Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung der Untreue-Verurteilung; Prüfung von Treuepflicht und Vertragsgestaltung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 676/53
Datum
07.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Untreue verurteilt; der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Revisionsgericht beanstandet unzureichende Feststellungen zur vertraglichen Gestaltung (Kauf-/Kommissionsverhältnis) und zur inneren Tatseite. Es fordert genaue Darlegungen, ob eine Treuepflicht i.S.v. §266 StGB bestand und ob Vorsatz vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 266 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Treuepflicht übernommen hat, die ihn zur Wahrung fremder Vermögensinteressen mit einem gewissen Maß an Selbständigkeit und Entscheidungsspielraum verpflichtet.

2

Das bloße Nichterfüllen von Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag begründet für sich noch keine Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB; hierfür sind besondere Umstände oder eine vertragliche Gestaltung (z. B. Kommissionsverhältnis) erforderlich.

3

Wenn die Annahme fremder Zahlungen von vornherein mit dem Vorsatz verbunden ist, die Mittel zu vereinnahmen, kommen Betrug oder Unterschlagung in Betracht; wird der Entschluss erst nach Empfang gefasst, ist insbesondere Unterschlagung zu prüfen.

4

Bei unklarer vertraglicher Gestaltung und unzureichenden Feststellungen zur inneren Tatseite hat das Tatgericht die Vertragsbedingungen und den Vorsatz hinreichend darzustellen; ansonsten ist die Entscheidung aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. August 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef ███ aus ███, dort geboren den ███████ 1914, wegen Untreue

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, ███████████ ███████ Staatsanwalt █████████ ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im Mittel-

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. August 1953 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen – wegen fortgesetzter Untreue zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Der Angeklagte führte im Jahre 1950 ein Elektro-Einzelhandelsgeschäft, dessen Umsatz in der Hauptsache im Verkauf von Rundfunkgeräten bestand. Die Geräte wurden ihm von Großhandelsfirmen auf Kredit geliefert und blieben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der Verkäufer. Der Angeklagte durfte sie in seinem Geschäft im eigenen Namen weiterverkaufen, hatte aber die Pflicht, bei Barzahlung auch seinerseits den Kaufpreis nach Abzug seiner Verdienstspanne an seinen Verkäufer zu entrichten. Vereinbarte er mit seinen Käufern Ratenzahlungen, so mussten alle Zahlungen an die Großhandelsfirmen oder deren Finanzierungsinstitute geleistet werden. Der Angeklagte durfte die Anzahlungen nur bis zur Höhe seiner Verdienstspanne für sich behalten. Die Teilzahlungsverträge legte er seinen Lieferanten vor, die ihn mit entsprechenden Gutschriften auf seinem Konto erkannten. Zahlten die Käufer nicht, konnte des Angeklagten mit den rückständigen Raten wieder belastet werden.

In sechs Fällen hat der Angeklagte Ratenzahlungen seiner Käufer, die von diesen unmittelbar an die Lieferfirmen zu entrichten waren, angenommen und sich verpflichtet, sie an die Berechtigten weiterzugeben. Er behielt die Beträge und verwendete sie in seinem Geschäft. Darin hat das Landgericht eine Untreue gesehen; nach den mit den Käufern getroffenen Vereinbarungen sei der Angeklagte verpflichtet gewesen, Vermögensinteressen der Käufer wahrzunehmen. Dem kann nicht schlechthin gefolgt werden. Die erwähnten Vereinbarungen (§ 662 BGB) können allerdings den Charakter eines Auftrages haben; auch kann die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, aus einem Auftrag hergeleitet werden, aber in allen Fällen Voraussetzung, dass dem Beauftragten eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit bei der Erfüllung seiner Pflichten belassen ist. Daran fehlte es. Die Pflicht des Angeklagten erschöpfte sich darin, einen erhaltenen Betrag an einen anderen weiterzugeben; ein selbständiges Handeln innerhalb des Rahmens seines Auftrages konnte im dann nicht möglich sein. Damit entfiele die Anwendung des § 266 StGB.

