Treffer
BGH Urteil

Revision: Untreue nach §266 StGB bei einmaligem Einziehungsauftrag verneint – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 214/54
Datum
06.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Unterschlagungs- und einer Untreuehandlung verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Untreue (§266 StGB) und den Strafausspruch auf, da die Vollmacht zur Einziehung einer einzelnen Forderung nicht bereits den Missbrauchs- oder treubruchmäßigen Pflichtenkreis begründet. Ob Unterschlagung vorliegt, ist nachzuklären. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB setzt voraus, dass die verliehene Befugnis bereits in der konkreten Ausübung gegen das Innenverhältnis verstößt; liegt der rechtswidrige Gebrauch erst nach einer zunächst rechtmäßigen Ausübung, fehlt der Missbrauchstatbestand.

2

Der Treubruchstatbestand verlangt eine dauerhafte Pflichtstellung oder einen umfassenden Pflichtenkreis; eine einmalige Ermächtigung zur Einziehung einer einzelnen Forderung begründet keine solche dauerhafte Pflicht.

3

Eine strafbare Unterschlagung kommt in Betracht, wenn die eingezogenen Mittel zum Zeitpunkt ihrer Aneignung als fremde Sache anzusehen sind; dies kann gesondert zu prüfen sein.

4

Beeinträchtigt eine rechtsfehlerhafte Verurteilung in einem Teilpunkt die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Konrad K. ██████████, wohnungslos, geboren █████████ ███ in █, wegen Unterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Dezember 1953 samt den Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte im Falle ████████ wegen Untreue verurteilt worden ist, 2. im Strafausspruch in allen Fällen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen und wegen Untreue in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt, daneben zu einer Geldstrafe von 100 DM. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

I. Auf die Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), braucht nicht eingegangen zu werden. Denn sie bezieht sich nur auf die Strafzumessung. Im Strafausspruch muss jedoch das Urteil ohnehin auf die Sachrüge aufgehoben werden.

II. 1. Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalt nach überprüft worden. Hierbei haben sich, soweit es sich um die Verurteilung wegen Unterschlagung in den Fällen 1 (3340 ███████) und 4 (████) handelt, im Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

2. Dagegen kann die Verurteilung im Fall ██████ (W█) wegen Untreue nicht aufrechterhalten bleiben. Dieser liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hatte für Frau ██ einige Versicherungsangelegenheiten erledigt. Hieraus ergab sich für Frau ██████ ein Anspruch von 41,80 DM gegen die Herold-Versicherung. Darauf beauftragte Frau █████ den Angeklagten unter Erteilung einer entsprechenden Vollmacht, diese Forderung für sie einzuziehen. Der Angeklagte führte den Auftrag aus und hob das Geld ab. Später entschloss er sich, den eingezogenen Betrag für sich zu verwenden, und tat dies auch.

Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 266 StGB, und zwar den Missbrauchstatbestand, erfüllt.

Die Ansicht des Landgerichts ist nicht haltbar.

Der Angeklagte hat die ihm mit dem Einziehungsauftrag erteilte Vollmacht nicht „missbraucht“, vielmehr sie dem Willen seiner Auftraggeberin gemäß verwandt. Er hat nicht von der ihm durch die Vollmacht gegenüber der Versicherungsgesellschaft verliehenen Befugnis in einer Form Gebrauch gemacht, wie sie ihm im Innenverhältnis verboten war. Das könnte nur der Fall sein, wenn der Angeklagte schon bei der Abhebung des Geldes dieses abredewidrig für sich entgegengenommen hätte. Nach den Feststellungen des Urteils ist er aber erst später „untreu“ geworden.

Zu dieser Zeit hätte er nur noch den Treubruchstatbestand erfüllen können. Dieser scheidet aber aus, weil – was hierfür erforderlich wäre – eine Pflicht des Angeklagten im Sinne des § 266 StGB, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, nicht ersichtlich ist. Die dem Angeklagten eingeräumte Befugnis, eine einzige Forderung einzuziehen, genügt hierzu nicht. Beim Treubruchstatbestand des § 266 StGB ist an Pflichten und Pflichtenkreise gedacht, die sich ihrer Dauer nach über eine gewisse Zeit und ihrem Umfang nach über bloße Einzelfälle hinaus erstrecken (vgl. BGH in 5 StR 627/52 vom 15.5.1953). Außerdem ist es anerkannt, dass der Treubruchstatbestand nur dann erfüllt ist, wenn der Verpflichtete einen größeren Spielraum zu freier Betätigung hat (vgl. BGH 5 StR 573/52 vom 27.11.1952 und 5 StR 446/52 vom 6.11.1952). Diese Einschränkungen sind für die Auslegung des § 266 StGB erforderlich, soll nicht schon die bloße Nichterfüllung eines Vertrages, hier des Auftrages der Frau ██████, strafrechtlich als Untreue verfolgt werden.

Der Angeklagte kann sich aber unter Umständen der Unterschlagung schuldig gemacht haben, falls nämlich das eingezogene Geld auch noch, als er es ausgab, eine für ihn fremde Sache war. Das wird das Landgericht noch aufzuklären haben.

2. Da nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung im Fall ██████ sich nachteilig auf die Strafhöhe in den übrigen Fällen ausgewirkt hat, war auch insoweit der Strafausspruch aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchnitt

Zitiert (3)