Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 254/55
- Datum
- 10.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist vom Vorsitzenden zwingend zu prüfen und gegebenenfalls von Amts wegen anzuordnen, wenn die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Verteidigungsunfähigkeit des Beschuldigten dies erfordern.
Die Pflicht zur Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO besteht unabhängig davon, ob der Angeklagte selbst einen Verteidiger beantragt; ein Unterlassen stellt einen Rechtsfehler dar.
Unterbleibt die erforderliche Beiordnung eines Verteidigers, liegt hierin regelmäßig ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO, der das Urteil aufzuheben macht.
Bei Verfahren vor der Jugendkammer, bei zu erwartender Überschreitung der Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts oder bei Beweisfragen, die auf der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen beruhen, ist wegen der Schwierigkeit der Sachlage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 19. April 1955
Rubrum
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und in einem Falle von dieser Beschuldigung freigesprochen worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Revision macht hierzu geltend, es sei für die Hauptverhandlung kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, obwohl die Mitwirkung eines solchen wegen der Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen vier Straftaten, wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und auch deshalb geboten gewesen sei, weil der Angeklagte sich sichtlich nicht selbst habe verteidigen können. Sie macht also geltend, dass aus jedem der drei Gründe des § 140 Abs. 2 StPO die Verteidigung notwendig gewesen sei.
Dass dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nicht bestellt worden ist, beruht auf einem Rechtsfehler. § 140 Abs. 2 StPO machte es dem Vorsitzenden zur Pflicht, die Frage zu prüfen, ob die Verteidigung nach dieser Vorschrift notwendig war. Die Tatsache, dass der Angeklagte selbst die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht beantragt hatte, befreite ihn hiervon nicht, da ein Pflichtverteidiger im Falle des § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen beizuordnen ist. Da dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung stand, war die Prüfung besonders sorgfältig vorzunehmen (BGHSt 6, 199).
Das Landgericht hatte das Hauptverfahren vor der Jugendkammer eröffnet. Es hatte also entweder angenommen, dass eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten sei, oder dem Fall besondere Bedeutung beigemessen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3, § 74 Abs. 1 GVG, § 269 Abs. 2 StPO). Es liegt nahe anzunehmen, dass das Landgericht aus beiden Gründen das Hauptverfahren vor der Jugendkammer eröffnet hat. Dem Angeklagten wurde nämlich zur Last gelegt, vier Sittlichkeitsverbrechen begangen zu haben, nachdem er erst wenige Wochen vorher wegen eines gleichen Verbrechens zu sechs Monaten Gefängnis unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden war. Es konnte daher sehr wohl an eine Strafe gedacht werden, die die Strafgewalt des Jugendschöffengerichts in Jugendsachen überschritt (vgl. §§ 26, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Eine besondere Bedeutung des Falles konnte in der besonderen Gestaltung des zu beurteilenden Sachverhalts gesehen werden. Der Angeklagte war nicht geständig. Die Entscheidung über Schuld und Unschuld hing somit allein von der Glaubwürdigkeit von Kindern ab, von denen drei zur Tatzeit erst 13 und eines erst 10 Jahre alt gewesen waren.
Jeder der beiden Gesichtspunkte, die zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Jugendkammer geführt haben können, hätte den Vorsitzenden veranlassen müssen, dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen. Taten, für die eine Gesamtstrafe von mehr als zwei Jahren Zuchthaus zu erwarten ist, sind schwer im Sinne des § 140 StPO. Wenn die besondere Bedeutung eines Falles in der Schwierigkeit der Beweisführung wegen des kindlichen Alters der Zeugen liegt, dann ist in der Regel auch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der „Schwierigkeit der Sachlage“ geboten. Der Vorsitzende hätte hierbei berücksichtigen müssen, dass zur sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten auch die Kenntnis des Akteninhalts, insbesondere der polizeilichen Aussagen der Kinder und der schriftlichen Sachverständigengutachten über diese und über den Angeklagten erforderlich war, weil sich aus ihnen Anlass ergeben konnte, in der Hauptverhandlung Fragen an die Zeugen oder den Sachverständigen zu richten oder Anträge zu stellen, dass aber nicht der Angeklagte, sondern nur ein Verteidiger die Akten einsehen darf (§ 147 StPO).
Die Beurteilung des Angeklagten in dem im Eröffnungssachen erstatteten fachpsychiatrischen Gutachten und die Schreiben des Angeklagten an das Landgericht nach Erhalt der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses nebst Ladung ließen aber auch erkennen, dass der Angeklagte sich selbst nicht würde sachgemäß verteidigen können. Nach dem Gutachten ist der Angeklagte ein schwerer schizoider Psychopath, der auch zum Querulieren neigt und „in seinen Querelen ganz sein gewohntes unsachliches, unlogisches, verqueres und rabulistisches Denken zeigt und bestätigt“.
Die Anklage sandte der Angeklagte mit einem Schreiben zurück, in dem es u. a. heißt:
„Beiliegende Erzeugnisse pornographischer Sudelei stelle ich Ihnen nochmals zur Verfügung ███.“
Den Eröffnungsbeschluss und die Ladung sandte er mit einem Schreiben folgenden Wortlauts zurück:
„Beigefügte zwei Verlautbarungen übersende ich mit der Bitte um Ergänzung, ob es sich um wörtliche Entnahmen aus Boccacios Dekamerone oder ähnlichen Werken handelt oder ob solche Schriftsteller als bisher nicht erreichte Vorbilder nur im übertragenen Sinne gebraucht wurden. Ferner bitte ich um Angabe, was ein gewisser Handel mit schriftstellerischen Leistungen genannter Art als Vergütungen zahlt.“
Nach dieser Beurteilung durch den Sachverständigen und auf Grund dieser Beweise unsachlichen Denkens konnte nicht erwartet werden, dass der Angeklagte sich selbst würde sachgemäß verteidigen können.
Aus welchem Grund der Vorsitzende dem Angeklagten einen Verteidiger nicht bestellt hat, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Möglicherweise hat der Vorsitzende die Bestimmung des § 140 Abs. 2 StPO versehentlich außer Acht gelassen. Sollte dies der Fall sein, so würde der Vorsitzende gegen Sinn und Zweck des § 140 Abs. 2 StPO verstoßen haben (RGSt 68, 35). Im anderen Falle würde er von seinem pflichtgemäßen Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht haben (BGH 3 StR 404/54 vom 27. Januar 1955).
Da somit ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen, ist durch die Nichtmitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung zugleich § 338 Nr. 5 StPO verletzt. Dieser unbedingte Revisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die Frage, ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann, die zweifellos zu bejahen wäre, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
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