Der Sachverhalt nötigt noch zur Prüfung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt: Mit Rücksicht auf die getroffenen Vereinbarungen liegt die Annahme nahe, dass Käufer dem Angeklagten Eigentum an den übergebenen Geldbeträgen nicht wollten; er sollte möglicherweise nur der Überbringer des Geldes sein. Hatte er von vornherein die Absicht, die Raten in diesen Fällen für sich zu verbrauchen, so kann er sich durch die Vorspiegelung seiner Bereitschaft, die Geldbeträge abzuführen, des Betrugs zum Nachteil seiner Käufer schuldig gemacht haben. Hat er aber erst nach Empfang der Beträge den Entschluss gefasst, das Geld sich zu verwenden, so kann sein Verhalten als Unterschlagung gewertet werden (vgl. BGH vom 12. Februar 1953 – 4 StR 263/52).

Das Landgericht führt zwar aus, es habe sich nicht mit Sicherheit feststellen lassen, ob der Angeklagte die Absicht entsprechenden Vorsatzes gehabt habe. Ob es dabei aber von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Insoweit bedarf es näherer Darlegungen.

Weil die Käufer den Vertrag rückgängig machen wollten oder nicht mehr in der Lage waren zu zahlen, hat der Angeklagte in acht weiteren Fällen Rundfunkgeräte wieder zurückgenommen, obwohl er die Vertragsurkunden der Lieferfirma ███ schon früher „hereingegeben hatte“. Er verkaufte in zwischen die Geräte nochmals, ohne ███ davon Kenntnis zu geben, und behielt die von den Käufern gezahlten Beträge für sich. Auch in diesem Verhalten erblickt das Landgericht eine Untreue: Der Angeklagte wäre verpflichtet gewesen, die neuen Verträge an ███ „hereinzugeben“; er hätte damit die Pflicht übernommen, die Vermögensinteressen seiner Lieferfirma wahrzunehmen. Seine Verpflichtung habe er zum Schaden des ██ █████████ verletzt. Die Rechtsanwendung des Tatrichters unterliegt auch in diesen Fällen Bedenken.

Die Besonderheit der zwischen dem Angeklagten und seinem Lieferanten abgeschlossenen Vereinbarungen hätte es erfordert, diese möglichst mit ihrem Wortlaut mitzuteilen, denn nur so ist das Revisionsgericht in der Lage zu erkennen, ob der Tatrichter sie rechtlich zutreffend gewürdigt hat. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht klar, ob es sich insoweit um Kaufverträge mit besonderen Bedingungen oder um Kommissionsverträge (§ 383 ff. HGB) handelt. Im letzten Falle hätte das Landgericht die Anwendung der Sondervorschrift des § 365 Abs. Nr. 2 des Börsengesetzes prüfen müssen. Sind aber die Beziehungen der Beteiligten nach den Regeln des Kaufrechts zu beurteilen, so hat das Landgericht verkannt, dass sich der Angeklagte nicht schon dadurch der Untreue schuldigmachte, dass er seinen Verpflichtungen als Käufer nicht nachkam. Denn die Pflicht, einen Kaufvertrag zu erfüllen, stellt noch keine Verpflichtung zur Betreuung des Vermögens des Vertragsgegners dar (RGSt 71, 91; BGH 5 StR 163/52 vom 13. März 1952; 273/52 vom 26. März 1953 und 3 StR 480/52 vom 21. Mai 1953). Freilich kann unter besonderen Umständen auch bei einem Kaufvertrag ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB gegeben sein (vgl. OLG Hamm JMB NRW 1953, 260). Ob aber mit der Übernahme der Verpflichtung, die Teilzahlungsverträge der Firma ██████ „hereinzugeben“, ein solches Treueverhältnis schon begründet wurde, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei entschieden werden. Möglicherweise liegt hier nur eine besondere Gestaltung der Kaufpreispflicht des Käufers vor, den Kaufpreis zu entrichten. Für diese Annahme spricht der Umstand, dass das Konto des Angeklagten mit entsprechenden Gutschriften erkannt wurde, wenn Teilzahlungsverträge „hereingegeben wurden“, aber wieder belastet wurde, wenn die Käufer keine Zahlungen leisteten. Die „Hereingabe“ der Teilzahlungsverträge konnte als eine Leistung erfüllungshalber angesehen sein. Zu beachten ist weiter, dass selbst dem Angeklagten nicht die Abwicklung der Kaufverträge übertragen hatte, seine Interessen vielmehr selbst wahrnahm, indem er die Raten der Käufer einzog oder durch sein Finanzierungsinstitut einkassieren ließ.

