Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Untreueverurteilungen wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 480/52
- Datum
- 21.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 266 StGB setzt voraus, dass der Täter einem anderen gegenüber Aufgaben zur Betreuung oder Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen übernommen hat, die ein gewisses Maß an Selbständigkeit und Verantwortlichkeit erfordern.
Eine rein vertragliche Nebenpflicht, etwa die Anzeige einer Pfändung, begründet für sich genommen nicht notwendigerweise die Übernahme fremder Vermögensinteressen i.S. des § 266 StGB.
Die Nichterfüllung einfacher kaufvertraglicher Pflichten fällt nicht ohne Weiteres unter die Strafnorm des § 266 StGB.
Für die Anwendung des § 266 StGB müssen die konkreten Inhalte der vertraglichen Lieferungsbedingungen festgestellt und gewürdigt werden; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.
Angriffe in der Revision, die sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Feststellung und Beweiswürdigung richten, dringen nur dann durch, wenn Rechtsfehler oder willkürliche Würdigungen nachgewiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 8. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm P. aus ███████, geboren am ████████ 1914 in ████████, wegen Untreue
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 50 DM sowie wegen eines versuchten Betruges zu einer weiteren Geldstrafe von 100 DM verurteilt.
Die Revision erhebt die Sachrüge. Diese hat teilweise Erfolg.
Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung wegen versuchten Betruges sind unbegründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb eine Hamburger Firma am 18. Januar 1950 vom Angeklagten neun Elektromotoren, die ihm als Kommissionär der Firma ███████ GmbH zum Verkauf überlassen worden waren. Er zeigte das Geschäft dem Kommittenten jedoch nicht an (§ 384 Abs. 2 HGB), weil er nicht wusste, dass er Kommissionsware verkauft hatte. Trotzdem ihm dies inzwischen bekannt geworden war, teilte er der Firma ███ GmbH im Schreiben vom 16. März 1950 mit, er hoffe, in Kürze die Maschinen des Konsignationslagers wenigstens zum Teil verkaufen zu können. Auf diese Weise täuschte er den Kommittenten darüber, dass die neun Elektromotoren schon seit dem 18. Januar 1950 verkauft waren. Er handelte so in der Absicht, die Herausgabe des Verkaufspreises, den er für die Maschinen bekommen hatte, hinauszuschieben und zu erreichen, dass die Firma ███ GmbH keine Zinsen für ihre längst fällige Forderung geltend machte. Damit hatte er aber keinen Erfolg, weil die Gläubigerin aus anderen Gründen misstrauisch geworden war und die Rückgabe der Maschinen forderte. Sie erfuhr schließlich, dass der Angeklagte die Motoren schon seit dem 18. Januar 1950 verkauft hatte.
In diesem Verhalten hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die Merkmale des versuchten Betruges gefunden. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich gegen die Feststellungen des Tatrichters und dessen Beweiswürdigung. Mit diesem Angriff kann sie in der Revisionsinstanz nicht durchdringen.
Dagegen kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt worden ist. Das Landgericht legt dar, der Angeklagte sei durch die vertraglichen Beziehungen zur Firma Emil ██████ in München, die ihm mehrfach wertvolle Werkzeugmaschinen unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen der Lieferfirma zu betreuen. Auf Grund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts habe es ihm obgelegen, die Firma Emil █████ von etwaigen Pfändungen ihrer Maschinen zu unterrichten. Durch die Verletzung dieser Verpflichtung habe er dem Vermögen seines Vertragsgegners Schaden zugefügt, weil dieser nach den Pfändungen vom 28. Oktober 1949 und 9. November 1949 nicht imstande gewesen sei, die Freigabe der Maschinen zu betreiben. Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht noch fest, dass der Angeklagte seine Benachrichtigungspflicht gekannt und mit einem Eigentumsverlust der Firma gerechnet habe.
Diese Feststellungen ergeben noch nicht, dass der Angeklagte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, der unter den Treubruchtatbestand des § 266 StGB fällt. Die Angaben des Urteils über die zwischen dem Angeklagten und seiner Lieferfirma bestehenden vertraglichen Beziehungen lassen nur erkennen, dass der Angeklagte mehrfach Maschinen kaufte, die bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin blieben. Die Hauptpflicht des Angeklagten (§ 433 Abs. 2 BGB) war es deshalb, den vereinbarten Preis zu zahlen.
Als Nebenverpflichtung war in den den Geschäften zugrunde liegenden Lieferungsbedingungen bestimmt, dass der Angeklagte den Eigentümer von etwaigen Pfändungen zu benachrichtigen hatte. Hieraus ergab sich noch nicht die Pflicht, die Vermögensinteressen des anderen Vertragsteils zu betreuen oder wahrzunehmen.
Zu einer solchen Feststellung hätte das Landgericht nur kommen können, wenn sich aus den sonstigen Umständen, z. B. dem Inhalt der Lieferungsbedingungen, ergab, dass der Angeklagte mit einem gewissen Maß von Selbständigkeit und Verantwortlichkeit Geschäfte zu besorgen hatte, deren wesentlicher Inhalt die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen war. Ob dies der Fall war, hätte das Landgericht auf Grund der Lieferungsbedingungen, deren Inhalt bisher nicht dargelegt worden ist, im Einzelnen prüfen müssen. Erschöpften sich die Nebenpflichten des Angeklagten darin, eine Pfändung anzuzeigen, so handelt es sich um eine derart einfache, keine Selbständigkeit erfordernde Aufgabe, dass von Betreuen oder Wahrnehmen fremder Vermögensinteressen, wie sie der Treubruchtatbestand des § 266 erfordert, nicht gesprochen werden kann. Die Nichterfüllung einfacher Kaufvertragsverpflichtungen fällt nicht unter die Strafdrohung des § 266 StGB (RGSt 69, 58; 74, 1; BGHSt 1, 186).
Da die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, die Anwendung des § 266 StGB zu rechtfertigen, musste das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Für die neue Verhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Feststellungen zur inneren Tatseite Bedenken erwecken. Bestand die Schädigung der Lieferfirma in einer Vermögensgefährdung, weil sie nicht sofort die Freigabe ihres Eigentums betreiben konnte, so bedurfte es einer klaren Feststellung wenigstens darüber, dass der Angeklagte mit einem auf diesem Wege möglichen Eigentumsverlust und so mit einer alsbaldigen Vermögensgefährdung gerechnet und diesen möglichen Erfolg auch gebilligt habe.
| Busch | Krauss | Maass | |||
| Koeniger | Baldus |