Treffer
BGH Urteil

Revision in Untreue-/Amtsunterschlagungsverfahren: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 559/53
Datum
19.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen Untreue und verwandter Amtsdelikte. Der BGH bestätigt weite Teile des Schuldspruchs, stellt aber fest, dass drei Fälle reine Botentätigkeit waren und deshalb nicht den Tatbestand der Untreue erfüllen. Ferner erkennt der Senat Rechtsirrtümer, die die Strafzumessung beeinflusst haben können, hebt daher den Strafausspruch auf und verweist zur Neuverhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Täter innerhalb seines Pflichtenkreises eine gewisse Entscheidungsfreiheit und selbständige Verfügungsmacht hat; reine Botentätigkeiten genügen nicht.

2

Eine unrichtige Führung von Büchern (§ 351 StGB) liegt auch vor, wenn gebotene Eintragungen unterlassen werden; es ist nicht erforderlich, dass das Führen des Buches insgesamt unterbleibt.

3

Für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; Versetzung oder örtlicher Wechsel können einen solchen Gesamtvorsatz ausschließen.

4

Das Delikt des Unterdrückens von Briefen (§ 354 StGB) setzt voraus, dass der der Post anvertraute Briefteil nicht dem Empfänger übergeben wurde; die Herausgabe des Empfängerteils schließt das Delikt für diesen Akt aus.

5

Rechtsfehler in Sachfeststellung oder rechtlicher Würdigung rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 31. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Hilfspostschaffner Ernst H ███ aus ███ ██, geboren am [REDACTED], wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 31. Juli 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die zu verhängende Strafe und auch über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

I. Der zur Zeit der Tat 21 Jahre alte und bisher unvorbestrafte Angeklagte war außerplanmäßiger Postbeamter. Er war ab 1952 zunächst als Landzusteller beim Postamt ███████████████████, später bei der Poststelle in Drentwede eingesetzt. Während seiner Tätigkeit in ██ gehörte es zu den Dienstpflichten des Angeklagten, Zahlkarten und Postanweisungen mit den darauf bei der Posthilfsstelle █████████ eingezahlten Geldern zum Postamt ███████████████████ zu bringen. Von █████████ aus nahm er auf seinen Zustellgängen Einzahlungen auf Zahlkarten entgegen, außerdem hatte er Nachnahmesendungen zuzustellen. Sämtliche auf die geschilderte Weise erhaltenen Gelder und die Aushändigung der Nachnahmesendungen hatte der Angeklagte in von ihm zu führende Bücher einzutragen.

In insgesamt sechs Fällen lieferte der Angeklagte ihm amtlich übergebene Gelder nicht ab. Zunächst handelte es sich um drei für das Finanzamt bestimmte Einzahlungen bei der Posthilfsstelle in █████, die der Angeklagte nach █████████ bringen sollte, weiterhin um zwei ihm auf seinen Zustellgängen von █████████ aus mit Zahlkarte übergebene Beträge und einen Nachnahmebetrag für ein Paket, das er dem Empfänger ausgehändigt hatte. In allen Fällen verbrauchte er das Geld, teils für seine Lebensführung, teils zur Deckung früher einbehaltener Beträge. Die erforderlichen Eintragungen unterließ er entweder ganz, oder er verfälschte sie später. Die erhaltenen Zahlkarten und die Nachnahmepaketkarte bewahrte er zu Hause auf, wo sie später gefunden wurden. Den Gesamtfehlbetrag von etwa 500,– DM hat der Angeklagte inzwischen ersetzt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB), mit Unterdrücken von Briefen (§ 354 StGB) und Beiseiteschaffen von Urkunden (§ 348 Abs. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und zu einer Geldstrafe von 100,– DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils lediglich im Strafausspruch.

II. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1.) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die Strafkammer zu Unrecht den Tatbestand der Untreue auch insoweit bejaht hat, als der Angeklagte sich in drei Einzelfällen an dem Gelde vergriffen hat, das er von der Posthilfsstelle █████ zum Postamt ███ zu überbringen hatte. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil vom 6.11.1952 – 5 StR 446/52 –), liegt Untreue nur vor, wenn der Täter in seinem Pflichtenkreise eine gewisse Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit seiner Entschließung hat. Das hatte in den in Rede stehenden drei Fällen der Angeklagte jedoch nicht. Es handelte sich, wie die Revision zutreffend ausführt, um eine reine Botentätigkeit. Eine derartig untergeordnete Tätigkeit ist für den Tatbestand des § 266 StGB nicht ausreichend.

Anders verhält es sich jedoch in den übrigen Fällen aus der Tätigkeit des Angeklagten bei der Poststelle in ███. Insoweit steht die Verurteilung wegen Untreue im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 73, 235/236) und des Bundesgerichtshofs (NJW 53, 1924). Auch die Revision hat ihre Ausführungen auf die ersten drei Fälle beschränkt.

