Revision: Freispruch von Untreue, Verurteilung wegen betrügerischem Bankrott bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 573/52
- Datum
- 27.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Verpflichtete einen gewissen Spielraum zu freier Betätigung hat; fehlt diese Selbständigkeit aufgrund vertraglicher Abreden, liegt keine Untreue vor.
Eine in Allgemeine Geschäftsbedingungen oder auf der Rückseite einer Auftragsbestätigung enthaltene Sonderbedingung begründet nur dann zusätzliche rechtliche Pflichten, wenn deren Kenntnis oder Einbeziehung in den Vertrag gegenüber dem Verpflichteten nachgewiesen ist.
Das Verheimlichen von Vermögensgegenständen oder hierzu gehörenden Unterlagen vor dem Konkursverwalter mit dem Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen, erfüllt den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts; die Tat ist mit der Verbergung vollendet, eine spätere Herausgabe ist rechtlich unerheblich.
Hat das Revisionsgericht den Sachverhalt als vollständig festgestellt und ergeben die Feststellungen keine Strafbarkeit, hat es von sich aus den Angeklagten freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 21. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann Kuno ██ aus █, ███████straße ████████ Nr. █████████, geboren am ██████ 1906 in ██████████, wegen Untreue und betrügerischen Bankrotts hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 21. Januar 1952 aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
II. Der Angeklagte wird von der Anklage der Untreue freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen auch insoweit, als sie sich auf das Verfahren wegen Untreue beziehen, der Landeskasse zur Last.
III. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. März 1952 wird auf seine Kosten verworfen, mit der Maßgabe, dass die Gesamtstrafe entfällt.
Der Angeklagte ist also wegen betrügerischen Bankrotts zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 21.1.1952 unter Freisprechung von der Anklage des Konkursvergehens nach § 240 Ziff. 3 KO und des Betrugsversuches, wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten und zu 50.— DM Geldstrafe, ersatzweise zu weiteren 5 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.
Der Angeklagte ist ferner durch Urteil desselben Landgerichts vom 3. März 1952 wegen betrügerischen Bankrotts unter Einbeziehung der durch das erwähnte Urteil vom 21. Januar 1952 erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei für den betrügerischen Bankrott 4 Monate Gefängnis eingesetzt sind.
Gegen beide Urteile hat der Angeklagte Revision eingelegt, die sich auf Verletzung materiellen Rechts stützt.
I.
Der Verurteilung wegen Untreue liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte, der ein █████████████████████ in Mischwaren betrieb, erteilte am 4.8.1950 der Firma ███ in ██ durch den selbständigen Handelsvertreter ██████ einen größeren Auftrag über 2.000 Stück Bezüge aus Baumwollnessel, 2.000 Stück Laken und 2.000 Kissen im Preise von █████ insgesamt 27.980.— DM. Diesen Auftrag bestätigte die Firma ██ mit Auftragsbestätigung vom 9.8.1950. Als Bedingung ist hierbei angegeben: "Zahlbar innerhalb 10 Tagen dato Faktura -/s 3% Skonto". Die Lieferung sollte in Raten, und zwar ab Oktober 1950, erfolgen. Wegen der weiteren Geschäftsbedingungen war auf die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie in der Fassung vom 2.9.1943 Bezug genommen. In diesen Einheitsbedingungen, die dem Bestätigungsschreiben nicht beilagen, heißt es über einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt in § 13: "Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten." Auf der Rückseite der Auftragsbestätigung, auf der sich Zusätze der Firma zu den Einheitsbedingungen befinden, ist diese zuletzt erwähnte Bestimmung dahin erläutert: "Wird die Ware von dem Käufer weiterveräußert (verkauft usw.), ehe Zahlung geleistet ist, so gilt der Anspruch des Kunden auf Zahlung des Kaufpreises als an mich abgetreten."
Die Strafkammer stellt fest, dem Angeklagten sei allgemein bekannt gewesen, dass derartige Waren nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, konnte aber nicht mit Sicherheit feststellen, dass er die auf der Rückseite der Auftragsbestätigung befindlichen Bestimmungen gelesen habe. Nach den Feststellungen des Urteils hat aber der Zeuge ██████████ den Angeklagten darauf hingewiesen, dass die Firma ██████ Barzahlung verlange. Er hat gleichzeitig, da ihm bekannt war, dass der Angeklagte zur sofortigen Bezahlung nicht in der Lage war, dem Angeklagten den Weiterverkauf der gesamten Ware an die Firma Betten-Hollin H___ vermittelt, wobei der Angeklagte 10% mehr als Kaufpreis erhielt, als er selbst an die Firma ████████ zahlen hatte. Die Lieferungen der Firma ██ an den Angeklagten und des Angeklagten an die Firma Betten-Hollin erfolgten in insgesamt vier Raten. Bei den ersten drei Raten hat der Angeklagte unmittelbar nach Eingang des Geldes von der Firma Betten-Hollin den Betrag abzüglich der ihm zustehenden 10% an die Firma ███ weitergeleitet. Bei der vierten Lieferung hat die Firma Betten-Hollin von dem Preis von insgesamt 7.359.— DM einen Betrag von 4.359.— DM auf das Konto des Angeklagten gezahlt, einen weiteren Betrag von 3.000.— DM auf Weisung des Angeklagten unmittelbar an einen anderen Gläubiger des Angeklagten. Auch die 4.359.— DM hat der Angeklagte zur Zahlung anderer Geschäftsschulden verwandt.
