Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 263/52
- Datum
- 12.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterschlagung liegt vor, wenn jemand fremde, ihm übergebene Geldbeträge zur eigenen Verfügung verwendet und sich diese aneignet; ein Irrtum über die Person des Eigentümers ist hierfür unbeachtlich.
Der Eigentumserwerb an Geldbeträgen setzt die tatsächliche Besitzübertragung voraus; eine bloße Willenseinigung ohne unmittelbare Übergabe begründet keinen Eigentumserwerb nach § 929 BGB.
Die Stellung als Besitzmittler des Empfangenden erfordert die Einwilligung des Eigentümers; fehlt diese Einwilligung, entsteht kein mittelbarer Besitz und damit kein Eigentumserwerb.
Eine Vermischung eigener und fremder Gelder begründet Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB nur, wenn der Wille der Eigentümer dem nicht entgegensteht.
Untreue (§ 266 StGB) setzt ein Treueverhältnis und die Einräumung von Verfügungsmacht zugunsten des Täters voraus; fehlt eine solche Rechtsstellung, ist Unterschlagung die zutreffende Tatqualifikation.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 24. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektromeister Hermann ██████ aus ████████, geboren am ██ 1904 in ██, wegen Unterschlagung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Erumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Anklage, [REDACTED] im mittleren Justizdienst als Hilfsarbeiter, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. Januar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
a) Die Sachbeschwerde des wegen fortgesetzter Unterschlagung verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte erhielt als selbständiger Rundfunkhändler seit 1948 von der Firma ██████ & Co. und seit Weihnachten 1949 auch von der Firma ███ RO Rundfunkgeräte unter Eigentumsvorbehalt geliefert mit der Befugnis, sie noch vor Bezahlung des Kaufpreises durch Teilzahlungsverträge weiterzuverkaufen. Die Kunden, die aus dem ihnen zur Unterschrift vorgelegten Bestellschein ersahen, dass die Lieferfirma sämtliche Rechte des Einzelhändlers aus dem Kaufvertrag durch Unterzeichnung dieses Scheins erhielt, verpflichteten sich, die Raten nur an die Firma ██████ & Co. (oder an die Finanzierungsgesellschaft der ██) zu entrichten, nicht an den Einzelhändler. Den Teilzahlungskunden wurden von den Lieferfirmen Zahlkarten für die Entrichtung der fälligen Raten übersandt; dabei wurden sie noch einmal darauf hingewiesen, dass Zahlungen nur an die Firma ██████ & Co. (oder an die Finanzierungsgesellschaft) geleistet werden durften. Gleichwohl brachten mehrere Teilzahlungskunden ihre Ratenbeträge zum Angeklagten, damit er sie für die Lieferfirmen in Empfang nehme und an diese weitersende. Einige zahlten Wochenraten, während sie an die Lieferfirma nach dem Kaufvertrag Monatsraten zu leisten hatten. Die Gläubigerfirmen erhoben gegen dieses Verfahren solange keinen Widerspruch, als der Angeklagte die Raten an sie abführte.
In der Zeit von Herbst 1949 bis Mitte 1950 hat der Angeklagte von zehn Teilzahlungskunden empfangene Ratenzahlungen sich verwendet und sie den Lieferfirmen verspätet, zum Teil überhaupt nicht erstattet.
Der Schuldspruch wegen Unterschlagung könnte nicht bestehen bleiben, wenn der Angeklagte durch die Annahme der Ratenzahlungen Eigentümer dieser Geldbeträge geworden wäre. Diese Frage hat die Strafkammer aber im Ergebnis zutreffend verneint.