Da die Strafkammer – wie noch näher auszuführen ist – ohne Beschwer des Angeklagten eine einzige (fortgesetzte) Handlung des Angeklagten angenommen hat, bei der die Untreue in Tateinheit mit den übrigen Straftaten steht, wird durch den Fortfall der Untreue in den ersten drei Einzelfällen der Schuldspruch nicht berührt. Die Bestrafung wegen Untreue bleibt vielmehr bestehen.

2.) Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung des Angeklagten aus § 351 StGB wendet, ist sie unbegründet. Der Angeklagte hat zwar nur in einem Falle ein zur Kontrolle bestimmtes Buch, nämlich das Postannahmebuch (Land) äußerlich unrichtig geführt und verfälscht. Das Landgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass eine unrichtige Führung der Bücher auch dann vorliegt, wenn eine gebotene Eintragung unterlassen wird (vgl. RG JW 1935, 866; DR 1941, 2291). Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Reichsgerichtsentscheidung HRR 1936, 1603. Dort handelt es sich um einen anderen Fall, nämlich darum, dass die gebotene Führung eines Buches überhaupt unterlassen wird.

3.) Soweit der Angeklagte nach § 348 Abs. 2 und § 354 StGB verurteilt worden ist, sind von der Revision keine besonderen Angriffe vorgetragen worden. Auch insoweit war jedoch das Urteil auf die allgemeine Sachrüge zu überprüfen. Diese Prüfung ergibt keine Bedenken gegen die Anwendung des § 348 Abs. 2 StGB. Auch die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 354 StGB unterliegt im Schuldspruch keinen durchgreifenden Bedenken. Lediglich hinsichtlich der Nachnahmekarte (Fall V des Urteils) liegt kein Unterdrücken von den der Post anvertrauten „Briefen“ vor (vgl. BGH NJW 1953, 1924 am Ende im Anschluss an RGSt 73, 235). Die Strafkammer meint zwar, hier sei § 354 StGB „abgesehen von dem für die Post bestimmten Kartenteil“ verletzt. Die Strafkammer übersieht jedoch – was sich mindestens aus dem Urteilszusammenhang ergibt –, dass der Angeklagte den für den Empfänger bestimmten Teil der Nachnahmekarte, der allein als „Brief“ in Betracht kam, auch dem Empfänger übergeben hat. Dies muss daraus geschlossen werden, dass der Angeklagte das Nachnahmepaket „ordnungsgemäß“ zugestellt hat. Durch die irrige Ausführung wird jedoch, wie bei der Verurteilung wegen Untreue, der Schuldspruch nicht berührt.

Die Strafkammer hat schließlich unterlassen, den Sachverhalt auch auf die Anwendbarkeit des § 274 StGB zu prüfen (vgl. auch hierzu BGH NJW 1953, 1924). Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

4.) Dies gilt auch insoweit, als das Landgericht sämtliche Handlungen des Angeklagten als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat. Im Urteil ist bei der rechtlichen Würdigung allerdings gesagt, der Angeklagte habe nicht etwa nur den allgemeinen Vorsatz gehabt, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen. Er habe vielmehr von vornherein die Ausnutzung bestimmter Gelegenheiten zur Vornahme wiederholter Einzelhandlungen in zeitlich naher Folge beschlossen und deren Ende in sich aufgenommen. Das steht jedoch im Widerspruch zu der Feststellung, der Angeklagte sei Anfang Januar 1953 wegen ungenügender Leistungen von ███ nach ██ versetzt worden.

Hiernach konnte er einen zur Annahme des Fortsetzungszusammenhanges erforderlichen Gesamtvorsatz höchstens insoweit gefasst haben, als jeweils seine Tätigkeit in ███ und andererseits in ██ in Frage kam.

Dadurch, dass die Strafkammer nicht mindestens zwei Einzelhandlungen angenommen hat, ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Da weiterhin nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer Tateinheit zwischen den verschiedenen Gesetzesverletzungen angenommen hat, wird der Schuldspruch auch nicht dadurch berührt, dass in den ersten drei Fällen zu Unrecht eine Untreue angenommen worden ist und im Fall V ein Vergehen gegen § 354 StGB.

Dagegen lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Strafzumessung durch die festgestellten Rechtsirrtümer zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist. In der Straffrage unterlag das Urteil daher der Aufhebung. Auf jeden Fall wird die Strafkammer nunmehr auch zu prüfen haben, ob die zu verhängende Strafe gemäß §§ 23 ff. StGB zur Bewährung auszusetzen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. GeierSiemer
SchmidtDr. Börker

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