Die Strafkammer stellt fest, aus der zwischen dem Angeklagten und ██████ erfolgten Abrede ergebe sich, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, den von der Firma Betten-Hollin erzielten Erlös an die Firma ██ herauszugeben und ihn, solange er ihn noch besaß, so zu behandeln, dass er ihn jederzeit hergeben konnte.
Die Strafkammer erblickt in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue. Sie führt aus, der Angeklagte sei Beauftragter der Firma ██ gewesen; diese habe deshalb nicht nur eine zahlenmäßig bestimmte Geldforderung gegen ihn erworben, sondern einen Individualanspruch auf Herausgabe des durch den Verkauf der Waren erzielten Erlöses. Auch soweit der Angeklagte die Kaufpreisforderung an eine andere Gläubigerin zediert habe, habe er sich der Untreue schuldig gemacht, da er nach der mit ████ getroffenen Abrede verpflichtet gewesen sei, die Forderung für die Firma ████ einzuziehen und den Erlös so bereitzuhalten, dass er ihn jederzeit an diese Firma herausgeben konnte.
Die Revision rügt mit Recht, dass der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht rechtfertigt. Da nicht festzustellen war, dass der Angeklagte die auf der Rückseite der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen gelesen hatte, kommt die schriftliche Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zwischen dem Angeklagten und der Firma ██ nicht in Betracht. Die Strafkammer stützt auch die Untreue des Angeklagten nur in der Verletzung derjenigen Verpflichtungen, die er bei der mündlichen Besprechung mit dem Zeugen ██████████ übernommen hat. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann aber schon deshalb eine Untreue des Angeklagten nicht begründen, weil es nach diesen Vereinbarungen an jeder Selbständigkeit des Angeklagten fehlte. Es ist anerkannt, dass der Treubruchstatbestand des § 266 StGB – nur um diesen kann es sich handeln – lediglich dann erfüllt ist, wenn der Verpflichtete einen gewissen Spielraum zu freier Betätigung hat (vgl. 5 StR 446/52 v. 6.11.52). Daran fehlt es aber, wenn man die Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und ████ zugrunde legt. Hiernach war ausdrücklich die Weiterveräußerung der gesamten Ware in den Raten, in denen der Angeklagte sie von der Firma ██████ erhielt, an die Firma Betten-Hollin in der Maßgabe vereinbart, dass der Angeklagte 10% für sich behalten, den Rest an die Firma ██ abführen sollte. Irgendeinen Spielraum für freie Entscheidungen hatte der Angeklagte daher nicht.
Die Verurteilung wegen Untreue kann deshalb nicht aufrechterhalten bleiben. Da der Sachverhalt offensichtlich vollständig festgestellt ist, muss das Revisionsgericht von sich aus den Angeklagten insoweit freisprechen.
II.
Dagegen ist die Revision des Angeklagten unbegründet, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen Konkursverbrechens richtet. Insoweit hat die Strafkammer folgendes festgestellt: Der Angeklagte war persönlich haftender Gesellschafter einer OHG, gegen die das Konkursverfahren eröffnet worden war. Die OHG hatte vor Konkurseröffnung eine elektrische Nähmaschine angeschafft. Diese Nähmaschine war dann, ebenfalls noch vor Konkurseröffnung, in die Privatwohnung des Angeklagten gekommen, weil sie zeitweise im Betrieb nicht gebraucht wurde. Der Angeklagte hat bei Konkurseröffnung dem Konkursverwalter diese Nähmaschine nicht angegeben. Der Konkursverwalter hat am 18.7.1951 die Herausgabe von Geschäftspapieren von dem Angeklagten verlangt. Hierbei hat der Angeklagte die Unterlagen, die sich auf die Nähmaschine bezogen, herausgenommen und in seine Tasche gesteckt. Er hat auf Befragen des Konkursverwalters, worum es sich handle, zunächst erklärt, es seien private Unterlagen, und erst auf näheres Nachfragen die Papiere herausgegeben.
Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte deshalb die Papiere eingesteckt und dem Konkursverwalter zunächst ausweichende Antworten gegeben habe, weil er die Nähmaschine für sich habe behalten wollen.
Mit Recht wertet die Strafkammer dieses Verhalten des Angeklagten dahin, dass er dem Konkursverwalter die Nähmaschine verheimlicht habe, in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die betrügerische Bankrotthandlung des Angeklagten war auch bereits in dem Augenblick vollendet, wo der Angeklagte die Unterlagen in seine Tasche gesteckt hatte. Dass er sie später dem Konkursverwalter herausgegeben hat, ist rechtlich unerheblich.
Insoweit ist also die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Lediglich die Gesamtstrafe muss aufgehoben werden, weil die Verurteilung wegen Untreue entfällt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Waschow Sarstedt Neumann Dr. Schmidt pr. Koffka