BGH: Untreue bei Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt; Anforderungen an Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 163/52
- Datum
- 13.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsfolgerungen über Pflichten aus einer vertraglichen Abrede ersetzen bei komplexeren Vereinbarungen nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zum Vertragsinhalt und dessen tatrichterlicher Auslegung.
Der Treubruchtatbestand der Untreue setzt voraus, dass die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen der typische und wesentliche Inhalt des Rechtsverhältnisses ist; reine schuldrechtliche Erfüllungspflichten zwischen Verkäufer und Käufer genügen regelmäßig nicht.
Untreue erfordert zudem einen Pflichtenkreis mit eigenverantwortlicher Bewegungsfreiheit bei der Interessenwahrnehmung; fehlt es daran, scheidet eine Strafbarkeit aus § 266 StGB aus.
Für eine Verurteilung wegen Vollstreckungsvereitelung ist die Täterschaft des Angeklagten an der vereitelnden Handlung konkret festzustellen; eine generelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für alle Vorgänge im Betrieb genügt nicht.
Bei der Verhängung von Freiheitsstrafe ist nach § 27b StGB zu prüfen, ob der Strafzweck auch durch Geldstrafe erreicht werden kann; dies gilt auch dann, wenn mildernde Umstände versagt wurden und dadurch die Möglichkeit alleiniger Geldstrafe entfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl Heinz W ██████, geboren am ██████ 1920 in ██, aus ██, eg. CO, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Meineids, Betruges, Untreue und Vollstreckungsvereitelung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Berlin in der Sitzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Dr. Waschow Bundesrichter Bundesrichter Dr. Else Koffka Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. Oktober 1951, soweit der Angeklagte wegen Meineids, Untreue und Vollstreckungsvereitelung verurteilt ist, im Schuld- und Strafaussprache, soweit er wegen Betruges verurteilt ist, nur im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. Oktober 1951 wegen Meineides, wegen Betruges, wegen Untreue und wegen Vollstreckungsvereitelung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und 2 Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise für je 20 DM einem Tage Gefängnis verurteilt worden. Ihm sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt, und er für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, hatte mit teilweise Erfolg.
I. Die Rüge der Revision, der § 265 StPO sei dadurch verletzt, dass dem Angeklagten nur eröffnet worden sei, er könne wegen Untreue statt wegen Unterschlagung verurteilt werden, ohne einen Hinweis, welcher der beiden Tatbestände des § 266 StGB vom Gericht in Betracht gezogen werde, greift nicht durch. Da der Angeklagte durch einen Verteidiger beraten war, und zu diesem gemachten Hinweis ausweislich des Sitzungsprotokolls „Ausführungen nicht gewünscht wurden“, erübrigte sich eine nähere Darlegung des Inhalts des § 266 StGB.
II. a) Die Revision macht geltend, der dem Angeklagten zur Last gelegte Betrug falle unter das Straffreiheitsgesetz vom 12.1.1950. Es sei durchaus möglich, dass der Angeklagte die Versicherung, er habe den Mietzins für die letzten 12 Monate regelmäßig gezahlt und schulde auch keine Miete aus dem früheren Mietverhältnis, bereits vor dem 15.9.1949 abgegeben habe.
Der Betrug war aber erst durch die Übergabe der unrichtigen Versicherung, dass keine Mietrückstände aus früheren Mietverhältnissen vorhanden seien, an die Vermieterin dieser zur Kenntnis gebracht und damit vollendet. Die Versicherung trägt das Datum vom 19. September 1949. Übrigens ergibt der auf Grund dieser Rüge nachzuprüfende Inhalt der
Verhandlungsakten, dass der Zeuge ██ vom Angeklagten den Auftrag erhalten hatte, die Mietverträge von der Vermieterin abzuholen, damit der Umzug in die gemieteten Räume erfolgen könne, und dass ihm bei dieser Gelegenheit der Fragebogen von der Vermieterin vorgelegt worden ist, den er alsbald auf Grund der fernmündlichen Angaben des Angeklagten ausgefüllt und übergeben hat.
Die neue Behauptung der Revisionsbegründung, dass der Angeklagte den Vermieter seines früheren Geschäftslokals durch Sicherungsübereignung befriedigt habe, ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Sie steht überdies mit der Angabe des Angeklagten, er habe mit dem früheren Vermieter ratenweise Tilgung seiner Mietschulden vereinbart, in Widerspruch.