Das Landgericht wird unter Beachtung dieser Gesichtspunkte nochmals prüfen müssen, ob sich der Angeklagte in diesen Fällen der Untreue schuldig gemacht hat.

Hatte er schon vor dem Verkauf der an ihn zur ████████ übergebenen Geräte die Absicht, den Vertragsabschluss gegenüber zu verschweigen, die Kaufbeträge zu behalten und in seinem Geschäft zu verwenden, so wird er sich wegen Unterschlagung der Rundfunkgeräte zu verantworten haben. In diese Hinsicht kann es von Bedeutung sein, ob er die Formulare der Firma ███ für ████ Teilzahlungsverträge auch in diesen Fällen benutzt hat.

Im Falle II 6 hat der Angeklagte von der Firma elektrische Artikel unter Eigentumsvorbehalt „unter den üblichen Bedingungen bezogen“. Weil er die für diese Firma eingenommenen Beträge in Höhe von 300 DM behalten hat, obwohl er „auf Grund seiner Geschäftsbeziehungen“ verpflichtet war, sie an die Firma weiterzuleiten, ist er wegen Untreue verurteilt worden. Auch hier tragen die Feststellungen die rechtliche Würdigung des Tatrichters nicht. Zwar wäre der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt, wenn der Angeklagte bevollmächtigt war, für die Firma ██ zu kassieren. Ob dies zutrifft, kann den Urteilsgründen jedoch mit Sicherheit nicht entnommen werden. Die Feststellung, dass der Angeklagte als selbständiger Kaufmann und Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes die Waren zu den „üblichen Bedingungen bezog“, deutet auf den Abschluss von Kaufverträgen hin, auf Grund deren der Angeklagte verpflichtet war, die Ratenzahlungen seiner Kunden an die Firma ███ weiterzuleiten. Möglicherweise liegt auch hier der Verurteilung die Auffassung zugrunde, schon mit der Übernahme dieser gesetzlichen Verpflichtung habe der Angeklagte die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Verkäuferin übernommen. Den stehen die Bedenken entgegen, die bereits zitiert erörtert worden sind.

Ein weiterer Mangel des Urteils besteht darin, dass die Urteilsgründe keine Ausführungen zur inneren Tatseite enthalten. Bei der Begründung der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs wird zwar hervorgehoben, ein einheitlicher Gesamtvorsatz ergebe sich aus dem näher geschilderten Sachverhalt. Es ist aber in der Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen worden, dass bei der Nachweis des inneren Tatbestandes der Untreue strenge Anforderungen zu stellen sind.

Vor allem bedarf es näherer Darlegungen darüber, ob sich der Beschwerdeführer bewusst war, gegen eine ihm auferlegte Treuepflicht zu verstoßen (vgl. RGSt 77, 22; 68, 371; 71, 90).

Aus allen diesen Gründen muss das Urteil, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist, aufgehoben werden.

HilleKrummeSeibert
EngelsDr. Augustin

Zitiert (3)