BGH: Untreue im Rundfunkhandel bei Teilzahlungsverträgen und Blankettfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 141/55
- Datum
- 15.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) setzt eine über allgemeine schuldrechtliche Rücksichtnahmepflichten hinausgehende Vermögensbetreuungspflicht voraus; die bloße Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Kauf-/Lieferverhältnis genügt regelmäßig nicht.
Übernimmt ein Händler aufgrund besonders ausgestalteter Geschäftsbedingungen wesentliche Pflichten zur Sicherung des Eigentums oder der Zahlungsansprüche des Lieferanten (z.B. Abführung von Barerlösen, Lenkung von Teilzahlungsraten an benannte Stellen, Mitwirkung an standardisierten Teilzahlungsverträgen), kann dies eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB begründen.
Wer Erlöse oder vereinnahmte Raten entgegen einer bestehenden Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung an den Berechtigten für eigene Zwecke verwendet, verwirklicht Untreue entweder als Missbrauch der eingeräumten Befugnis oder als Treubruch durch Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, je nach Zeitpunkt des Tatentschlusses.
Nachträgliche (teilweise) Tilgung oder Schadenswiedergutmachung lässt die bereits vollendete Untreue grundsätzlich unberührt und ist lediglich nachträglicher Schadensausgleich.
Das Ausfüllen bereits unterzeichneter Vertragsformulare mit einem vom Erklärungsinhalt des Unterzeichners abweichenden Inhalt und deren Weitergabe an Dritte stellt eine Urkundenfälschung dar; eine Schädigungsabsicht ist hierfür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 28. September 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Zivilingenieur Karl Peter S. aus I., dort geboren am 19. Juni 1916 wegen Unterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. September 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wurde durch das angefochtene Urteil unter Einstellung und Freisprechung im Übrigen – wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen, wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG in zwei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in einem Falle unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zu sechs Geldstrafen in Höhe von je 50 DM verurteilt.
Der Verurteilung liegen Verfehlungen des Angeklagten zugrunde, die er sich bei der Führung eines im Namen seiner Ehefrau betriebenen Radioversandgeschäfts zuschulden kommen ließ.
Mit der Revision, die Verletzungen des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht, werden die Verurteilungen wegen Untreue (§ 266 StGB) und wegen Urkundenfälschung angegriffen. Der Angeklagte wendet sich dagegen, dass er in den Fällen, in denen er als Eigenhändler tätig war, einem Kommissionär gleichgesetzt wurde. Aus dieser Begründung zusammen mit dem Revisionsantrag ist eindeutig zu entnehmen, dass er nur die Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB, nicht wegen Kommissionsuntreue nach § 95 Abs. 1 Satz 2 Börsengesetz anfechten will.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist.
Auch in sachlicher Hinsicht hat die Revision keinen Erfolg.
Der Angeklagte, dem die Führung des Geschäfts in vollem Umfang oblag, bezog teils über Großhändler, teils über unselbständige Werkvertretungen Rundfunkgeräte zu den im Rundfunkhandel üblichen Geschäftsbedingungen. Danach behielten sich die Lieferanten das Eigentum bis zur Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Angeklagte musste innerhalb vier Wochen nach Empfang der Ware entweder bei Barverkauf den Erlös an seinen Lieferanten abliefern oder er musste einen Teilzahlungsvertrag über ein bezogenes Gerät einreichen. Bei Teilzahlungsverkäufen durfte er lediglich die ihm zustehende Gewinnspanne von meist 33 % des Verkaufspreises als Anzahlung kassieren. Seine Kunden mussten sich in den Teilzahlungsverträgen, wie sie in den ihm von den Lieferanten zugegangenen Vertragsentwürfen im Einzelnen vorgeschrieben waren, verpflichten, abgesehen von der Anzahlung die Ratenzahlungen an die im Teilzahlungsvertrag bezeichnete Stelle, einen Großhändler, ein zur Finanzierung herangezogenes Institut oder die Herstellerfirma, zu entrichten, denen die Forderungen aus dem vom Angeklagten abgeschlossenen Kaufvertrag zustanden und denen das bis zur Tilgung des Kaufpreises vorbehaltene Eigentum an dem gelieferten Gerät übertragen war. Der Einzelhändler musste durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder Schuldmitübernahme für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden einstehen. Ein Umtausch oder eine Herausgabe der Geräte an den Einzelhändler war ohne Zustimmung der als Gläubiger und Eigentümer der Geräte in dem Teilzahlungsvertrag angegebenen Stelle unzulässig. Bei Schwierigkeiten in der Abwicklung der Verträge, sei es infolge Beanstandungen der gelieferten Geräte durch Kunden oder durch Nichteinhaltung der Raten, wurde der Angeklagte, dem nach Einreichung der Teilzahlungsverträge ein seiner Verpflichtung aus der Lieferung des betreffenden Geräts entsprechender Betrag in laufender Rechnung gutgebracht worden war, wiederum belastet. Obwohl ihm mit dieser Rückbelastung weder die Ansprüche auf Ratenzahlung noch die Rechte aus dem vorbehaltenen Eigentum zurück abgetreten wurden, hielt er sich in diesem Fall für berechtigt, die Geräte von den Kunden zurückzunehmen und unter Abschluss neuer Teilzahlungsverträge wieder zu veräußern.
