Treffer
BGH Urteil

Teilweise stattgegebene Revision: Untreue und Betrug aufgehoben, Amtsunterschlagung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 446/52
Datum
06.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bahnhofsschalterbeamte wurde wegen Veruntreuung von Frachtgeldern und Urkundenvernichtung verurteilt. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Untreue (§ 266 StGB) und Betrug (§ 263 StGB) auf, bestätigte jedoch die Verurteilungen wegen schwerer Amtsunterschlagung, Urkundenunterdrückung und gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Strafbefund- und Strafzumessungsentscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unrichtige Führung eines Buches oder Registers kann auch in der Unterlassung einer vorgeschriebenen Eintragung bestehen.

2

Ein Beleg ist unrichtig, wenn er unwahr ist; werden unrichtige Belege in die Abrechnung übernommen, kann dadurch ein Buchführungsdelikt verwirklicht werden.

3

Straftaten wie Zueignung (§ 350 StGB) und Beiseiteschaffen können in Tateinheit zueinander stehen; eine Zueignung schließt Beiseiteschaffen nicht notwendig aus.

4

Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfordert, dass der Täter im Rahmen seines Pflichtenkreises über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt; fehlt diese, ist § 266 nicht erfüllt.

5

Für den Betrug (§ 263 StGB) ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Täuschung und dem Vermögensschaden des Getäuschten erforderlich; eine bloße Voraussetzung für spätere Aneignung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 24. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bundesbahn-Sekretär Amandus ███ aus ████, geboren am █████ 1909 in ███, wegen schwerer Amtsunterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 24. März 1952

I. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amt und gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch verurteilt ist,

II. im Strafausspruch nebst den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

III. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

IV. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war Schalterbeamter der Eisenbahn-Güterkasse in Itzehoe und hatte als solcher auch bei der Weitergabe der nach Itzehoe adressierten Frachtgüter mitzuwirken.

Güter, die nicht für Selbstabholer bestimmt waren, wurden von dem bahnamtlichen Rollfuhrunternehmer ████████ den Adressaten gegen Zahlung der berechneten Gebühren ausgehändigt. Diese Güter wurden in eine jeweils nur einen Tag betreffende Verrechnungskarte unter Angabe des Gesamterhebungsbetrages (Fracht und Nachnahme) eingetragen. Die Verrechnungskarten wurden nebst einem Durchschlag von einem anderen Bundesbahnangestellten gefertigt. Ein Stück der Verrechnungskarte nebst den dazu gehörigen Frachtbriefen erhielt ████████ von dem Angeklagten und quittierte über den Empfang der Güter auf dem bei dem Angeklagten zurückbleibenden Stück der Verrechnungskarte. Die eingezogenen Gebühren rechnete ████████ nicht täglich, sondern halbmonatlich mit der Güterkasse ab. Für ihn wurde ein „Stundungskonto“ geführt, auf dem die Gesamtsummen der einzelnen Verrechnungskarten eingetragen wurden. Konnte ████████ ein Frachtstück dem Empfänger nicht aushändigen, so gab er den Frachtbrief an den Angeklagten zurück, dessen Pflicht es war, diese Eintragung auf der Verrechnungskarte der Bundesbahn zu „retten“. Dies tat er in zahlreichen Fällen nicht.

Da ████████ sich auf die Ehrlichkeit des Angeklagten verließ und beim Quittieren der Verrechnungskarten nicht kontrollierte, ob er sämtliche Frachtbriefe, die auf der Verrechnungskarte eingetragen waren, erhalten hatte, behielt der Angeklagte in etwa 40 Fällen Frachtbriefe zurück. Die darauf vermerkten Sendungen ließ der Angeklagte an die Empfänger zustellen und den Betrag einziehen, den er behielt, ohne ihn in das Schalterabrechnungsbuch einzutragen. ████████ bezahlte bei der Abrechnung mit der Bundesbahn auch diejenigen Beträge, die er mangels Übergabe der Frachtbriefe an ihn von den Empfängern nicht erhalten hatte.

Einen Teil der Verrechnungskarten, die der Angeklagte dem ████████ hätte aushändigen müssen, zerriss er. In einem Falle hat er ferner auch die Quittung eines Selbstabholers über den Empfang der Sendung vernichtet und den eingezogenen Frachtbetrag nicht in das Schalter-Abrechnungsbuch eingetragen. Der Gesamtschaden beträgt 2.954,66 DM.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 24. März 1952 wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amt, Untreue, Betrug und gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und 300.— DM Geldstrafe, ersatzweise zu weiteren 30 Tagen Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision hatte nur insoweit Erfolg, als die Verurteilung wegen Untreue und Betruges in Wegfall kommt.

