Treffer
BGH Urteil

Beiordnungspflicht eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO bei schwieriger Sache

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 404/54
Datum
27.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, dass ihm in der Hauptverhandlung kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, nachdem ein vorverfahrensweiser Antrag abgelehnt worden war. Der BGH stellt fest, dass der Vorsitzende auch während der Hauptverhandlung erneut prüfen muss, ob nach §140 Abs.2 StPO eine Beiordnung geboten ist. Bei Vorliegen schwieriger Sach- und Rechtsfragen sowie konkreter Verteidigungsunfähigkeit hätte ein Pflichtverteidiger von Amts wegen beizuordnen sein müssen. Aufgrund dieses Verfahrensverstoßes wird das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO ist vom Vorsitzenden auch in der Hauptverhandlung erneut zu prüfen; eine einmal vor der Hauptverhandlung getroffene ablehnende Entscheidung erschöpft diese Pflicht nicht.

2

Die Entscheidung über die Beiordnung nach §140 Abs.2 StPO unterliegt pflichtgemäßem Ermessen; das Revisionsgericht überprüft nur, ob die Ermessensgrenzen überschritten oder Ermessenserwägungen vollständig unterlassen wurden.

3

Liegt wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wegen erkennbarer Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung die Beiordnung nahe, hat das Gericht von Amts wegen einen Pflichtverteidiger zu bestellen.

4

Die Unterlassung der Beiordnung eines erforderlichen Pflichtverteidigers verletzt §338 Nr.5 StPO und begründet einen absoluten Revisionsgrund mit Aufhebungsfolge.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 30. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt ███ aus ███████, geboren am ██████ 1905 in ██, wegen Betruges

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Maß, Bundesrichter Bundesrichter Wiefels, Dr. Virtzfeld als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ██

Leitsatz

Der Vorsitzende des Gerichts, der vor der Hauptverhandlung einen Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt hat, verletzt den § 140 Abs. 2 StPO, wenn er in der Hauptverhandlung nicht erneut prüft, ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach dieser Gesetzesbestimmung geboten ist, oder wenn er bei der Prüfung dieser Frage die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens zum Nachteil des Angeklagten überschreitet.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 30. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei ihm kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, obwohl bei der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO geboten gewesen sei. Er sei noch nicht einmal in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit hingewiesen worden, erneut einen Pflichtverteidiger zu beantragen, nachdem sein vor der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers vom Vorsitzenden vor der Hauptverhandlung abgelehnt worden war.

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist auf Antrag oder von Amts wegen dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.

Die Bestellung eines Verteidigers in den Fällen des § 140 Abs. 2 StPO steht somit im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden des Gerichts. Sie unterliegt als Ermessensentscheidung des Tatrichters der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur darauf, ob die Grenzen des Ermessens überschritten oder ob Ermessenserwägungen überhaupt nicht angestellt worden sind (BGH NJW 1953, 116 Nr. 25; BGH 5 StR 559/53 vom 17. November 1953; BGH 5 StR 90/54 vom 27. April 1954).

Die vor der Hauptverhandlung ergangene Entscheidung, durch die der Vorsitzende die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt hat, unterliegt im vorliegenden Falle nicht der Prüfung des Revisionsgerichts, weil der Angeklagte insoweit keine Verfahrensbeschwerde erhoben hat.

Die Revision macht aber zutreffend geltend, dass mit dieser ablehnenden Entscheidung die dem Vorsitzenden nach § 140 Abs. 2 StPO obliegende Aufgabe nicht erschöpft war. Er hatte vielmehr diese Vorschrift auch im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beachten und verletzte sie, wenn er in der Hauptverhandlung nicht erneut prüfte, ob eine der dort angeführten Voraussetzungen der Verteidigerbestellung erfüllt war (RG DR 1940, Nr. 55).

Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO lagen aber hier in der Hauptverhandlung vor.

Grundsätzlich wird in Strafsachen, die im ersten Rechtszug vor der Strafkammer verhandelt werden, die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers sorgfältig zu prüfen sein, weil dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht. Überdies wird diese Prüfung häufig schon wegen der Zuständigkeitsregelung nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 74 GVG auf die Beiordnung eines Verteidigers führen, da nach diesen Bestimmungen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer voraussetzt, dass die Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des Amtsrichters nicht ausreicht (BGHSt 6, 199, 200).

