass diese auf ihre Rechte aus dem Vertrag habe verzichten müssen. Geschädigt dürfte die Firma ████████ – soweit dazu etwas aus dem Urteil entnommen werden kann – dadurch sein, dass die Kommissionsware weder zurückgegeben noch bezahlt worden ist. Auch hierzu wird das Landgericht in der neuen Verhandlung klare Feststellungen treffen müssen.

Nicht zu beanstanden ist das Urteil im Falle ███████████.

4.) In dem Betrugsfalle ███████████ hat das Landgericht einen Betrugsversuch angenommen. Hier sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 263, 43 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite hinreichend dargetan. Die Revision geht bei ihren Bedenken von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie vorbringt, die Hinbehaltung der Hälfte des Kaufpreises durch ███████████ sei im Einvernehmen der angeklagten Eheleute geschehen. Von einem derartigen Einvernehmen ist im Urteil nichts gesagt. Daher bestand für das Landgericht kein Anlass zu prüfen, ob darin etwa ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 46 Nr. 2 StGB gesehen werden könnte.

Entgegen der Ansicht der Revision lässt das Urteil auch, soweit die angeklagten Eheleute des fortgesetzten gemeinschaftlichen Siegelbruchs nach § 136 StGB schuldig befunden worden sind, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Mit ihrer Behauptung, die Angeklagten hätten die Pfändungen für wirkungslos und sich deshalb für berechtigt gehalten, die gepfändeten Gegenstände den Eigentümern auszuhalten, bewegt sich die Revision auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und kann aus diesem Grunde damit nicht gehört werden.

Dass die Pfandsiegel an den Pelzmänteln von dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Beschlagnahme in einer Weise angelegt waren, wie § 136 StGB sie vorsieht, ist im Urteil festgestellt. Zwar hat der Gerichtsvollzieher die Pfandsiegel nur mit einer Stecknadel jeweils im Innern eines Ärmels der Pelzmäntel befestigt. Damit ist aber der Begriff des „Anlegens“ erfüllt, unter dem die mechanische Verbindung des Siegels mit dem Gegenstand zu verstehen ist (RGSt 61, 101, 102).

6.) Die Annahme einer gemeinschaftlichen Unterschlagung (§ 246 StGB) im Falle █████████████ unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat auch die Revision keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben.

7.) Dasselbe gilt hinsichtlich der Bestrafung der angeklagten Eheleute im Falle ██████████████ wegen gemeinschaftlicher Untreue (§ 266 StGB).

8.) Nicht gerechtfertigt ist hingegen die Verurteilung der Angeklagten im Falle ███████████████ und ████████████████, in dem das Landgericht ebenfalls den Tatbestand des § 266 StGB als verwirklicht angesehen hat. Nach den dazu im Urteil getroffenen Feststellungen haben die angeklagten Eheleute von der ███ ███████████████ und ████████████████ insgesamt vier Pelzmäntel erhalten, die sie verkauft und deren Erlös sie für sich behalten haben. Darüber, dass es sich dabei um Kommissionsware gehandelt habe, ist im Urteil nichts gesagt. Worin daher hier nach der Auffassung des Landgerichts ein Verhältnis der in § 266 StGB vorgesehenen Art zwischen der ███ ███████████████ und ████████████████ und den angeklagten Eheleuten und ein Treubruch auf deren Seite liegen soll, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Der Umstand allein, dass die angeklagten Eheleute in einem Zeitraum von gut sechs Wochen bei zwei Lieferungen insgesamt vier Pelzmäntel bezogen und deren Kaufpreis nicht bezahlt haben, vermag die Annahme eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 266 StGB nicht zu rechtfertigen. Auch ist nicht dargelegt, worin der nach dem Urteil nicht unerhebliche Schaden bestanden hat, den die ███ ███████████████ und ████████████████ nach Ansicht des Landgerichts durch den Vertrauensbruch der angeklagten Eheleute erlitten hat. Die tatsächlichen Feststellungen in diesem Fall bedürfen daher, um eine zutreffende rechtliche Prüfung und Beurteilung zu ermöglichen, der Ergänzung.

III. Nach alledem sind die Revisionen der Angeklagten in allen Fällen von Erfolg, in denen sie, und zwar entweder der angeklagte Ehemann allein oder beide Angeklagte gemeinsam, wegen Betruges verurteilt sind, ferner in dem Untreuefall ███████████████ und ████████████████. Insoweit sowie in den Gesamtstrafaussprüchen ist daher das Urteil – abgesehen von dem Fall ██████, in dem die Einstellung des Verfahrens auszusprechen war – aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der angeklagten Eheleute zu verwerfen.

ScharpenseelDr. SauerBaldus
Dr. KoenigerLudwig

Zitiert (1)

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