Die Revision bemängelt zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 351 StGB. Auch in der Unterlassung einer vorgeschriebenen Eintragung kann die unrichtige Führung eines Buches oder Registers bestehen.

Das Landgericht sieht in der unterlassenen Rötung der Eintragungen auf den Verrechnungskarten, welche die dem ████████ nicht übergebenen Frachtstücke betrafen, die unrichtige Führung der zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen bestimmten Bücher oder Register. Dem kann nicht zugestimmt werden. Denn die Verrechnungskarten dienten nicht dem Zweck, die Einnahmen des Angeklagten oder der Güterkasse zu kontrollieren, sondern die richtige Führung des Schuldkontos des ████████ („Stundungsbuch“) zu gewährleisten. Der Kontrolle der Einnahmen diente das Schalter-Abrechnungsbuch. Es ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob die Verrechnungskarten auch bei der Eintragung der Einnahmen in das Schalter-Abrechnungsbuch als Belege dienten. Bejahendenfalls hätte der Angeklagte dann unrichtige Belege zu demselben vorgelegt. Denn unrichtig ist ein Beleg, wenn er unwahr ist.

Insoweit erübrigt sich aber die Aufhebung des Urteils. Denn der Angeklagte hat die Einnahmen, die sich aus den durch ihn veranlassten Frachtzustellungen ergaben, nicht in das Schalter-Abrechnungsbuch eingetragen, sondern unterschlagen. Daher ist zutreffend die Verurteilung aus §§ 350, 351 StGB erfolgt.

Die Rüge, § 348 Abs. II StGB sei verletzt, ist unrichtig. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte die ihm amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunden (Verrechnungskarten und die Quittung des Güterempfängers) vorsätzlich vernichtet hat.

Die Strafkammer hat mit Recht Tateinheit der Straftaten gegen §§ 348 Abs. II, 350, 351 StGB angenommen. Das Vorbringen der Revision, der Kommentar von Olshausen vertrete die entgegengesetzte Ansicht, ist unrichtig.

Dass Straftaten, die sowohl gegen § 350 als auch gegen § 133 Abs. II StGB verstoßen, in Tateinheit begangen werden können, ist feststehende Rechtsprechung; eine Zueignung (§ 350) schließt nicht notwendig ein Beiseiteschaffen in sich und ebensowenig umgekehrt (vgl. RGSt 59, 174). Ebensowenig ist Tateinheit anzunehmen beim Zusammentreffen der §§ 348 Abs. II und 133 Abs. II StGB (so Olshausen 11. Aufl. Anm. 17a zu § 348 und RGSt 58, 334).

Hingegen kann die Verurteilung wegen Untreue nicht aufrechterhalten werden. Untreue liegt nur vor, wenn der Täter in seinem Pflichtenkreise eine gewisse Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit seiner Entschlüsse hat. Nach dem festgestellten Tatbestand hatte der Angeklagte gemäß den bestehenden Anordnungen und Vorschriften zu verfahren, ohne dass ihm eine Freiheit für andersartige Maßnahmen gegeben war. Der Tatbestand des § 266 StGB ist daher nicht erfüllt.

Auch die Verurteilung wegen Betruges muss in Fortfall kommen. Zwar hat der Angeklagte den ████████ darüber getäuscht, dass dieser alle auf der Verrechnungskarte verzeichneten Frachtbriefe erhalten habe. Jedoch fehlt es hier an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil des Angeklagten und den eingetretenen Vermögensschäden des ████████ (vgl. LK 1951 § 263 Anm. I, 1 und Vorbem. II, 1 vor § 249; § 427, 349). Die Mehrzahlung des ████████, die er an die Güterkasse leistete und die seinen Vermögensschaden darstellt, kam dem Angeklagten nicht unmittelbar zugute. Vielmehr war sie nur die Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte sich die anderweit eingezogenen und vorläufig zurückgehaltenen Beträge aneignen, also sie unterschlagen konnte.

Da das Landgericht weitere Feststellungen hinsichtlich der Untreue und des Betruges nicht treffen konnte, darf das Urteil im Schuldspruch berichtigt werden.

Im Strafausspruch war das Urteil in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts aufzuheben, da bei den erheblichen dem Angeklagten zur Seite stehenden Milderungsgründen die Höhe der Strafe durch die weggefallenen Straftatbestände beeinflusst sein kann.

SarstedtDr. NeumannSiemer
Dr. WaschowDr. Koffka

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