Das Urteil war indessen wegen des Strafausspruchs insoweit aufzuheben. Die Urteilsgründe ließen entgegen der Vorschrift des § 27b StGB nicht erkennen, dass das Landgericht geprüft hat, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden könne. (Vgl. RGSt 60, 115). Diese Prüfung hat auch stattzufinden, wenn durch Versagung mildernder Umstände die bei ihrer Zubilligung an sich bestehende Möglichkeit, allein auf Geldstrafe zu erkennen, ausgeschlossen worden ist. (Vgl. RGSt 58, 106).
b) Der Angeklagte hatte im Januar 1950 von der ██████ Industrie GmbH. in ██████ 2.300 kg Hymirleim gekauft und geliefert erhalten. Die Verkäuferin hatte sich das Eigentum bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte sei „bevollmächtigt“ gewesen, den Leim an beliebige Käufer und zu beliebigem Preise weiter zu veräußern. Er sei aber verpflichtet gewesen, den Erlös nach Abzug seines Gewinnes an die Verkäuferin abzuführen. Das tat er jedoch nicht.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Untreue nicht. Was die Strafkammer über die Verpflichtungen des Angeklagten gegenüber der Verkäuferin ausführt, sind Rechtsfolgerungen, nicht tatsächliche Feststellungen. Allerdings können ganz einfache und feststehende Rechtsbegriffe (wie Kauf oder Eigentum) die hinter ihnen stehenden Tatsachen ausreichend bezeichnen. Anders ist es jedoch bei verwickelteren Abmachungen. Hier bedarf es zunächst der tatsächlichen Feststellung, welchen Wortlaut die Vereinbarungen gehabt haben, sodann der tatrichterlichen Auslegung dieses Wortlauts, und erst dann kann geprüft werden, ob und welche Rechte und Pflichten des Angeklagten sich ergeben. Nur so wird das Revisionsgericht in die Lage gesetzt, die rechtlichen Folgerungen auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen.
Dass der Verkäufer den Käufer zur Weiterveräußerung der Ware „bevollmächtigt“, ist auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt völlig unüblich. Denn dann dürfte der Käufer die Ware nur im Namen des Verkäufers weiterveräußern. Um das zu tun, brauchte er sie aber nicht zu kaufen. Anscheinend meint das Landgericht: daher keine Vollmacht (§ 167 BGB), sondern eine Einwilligung (§ 185 BGB).
Besonders eingehender Prüfung bedarf die vom Angeklagten übernommene Verpflichtung, den Erlös nach Abzug des Gewinnes an die Verkäuferin abzuführen.
Solche Abreden können in der Art getroffen werden, dass der Verkäufer Miteigentümer oder Miteigentümer des Erlöses wird. Alsdann kann der Käufer Unterschlagung am Erlös begehen. Das Landgericht nimmt hier – möglicherweise mit Recht – eine nur schuldrechtliche Verpflichtung des Angeklagten zur Abführung des Erlöses an. In diesem Falle kommt nach den bisherigen Feststellungen Untreue nicht in Betracht.
Zur Annahme des Treubruchtatbestandes fehlt es an zwei Voraussetzungen.
Erstens kann der Treubruchtatbestand nur dann vorliegen, wenn die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, der typische und wesentliche Inhalt des Treuverhältnisses ist. Daran fehlt es zwischen Verkäufer und Käufer regelmäßig. Die typische und wesentliche Verpflichtung des Käufers besteht darin, den Kaufpreis zu zahlen. Diese Verpflichtung dient zwar den Vermögensinteressen des Verkäufers, richtet sich aber nicht auf deren „Betreuung“. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Kaufpreis nach dem Vertrage entrichtet werden soll. In dieser Hinsicht macht es keinen Unterschieden, ob der Kaufpreis durch Barzahlung, durch Aufrechnung, durch Abführung des Erlöses oder wie sonst entrichtet wird. Immer stehen die Vermögensinteressen des Käufers und des Verkäufers einander gegenüber; keiner von beiden hat die des anderen zu „betreuen“. Es handelt sich um einfache schuldrechtliche Verbindlichkeiten, deren Nichterfüllung keine strafrechtlichen Folgen hat.
Zweitens kann Untreue nur begehen, wer in seinem Pflichtenkreis eine gewisse Bewegungsfreiheit und Selbstindigkeit hat. Auch daran scheint es hier nach den bisherigen Feststellungen zu fehlen. Zwar war es dem Angeklagten überlassen, an wen und zu welchem Preise er den Leim weiter verkaufen wollte. Aber das tat er ohnehin im eigenen Namen und ausschließlich im eigenen Interesse. Von einer „Betreuung“ des Verkäufervermögens könnte, wenn überhaupt, nur mit Bezug auf den Erlös die Rede sein. War der Angeklagte verpflichtet, diesen Erlös nach Abzug seines Gewinns der Verkäuferin zu übersenden, so ist nicht zu ersehen, welche Selbständigkeit er bei dieser Interessenwahrnehmung noch gehabt haben könnte.
Auch der Missbrauchstatbestand ist nicht gegeben. Wenn der Angeklagte den Leim veräußern durfte, und wenn der Erlös sein Eigentum wurde, verfügte er nicht in unerlaubter Weise über fremdes Vermögen.
c) Entgegen dem Vortrag der Revision ist dem Landgericht insoweit beizutreten, als es feststellt, dass dem Angeklagten auf Grund der wiederholten Mahnungen durch die Lieferfirma bekannt war, dass die Zwangsvollstreckung aus Herausgabe der Ware ihm drohe. Es kommt hierbei lediglich darauf an, ob nach den Umständen des Falles angenommen werden kann, dass der Berechtigte den ernstlichen Willen hat, seinen Anspruch notigenfalls durch Zwangsvollstreckung zu verwirklichen, und ob dieser Wille aus den Umständen ersichtlich ist. Dies zu entscheiden, liegt wesentlich im richterlichen Ermessen des Tatrichters (vgl. § 288 StGB).