Der Angeklagte geriet durch unredliches Verhalten zweier Untervertreter und durch sonstige geschäftliche Misserfolge spätestens seit Mitte des Jahres 1951 in stetig wachsende Schwierigkeiten. Das Geschäft kam mit einer Verschuldung von 30.000 bis 40.000 DM im September 1952 zum Erliegen.
1) Anklagepunkt Nr. 1, Fall H.
Der Angeklagte nahm am 9. November 1951 eine durch Teilzahlungsvertrag ordnungsgemäß verkaufte Musiktruhe zurück und veräußerte sie zu unbekannt gebliebenen Bedingungen an einen nicht mehr festzustellenden Kunden, wobei er schon bei der Wiederveräußerung von vornherein entschlossen war, den Erlös für sich zu behalten. Das Landgericht hat hierin eine in Tateinheit mit Unterschlagung in der Form des Missbrauchstatbestands begangene Untreue gesehen. Die Ansicht der Revision, die die Voraussetzungen für eine Untreue nicht als gegeben betrachtet, ist unbegründet, denn auf jeden Fall verstieß der Angeklagte hierbei gegen seine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Treubruchstatbestand). Zwar war der Angeklagte nach der Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen selbst Verkäufer für eigene Rechnung, dem im Gegensatz zum Kommissionär die Verantwortung für den Ausfall eines Geschäfts traf. In der Regel hat der Einzelhändler als Käufer nur den vereinbarten Kaufpreis an den Lieferanten zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen, und er hat nach § 242 BGB ganz allgemein auf die Belange seines Verkäufers Rücksicht zu nehmen. Wie der erkennende Senat bereits früher ausgesprochen hat (4 StR 346/54 vom 28. Oktober 1954), fällt die Verletzung dieser rein schuldrechtlichen Pflichten nicht unter die Strafdrohung des § 266 StGB (RGSt 71, 90, 91; 73, 299 ff.; BGHSt 1, 186, 188). Dies ist auch dann noch nicht der Fall, wenn die Vertragsbeziehungen sich infoge wiederholten Abschlusses von Lieferverträgen auf einen längeren Zeitraum erstrecken und bei vorbehaltenem Eigentum der Käufer zur Weiterveräußerung in eigenem Namen ermächtigt und zur gesonderten Aufbewahrung und Ablieferung des Kaufpreises verpflichtet ist (5 StR 627/52 vom 15. Mai 1953; 5 StR 652/53 vom 9. Februar 1954).
