Revision wegen unterbliebener Pflichtverteidigerbelehrung bei Hehlerei – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 271/52
- Datum
- 20.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt sich im Verlauf der Hauptverhandlung der Verdacht einer Tat, die den Tatbestand eines Verbrechens erfüllen kann, so ist der Angeklagte über sein Recht zu belehren, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen (§§ 140 Abs.1 Nr.2, 140 Abs.3, 201 Abs.1 StPO).
Unterbleibt die gebotene Belehrung und liegt kein wirksamer Verzicht vor, führt dies zur Aufhebbarkeit des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers Schuldspruch oder Strafausspruch beeinflusst hätte.
Hat das Gericht die Verhängung eines Berufsverbots in Erwägung gezogen, ist bereits deshalb ein Pflichtverteidiger zu bestellen; das Unterlassen kann Verfahrensmängel begründen.
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO in Verbindung mit § 140 Abs.1 Nr.2 StPO tritt nur ein, wenn in der Hauptverhandlung ein Antrag i.S.v. § 140 Abs.3 StPO gestellt worden ist; andernfalls ist die Rüge auf die Verletzung der Belehrungspflicht zu stützen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 19. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Altmetallhändler Theodor ████████ aus ███, geboren ████████████████████ in ███, wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hérchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 19. November 1951, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden; außerdem wurde ihm der Handel mit Altmaterial jeder Art auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Seine Revision hat Erfolg.
Die Rüge der Verletzung der §§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und 201 Abs. 1 StPO greift durch. Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren wegen Hehlerei eröffnet worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ergab sich im Laufe der Hauptverhandlung der Verdacht, dass er gewerbsmäßig gehehlt habe (§ 260 StGB). Er wurde deshalb darauf hingewiesen, dass er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt werden könne. Mit diesem gemäß § 265 StPO gebotenen Hinweis hätte aber nunmehr, da eine Tat in Frage kam, die ein Verbrechen ist, die Belehrung des Angeklagten verbunden werden müssen, dass er die Bestellung eines Verteidigers beantragen könne (§§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 141 Abs. 2 und 201 Abs. 1 StPO; BGHSt 1, 302). Die Sitzungsniederschrift lässt nicht erkennen, dass diese Belehrung stattgefunden hat. Ein Verzicht des Angeklagten auf sein Recht, einen Pflichtverteidiger zu verlangen, liegt nicht vor. Die Feststellungen lassen Zweifel offen, ob der Angeklagte gewusst hat, dass ihm infolge Veränderung der Rechtslage auf Antrag ein Verteidiger bestellt werden müsse. Zwar ist er nicht als gewerbsmäßiger Hehler verurteilt worden. Der Aufgabenkreis des bestellten Verteidigers wäre jedoch nicht auf die Abwehr des Vorwurfs der Gewerbsmäßigkeit beschränkt gewesen. Hätte daher der Vorsitzende den Angeklagten belehrt, so ist nicht auszuschließen, dass dieser einen Pflichtverteidiger beantragt und dass dessen Mitwirkung Schuldspruch und Strafausspruch beeinflusst hätte.
Das Urteil kann sonach auf der gerügten Rechtsverletzung beruhen. Das Landgericht hätte überdies dem Angeklagten schon deshalb einen Pflichtverteidiger bestellen müssen, weil es den Ausspruch eines Berufsverbots in Erwägung gezogen hatte. Diesen Verfahrensverstoß (§§ 140 Abs. 1 Nr. 3, 338 Nr. 5 StPO) hat die Revision nicht gerügt. Irrig ist allerdings deren Auffassung, die Rüge der Verletzung der §§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 201 StPO müsse schon deshalb zum Zuge kommen, „weil die Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Verteidigers stattgefunden habe, dessen Anwesenheit das Gesetz vorschreibe“. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO wäre nämlich erst dann gegeben, wenn ein Antrag im Sinne des § 140 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellt worden wäre. Das ist aber nicht geschehen. Die Berufung auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 10. April 1951 (NJW 1951, 615) versagt, weil in dem dort entschiedenen Falle entgegen der Bestimmung des § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger nicht bestellt worden ist; damals kam es also nicht darauf an, ob rechtzeitig ein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gestellt worden war.
Die Verfahrensrüge muss daher zur Aufhebung des Urteils führen (RGSt 68, 397). Auf die Sachbeschwerde kommt es daher nicht mehr an.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht indessen Gelegenheit haben, die Beanstandungen der Revision über die Preisansätze für Blei, die das Urteil ohne nähere Begründung als offenbar handelsüblich den Ankaufspreisen des Angeklagten gegenüberstellt, auf ihre Berechtigung nachzuprüfen.
Das Landgericht wird ferner vor etwaiger Untersagung der Berufsausübung prüfen müssen, ob nicht bereits der Ausspruch einer empfindlichen Freiheitsstrafe und die Wirkungen ihres Vollzugs den Angeklagten künftig von der Begehung neuer Hehlereien abhalten werden, sowie, ob weniger einschneidende Maßnahmen, etwa die Stellung unter Polizeiaufsicht, neben einer Freiheitsstrafe zum Schutze der Öffentlichkeit ausreichen.
Hérchner
| Groß | Dr. Augustin | ||
| Krumme | Dr. Hille |