Hier war die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO deshalb notwendig, weil es sich um die Beurteilung umfangreicher Geschäftsvorfälle, also um eine tatsächlich schwierige Sache handelte. Zwar kann dies, wie die Revision meint, nicht ohne Weiteres aus dem Umfang des Urteils geschlossen werden; eine alles Notwendige umfassende Darstellung hätte hier wohl ohne Schwierigkeit in kürzerer Form gegeben werden können.

Dass die Geschäftsvorfälle als solche aber nicht einfach zu beurteilen waren, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass das Landgericht in der ersten Hauptverhandlung vom Januar 1952 die Sache zur weiteren Aufklärung vertagte und dann mit Beschluss vom 28. März 1952 ein Sachverständigengutachten einholte. Geschäftsvorfälle, zu deren Klarstellung das Gericht selbst die Mithilfe eines Sachverständigen für erforderlich hält, können in der Regel nicht als tatsächlich einfach bezeichnet werden. Hier besteht kein Anhalt für eine andere Beurteilung.

Die Schwierigkeit der Sache ergibt sich aber auch aus dem Umfang der Hauptverhandlung. Diese dauerte zwei Tage; in ihr wurden zwei Sachverständige und zwölf Zeugen vernommen. Würde es einem geschickten und vor Gericht erfahrenen Angeklagten unter diesen Umständen schon schwerfallen, der Hauptverhandlung zu folgen und seine Rechte ordnungsgemäß zu wahren, so wird dies dem nicht vorbestraften und daher gerichtsunerfahrenen Beschwerdeführer noch weniger möglich gewesen sein.

Hinzu kommt weiter, dass dies mit Rücksicht auf das dem Gericht vorliegende schriftliche Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. Sawade überhaupt als ausgeschlossen gelten musste, da dieser Sachverständige schon für eine mehrstündige Exploration Unkonzentriertheit des Angeklagten infolge hohen Blutdrucks festgestellt hat.

Dieser Umstand hatte dem Vorsitzenden der Strafkammer die Prüfung nach § 140 Abs. 2 StPO auch unter dem Gesichtspunkt nahelegen müssen, ob der Angeklagte sich wegen mangelhaften Gesundheitszustandes selbst ausreichend verteidigen konnte.

Aus all dem ergibt sich, dass der Vorsitzende dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger hätte beiordnen müssen.

Da der Vorsitzende zu dieser Beiordnung von Amts wegen verpflichtet war, war ein Antrag des Angeklagten hierzu nicht erforderlich. Er brauchte den Angeklagten daher in der Hauptverhandlung entgegen der Ansicht der Revision nicht erst darauf hinzuweisen, dass er erneut einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers stellen konnte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorsitzende die Schwierigkeit der Sache verkannt und deshalb keinen Verteidiger bestellt hat oder ob er – möglicherweise, weil er sich nach Ablehnung des entsprechenden Antrags des Angeklagten vor der Hauptverhandlung hierzu nicht mehr für verpflichtet hielt – eine erneute Prüfung überhaupt nicht vorgenommen hat. In beiden Fällen hat der Vorsitzende gegen § 140 Abs. 2 StPO verstoßen, und zwar im ersten Falle durch eine rechtlich fehlerhafte Anwendung seines Ermessens (vgl. RGSt 68, 136/73; BGH 5 StR 52/52 vom 10. April 1952; BGH 5 StR 559/53 vom 17. November 1953; BGH 5 StR 90/54 vom 27. April 1954).

Da, wie dargelegt, die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung vorlagen und somit die Verteidigung notwendig war, ist durch die Nichtmitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung zugleich § 338 Nr. 5 StPO verletzt. Da dieser absolute Revisionsgrund zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf es keines näheren Eingehens auf die unzweifelhafte Frage, ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann (vgl. OLG Hamm NJW 1951, 614 Nr. 26; BGH 4 StR 271/52 vom 20. November 1952; BGH 1 StR 14/53 vom 3. März 1953).

Das Urteil muss daher schon wegen dieses Verfahrensverstoßes aufgehoben werden, sodass es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf.

KoenigerVirtzfeldDr. Maß
GlanzmannWiefels

Zitiert (5)

Zitiert von (3)