Hier hatte der Angeklagte jedoch, bedingt durch die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen im Rundfunkhandel, weitergehende Verpflichtungen übernommen. Er musste bei Teilzahlungsverkäufen das Eigentum zugunsten der Lieferfirma vorbehalten. Ferner hatte er dafür zu sorgen, dass der Kunde unter Ausfüllung der für die Abwicklung des Vertrags erforderlichen Zahl von Formblättern den Teilzahlungsvertrag in der vom Lieferanten vorgeschriebenen Form abschloss und dabei veranlasst wurde, keine Zahlungen mehr an den Angeklagten zu leisten (4 StR 178/53 vom 25. Juni 1953), auch das Gerät im Falle eines Umtausches und dergleichen nicht mehr an ihn, sondern an die im Teilzahlungsvertrag angegebene Stelle zurückzugeben. Außer diesen Teilzahlungsgeschäften, die die Regel bildeten, konnte der Angeklagte Barverkäufe abschließen. Alsdann hatte er den Erlös innerhalb vier Wochen nach Empfang der Ware abzuführen. Eine Gesamtbetrachtung dieser besonders gearteten Geschäftsbeziehungen ergibt, dass der Angeklagte über einen gewöhnlichen Kaufvertrag hinausgehende Verpflichtungen übernommen hatte, die einen wesentlichen Teil der Vertragsbestimmungen bildeten. Sie dienten dazu, bei Barverkäufen wie auch bei Teilzahlungsverkäufen das Eigentum des Lieferanten oder seine Forderung auf Zahlung des Kaufpreises, somit seine Vermögensinteressen zu sichern. Indem der Angeklagte bei der Veräußerung der Musiktruhe verfuhr, vielmehr von vornherein zur Verwertung des dem Lieferanten zustehenden Erlöses für eigene Zwecke entschlossen war, verletzte er die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Lieferanten. Da die weiteren Voraussetzungen des Treubruchs in objektiver und subjektiver Hinsicht festgestellt sind, ist die Verurteilung wegen Untreue nicht zu beanstanden. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung (3 StR 373/52 vom 26. März 1952; 4 StR 346/54 vom 28. Oktober 1954).
Aus den gleichen Gründen sind die Verurteilungen im Falle Ilkens wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue (Anklagepunkt Nr. 9) und im Falle GC (Anklagepunkt Nr. 10) gerechtfertigt.
2) Anklagepunkt Nr. 2 b, Fall ███████
In einem weiteren Fall hatte der Angeklagte Zahlungen auf eine Forderung, die ihm nicht mehr zustand, entgegengenommen, da der augenblickliche Gläubiger dem Käufer des Geräts nicht bekannt war. Er hatte dem Kunden, der einen Teilzahlungsvertrag geschlossen hatte, die Abführung des Geldes an den richtigen Gläubiger versprochen. Er verbrauchte das Geld später für sich, obwohl er in der Zwischenzeit erkannt hatte, dass die Radiogroßhandlung [REDACTED] Inhaber der Forderung war. Das Landgericht hat hier im Ergebnis zutreffend den Missbrauchstatbestand abgelehnt, denn der Angeklagte war weder zur Verfügung über die Forderung noch über das ihm ausgehändigte Geld, falls dieses überhaupt Eigentum der Gläubigerin geworden wäre, befugt. Da der Angeklagte, wie bereits oben unter Ziffer 1 angeführt ist, die Vermögensinteressen seines Lieferanten wahrzunehmen hatte, beging er mit der Vorbehaltung des Erlöses das Vergehen der Untreue in der Form des Treubruchs, für den auch die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale im Urteil festgestellt sind (vgl. dazu für den Fall der Untreue des Kommissionärs BGH LM § 266 StGB Nr. 11).
Das Gleiche gilt für die Fälle ROD und HC (Anklagepunkte Nr. 7 a und 7 b). In diesen Fällen war der Angeklagte, obwohl ein Teilzahlungsvertrag geschlossen war, ermächtigt, Ratenzahlungen bei den Kunden zu kassieren, die er jedoch unverzüglich an die Gläubigerin abzuführen hatte. Er verwendete diese Beträge für sich. Es ist im Urteil nicht eindeutig dargelegt, ob er schon bei Erhalt der Ratenzahlungen zu einer abredewidrigen Verwendung entschlossen war. Allerdings könnte die bei der rechtlichen Würdigung gebrauchte Wendung, er habe den Erlös „befugterweise“ einkassiert, dafür sprechen, dass er in diesem Zeitpunkt noch nicht zur pflichtwidrigen Verwendung entschlossen war. In jedem Falle ist die Verurteilung gerechtfertigt. War er schon beim Einzug der Gelder zum eigenützigen Verbrauch entschlossen, so hatte er seine Befugnis zur Verfügung über die der Gläubigerin zustehende Forderung missbraucht (BGH 4 StR 346/54 vom 28. Oktober 1954; BGHSt 5, 61). Wenn er den Entschluss erst später fasste, dann machte er sich, wie das Landgericht in rechtlicher Einsicht zutreffend ausführt, durch Verletzung seiner Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen des Treubruchs schuldig. Die spätere teilweise Tilgung der Forderungen seiner Lieferanten stellt lediglich eine nachträgliche Schadensausgleichung dar, sodass die Verurteilung wegen Untreue, deren übrige Voraussetzungen festgestellt sind, zu Recht besteht.