Bei einer Zwangsvollstreckung vereitelnden Handlung des Angeklagten sieht das Landgericht unter anderem darin, dass er noch am 25. April 1950, einen Tag vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung, ein Fass Leim an den Zeugen ████████████████ verkauft hat.
Der Angeklagte bestreitet, wie die Angaben des Urteils erkennen lassen, seine Täterschaft mit dem Hinweis, dies habe in seiner Abwesenheit einer seiner Angestellten getan haben. Die Feststellungen des Urteils tragen nicht den Urteilsspruch. Irrig ist die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte trage für alles, was in seinem Laden vorgeht, die ausschließliche Verantwortung. Eine solche Verantwortung mag auf dem Gebiet des Zivilrechts bestehen; eine Bestrafung kann nur den treffen, der an der Straftat mitwirkt. Auch die Aussage der Zeugin ██, dass der Angeklagte nur einmal längere Zeit seinem Betriebe ferngeblieben sei, ist nicht geeignet, die Täterschaft des Angeklagten zu begründen. Denn diese Aussage der Zeugin besagt nicht, dass der Angeklagte gerade am 25.4.1950, als der Verkauf an ████████████████ erfolgte, anwesend gewesen sei.
Dass der Angeklagte 600 bis 700 kg Leim in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, beiseite geschafft hat, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem Fehlen dieser Mengen am 26.4.1950. Die Ausführung des Urteils hierzu lässt nicht erkennen, wodurch die Täterschaft des Angeklagten für das Nichtvorhandensein des fehlenden Leims festgestellt ist.
d) Auch soweit der Angeklagte wegen Meineides verurteilt ist, ergeben sich Bedenken. Die einstweilige Verfügung vom 26.4.1950 erging dahin, dass der Angeklagte die ihm am 26.1.1950 gelieferten Waren, soweit noch vorhanden, an die ██████ Industrie GmbH. herauszugeben hat. Nachdem die Zwangsvollstreckung am 9. Mai 1950 nahezu fruchtlos ausgefallen war, leistete der Angeklagte am 16. Juni 1950 den Offenbarungseid gemäß § 883 ZPO dahin, dass er die herauszugebenden Sachen nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden bzw. wohin sie verbracht worden sind.
Das Landgericht sieht den Meineid darin, dass der Angeklagte nach der Eidesleistung die vom 12. Juli 1950 datierte Rechnung über 77,50 DM bei der Fa. Berkemeyer hat kassieren lassen.
Die Revision irrt, wenn sie meint, dass der Angeklagte nur über die Waren, die am 9. Mai 1950 in seinem Besitz sich befanden, im Offenbarungseid Auskunft zu geben habe. Die Eidesnorm enthält auch die Versicherung, dass der Schuldner nicht wisse, wo die herauszugebenden Sachen sich befinden bzw. wohin sie verbracht worden sind. Die Pflicht des Offenbarungseides aus § 883 ZPO umfasst nicht nur die Pflicht, sich über seine unmittelbare Kenntnis von dem Verwahrungsort zu äußern, sondern darüber hinaus auch die Pflicht des Schuldners zur Mitteilung aller Tatsachen, aus denen sich wenigstens mittelbar ein Schluss auf den Verbleib der Sachen ziehen lässt. Denn der Gläubiger soll auf diese Weise Unterlagen für eine weitere Nachforschung und für eine vielleicht mögliche künftige Zwangsvollstreckung erlangen (DR 1942, 169; Ue 1939, 363).
Mit Recht hat das Landgericht auf Grund der genannten Rechnung vom 12.7.50 festgestellt, dass der Angeklagte bei Leistung des Offenbarungseides wusste, an wen ein Teil der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiter verkauft war. Man wird auch dem Landgericht darin zustimmen können, dass der Angeklagte sich am 16. Juni 1950 wohl noch hätte erinnern müssen und können, dass an ████████ Waren verkauft und geliefert worden sind.
Ausweislich des Offenbarungseidprotokolls hat der Angeklagte indessen noch Angaben über die Art und Weise des Verkaufs der Waren gemacht und angegeben, er wisse nicht, wo die Ware sich jetzt befinde.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die – ihm anscheinend erteilte – Belehrung über seine Offenbarungspflicht nicht richtig verstanden und geglaubt hat, er müsse angeben, wo die Ware im Augenblick der Eidesleistung sich tatsächlich befinde, nicht aber: an wen er sie geliefert habe. Die Feststellungen des Urteils sind insoweit nicht erschöpfend. Es wird zu klären sein, was denn der Angeklagte zu dem Amtsgerichtsrat ████████ gesagt und was dieser darauf erwidert hat.
Die Angabe des Urteils, ████████ bestritten, dass der Angeklagte zu ihm vor Leistung des Eides gesagt habe, er wisse nicht genau, ob der Eid, so wie er verlangt werde, richtig sei, ist mehrdeutig.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
| Dr. Neumann | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Waschow | Dr. Koffka |
Zitiert von (3)
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