Die Firma █████ Po und die ██ ████████ erwarben durch die im Urteil festgestellte Willenseinigung zwischen dem Angeklagten und den Käufern der Rundfunkgeräte, dass die Lieferfirmen schon mit der Hingabe der Ratenzahlungen an den Angeklagten Eigentümer des Geldes werden sollten, allerdings kein Eigentum, weil es an der nach § 929 BGB hierzu erforderlichen unmittelbaren Besitzübertragung auf die Lieferfirmen fehlte. Der Angeklagte konnte ihnen auch nicht als ihr Besitzmittler den mittelbaren Besitz an den Geldbeträgen verschaffen, weil sie mit einem solchen Besitz- und Eigentumserwerb nicht einverstanden waren (vgl. RGZ 99, 208; 100, 190; 137, 23, 25; 140, 229); denn sie verlangten von vornherein, offenbar um sich gegen die schuldbefreiende Wirkung an den Einzelhändler geleisteter Ratenzahlungen zu schützen, dass die Kaufpreisraten von den Käufern unmittelbar an sie selbst gezahlt wurden. Wenn sie es später geschehen ließen, dass Kunden die Raten trotzdem an den Angeklagten zahlten, so kann hieraus allein nicht auf eine Ermächtigung des Angeklagten geschlossen werden, die Ratenzahlungen nunmehr für sie als ihr Besitzmittler entgegenzunehmen und dadurch das Eigentum an den Geldbeträgen auf sie zu übertragen; denn dies geschah nach den Urteilsfeststellungen nur unter der Voraussetzung, dass der Angeklagte das Geld sofort an sie abführte. Sie wollten also offensichtlich auch in diesen Fällen das Eigentum an den Geldbeträgen erst mit der unmittelbaren Übergabe an sie selbst erwerben; erst in diesem Zeitpunkt sollten die Kunden von ihrer Kaufpreisschuld insoweit befreit werden. Demgemäß haben sie die von dem Angeklagten nicht abgeführten Ratenzahlungen nochmals von den Kunden verlangt und von ihnen auch erhalten.
Da die Lieferfirmen entgegen dem Willen des Angeklagten und der Kunden nicht Eigentümer der dem Angeklagten übergebenen Geldbeträge wurden, verblieb das Geld im Eigentum der Kunden. Der Angeklagte konnte nicht selbst Eigentum daran erwerben, weil es an einer dahingehenden Einigung zwischen ihm und den Kunden fehlte.
Der Annahme eines durch Vermischung mit seinen eigenen Geschäften nur Miteigentum des Angeklagten und der Kunden begründenden Eigentumserwerbes des Angeklagten an den Ratenzahlungsgeldern (§§ 947, 948 BGB) steht der Wille der Kunden entgegen, das Eigentum an den Geldbeträgen unmittelbar auf die Lieferfirmen zu übertragen.
Durch die in der Verwendung der fremden Geldbeträge für eigene Bedürfnisse liegende Zueignung hat der Angeklagte den Tatbestand der Unterschlagung erfüllt.
Zur inneren Tatseite stellt das Urteil mehrfach fest: „Der Angeklagte wusste, dass es sich um fremde Gelder handelte; denn er hat dies seiner Frau gegenüber zum Ausdruck gebracht. Er wusste, dass die Ratenzahlungen als fremde, durchlaufende Gelder nicht zu seinen Einnahmen gehörten, aus denen die Lebenshaltung und andere Verbindlichkeiten bestritten werden durften.“
Dass er über die Person des Eigentümers im Irrtum war, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes der Unterschlagung unerheblich.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil überdies selbst hervorgehoben, dass es zu dem gleichen Schuldspruch gekommen wäre, wenn es angenommen hätte, dass der Angeklagte die einzelnen Unterschlagungshandlungen gegenüber den Teilzahlungskunden begangen habe.
Eine Verurteilung wegen Untreue scheidet nach Lage der Sache aus, weil für die Kunden infolge ihrer irrigen Annahme, das Eigentum an den Kaufpreisraten sei sofort auf die Lieferfirmen übergegangen, kein Anlass bestand, dem Angeklagten die Verfügungsmacht über die ihm übergebenen Beträge einzuräumen. Die Lieferfirmen wollten wiederum nicht, dass der Angeklagte diese Geldbeträge für sie in unmittelbarem Besitz behielt. Auch ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB ist hiernach weder gegenüber den Kunden noch gegenüber den Lieferfirmen in Bezug auf die Ratenzahlungsbeträge begründet worden. Die Verurteilung wegen Unterschlagung allein lässt daher keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen solchen Rechtsirrtum ergeben, musste die Revision verworfen werden.
| Krumme | Groß | Hille | |||
| Mantel | Dr. Augustin |