3) Urkundenfälschung
Auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung sind unbegründet. Der Angeklagte machte in fünf Einzelfällen auf den Teilzahlungsvertragsvordrucken, die in mehrfacher Fertigung von den Kunden unterschrieben werden mussten, und zwar in den Fällen, in denen nur das erste Blatt voll ausgefüllt war, während die übrigen Formulare nur die Unterschrift des Kunden trugen, in den zuletzt genannten, zur Weiterleitung bestimmten Formblättern Eintragungen, die von den auf dem ersten Blatt abgegebenen Erklärungen des Kunden abwichen, indem er hier andere Geräte und höhere Verkaufspreise aufführte. Diese Formulare reichte er den Lieferanten ein. Damit gab er dem Blankett einen den Anordnungen der als Urheber erscheinenden Person widersprechenden Inhalt und machte außerdem von dieser so gefälschten Urkunde Gebrauch. Dadurch ist der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt (BGHSt 5, 295; Schönke-Schröder, § 267 VII).
Dass die Kunden in den in Frage kommenden Fällen mit der abweichenden Ausfüllung einverstanden gewesen wären, was allerdings der Annahme einer Urkundenfälschung entgegenstehen würde, ist im Urteil ausdrücklich ausgeschlossen. Die entgegenstehende Auffassung der Revision steht im Widerspruch zu diesen tatsächlichen Feststellungen. Es ist an anderer Stelle des Urteils nur ausgeführt, dass Großhändler und Lieferfirmen gelegentlich derartige unrichtige Teilzahlungsverträge gebilligt hatten. Dass der Angeklagte, wie die Revision meint, in den zum Gegenstand der Verurteilung gemachten Fällen, in denen die Lieferanten die Änderungen nicht kannten und nicht billigten, nicht zum Zwecke der Täuschung gehandelt habe, widerspricht ebenfalls den weiteren Feststellungen des Urteils, wonach das Ziel seiner Maßnahmen war, die Lieferanten über die wirklichen Geschäfte zu täuschen, weil er nach derartigen „Korrekturen“ Aussicht auf Hereinnahme der Teilzahlungsverträge durch die Firmen und damit auf die von ihm erstrebte Gutschrift auf seinem Konto hatte. Eine Schädigung der Firmen oder der Kunden ist zur Urkundenfälschung nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt hätte, sind bei dieser Sachlage nicht gegeben. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung begegnet daher keinen Bedenken.
| Justizangestellter | Seibert | Lang-Hinrichsen | |||
| Engels | Krumme | Haager |
Zitiert (5)
- BGH · 3 StR 373/52 · 15.02.1952Eigentumsvorbehaltskauf: Keine Untreue bei Weiterverkauf ohne Vertreterstellung (§ 266 StGB)
- BGH · 4 StR 346/54 · 28.10.1954Konkursdelikte: Absicht bei Gläubigerbegünstigung und Treuepflicht i.S.d. § 266 StGB
- BGH · 4 StR 178/53 · 25.06.1953BGH: Treupflicht aus Kreditsicherungsabrede begründet Untreue (§ 266 StGB)
- BGH · 5 StR 652/53 · 09.02.1953Revision: Keine Untreue durch Vertragsnebenpflichten – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 627/52 · 15.05.1953Revision: Freispruch wegen Untreue; Treubruch und Missbrauchstatbestand verneint