Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Freispruch wegen Untreue; Treubruch und Missbrauchstatbestand verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 627/52
Datum
15.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Verurteilung wegen Untreue. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf und sprach ihn frei, da die Feststellungen keinen Treubruch oder Missbrauchstatbestand nach § 266 StGB tragen: Die Absicht zur Verwertung des Erlöses entstand erst nach der Einziehung und vertragliche Abreden begründeten keine treuhänderische Pflicht. Die übrigen Verurteilungen blieben unberührt; die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und zur Neufestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt voraus, dass die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen typischer und wesentlicher Inhalt des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ist.

2

Die bloße Ermächtigung, eine Forderung im eigenen Namen für fremde Rechnung einzuziehen, oder ein Eigentumsvorbehalt begründen nicht von sich aus eine Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB.

3

Zur Verwirklichung des Missbrauchstatbestands ist erforderlich, dass der Täter bereits bei der Verfügung über fremdes Vermögen den Entschluss gefasst hat, dieses seinem eigenen Vermögen zuzuwenden.

4

Eine stille Zession, die eine einzelne Forderung dem Vermögen eines Dritten zuweist, schafft nicht automatisch eine dauerhafte Treuepflicht des Einziehenden; Treubruchsvoraussetzungen erfordern Pflichten, die über bloße Einzelfälle oder kurzfristige Vereinbarungen hinausgehen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Joachim ██████ aus █████, geboren am █████ in ██, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Vertreter der Bundesanwaltschaft ███████ bei der Verkündung, Justizangestellte ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. November 1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle [REDACTED] verurteilt ist. Er wird in diesem Falle freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsmittels hat insoweit die Staatskasse zu tragen.

Ferner wird die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts wegen Betruges zum Nachteil der Frau ██, wegen Untreue zum Nachteil der Frau ██████, sowie wegen Verstrickungsbruchs in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Siegelbruch, verurteilt worden. Seine Revision ist auf denjenigen Teil des Urteils beschränkt, der den Untreuefall betrifft. Die Beschränkung ist wirksam, da es sich hierbei um einen trennbaren Teil des Urteils handelt.

Die Revision, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet. Die Sachrüge greift durch.

Nach den Feststellungen des Urteils verkaufte Frau ██████ dem Angeklagten Christbaumschmuck für 1.399,— DM-West. Sie lieferte die Ware unter Vorbehalt des Eigentums bis zur Bezahlung des Kaufpreises. Der Angeklagte war ermächtigt, den Schmuck im eigenen Namen weiterzuverkaufen, jedoch sollte er den erzielten Kaufpreis in Höhe von 1.399,— DM-West für die Verkäuferin einziehen. Nachdem der Angeklagte den Schmuck für 6.783,16 DM-West an die Firma ███ verkauft und Frau ██████ ihm in der Zwischenzeit größere Beträge geliehen hatte, vereinbarten beide im Juli 1950, dass der Angeklagte den von ihm erzielten Kaufpreis von der Firma ███ für die Verkäuferin einziehen und den Betrag nach Abzug von Frachtkosten, die durch die Lieferung an die Firma █████ entstanden waren, an sie auszahlen solle. Das Landgericht hat diese Vereinbarung dahin ausgelegt, dass der Angeklagte durch sie seine gesamte Forderung gegen die Firma im Wege stiller Zession an Frau ██████ abgetreten habe. Der Angeklagte hat den von Frau ██████ eingezogenen Kaufpreis für sich, nämlich zur Begleichung anderer Schulden, verbraucht.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) nicht. Ob der Angeklagte dadurch, dass er die an Frau ██████ abgetretene Forderung vereinbarungswidrig für eigene Rechnung einzog, den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht haben kann, bedurfte keiner Erörterung. Diese Möglichkeit scheidet aus; denn nach den erschöpfenden Feststellungen des Urteils muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte seinen Entschluss, den Erlös für sich zu behalten, erst gefasst hat, nachdem er die 6.783,16 DM-West eingezogen hatte. Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB ist im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts ebenfalls nicht erfüllt. Durch den mit Frau ██████ abgeschlossenen Kaufvertrag wurde der Angeklagte nicht verpflichtet, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen. Der Treubruchstatbestand setzt voraus, dass die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen der typische und wesentliche Inhalt des Rechtsverhältnisses ist. Das trifft für die Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer regelmäßig nicht zu. Dies auch dann nicht, wenn, wie hier, der Verkäufer sich das Eigentum an der verkauften Ware vorbehalten, den Käufer jedoch ermächtigt hat, die Ware im eigenen Namen weiterzuverkaufen und die Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des von ihm zu zahlenden Kaufpreises für den Verkäufer einzuziehen. Aus dem Eigentumsvorbehalt kann eine Verpflichtung des Angeklagten, das Eigentum der Zeugin in einer ihre Interessen wahrnehmenden Form zu schützen, nicht hergeleitet werden. Im Gegenteil war der Vertragszweck gerade darauf gerichtet, dass der Angeklagte die ihm übergebene Ware weiterverkaufen, sie an seinen Käufer übereignen und so das Eigentum daran untergehen sollte. Ebensowenig ergibt sich eine Verpflichtung des Angeklagten zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen aus der Vereinbarung, dass er die Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des an die Verkäuferin zu zahlenden Kaufpreises für diese einziehen sollte. Typischer und wesentlicher Inhalt des Rechtsverhältnisses war auch bei dieser Sachlage nicht die Pflicht des Angeklagten, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, sondern seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Sie ist durch die in Rede stehende Vereinbarung nur näher bestimmt worden, nämlich dahin, dass er seine Kaufpreisschuld erfüllen sollte, indem er die Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe seiner Kaufpreisschuld für die Verkäuferin einzog und den eingezogenen Betrag an sie abführte (ebenso BGH vom 13.3.1952 – 5 StR 163/52 und vom 26.3.1953 – 3 StR 373/52). Durch die Vereinbarung vom Juli 1950, durch die der Angeklagte seine gesamte Forderung aus dem Weiterverkauf im Wege der stillen Zession an Frau ██████ abtrat und nach der er nunmehr die gesamte Forderung für diese einziehen sollte, ist eine Pflicht des Angeklagten zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ebenfalls nicht begründet worden. Die Forderung aus dem Weiterverkauf gehörte zwar von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr zu seinem Vermögen, sondern zu demjenigen der Verkäuferin. Die dem Angeklagten eingeräumte Befugnis, diese einzelne Forderung im eigenen Namen für fremde Rechnung einzuziehen, genügt jedoch nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, dass ihm eine Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB oblag. Beim Treubruchstatbestand des § 266 StGB ist, wie sich aus den Worten „Betreuung“ und „Wahrnehmung“ von „Vermögensinteressen“ ergibt, an Pflichten und Pflichtenkreise gedacht, die sich ihrer Dauer nach über eine gewisse Zeit oder ihrem Umfang nach über bloße Einzelfälle hinaus erstrecken (RGSt 69, 58 / 61 / 62). Das trifft hier nicht zu. Der Angeklagte war daher in diesem Falle freizusprechen.

Soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Frau █████████ sowie wegen Verstrickungsbruchs in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Siegelbruch, verurteilt ist, war das Urteil einer Nachprüfung durch den Senat nicht zugänglich, da die Revision nur hinsichtlich desjenigen trennbaren Teils des Urteils eingelegt ist, der den Untreuefall betrifft.

SchmidtDr. GeierSiemer
SarstedtSchmitt

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