Aufhebung wegen fehlerhafter Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 90/54
- Datum
- 27.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist eine auf Ermessen beruhende Entscheidung, die nur auf einen Ermessensmissbrauch oder auf das gänzliche Ausbleiben von Ermessenserwägungen überprüfbar ist.
Die Entbindung des Angeklagten vom Erscheinen nach § 233 StPO begründet nicht generell einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Eine Pflichtverteidigerbeiordnung ist geboten, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine sachgemäße Verteidigung durch einen sachkundigen Verteidiger erfordert und einem Laien vernünftigerweise nicht möglich ist.
Bei der Entscheidung über die Beiordnung ist zu berücksichtigen, ob die vom Angeklagten vorgebrachte Verteidigungsrichtung nicht offensichtlich aussichtslos ist und damit fachliche Rechtsvertretung erforderlich erscheinen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Rolf ██ aus StC____-BOD ███████, geboren am █████ ██ in ████, wegen Beleidigung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Oktober 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landgericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Der Angeklagte richtete unter dem 4. Juli 1952 eine Eingabe an den Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht in Berlin. Nach Auffassung des Landgerichts sind Form und Inhalt dieses Schreibens grob beleidigend und ist diese Eingabe von dem Angeklagten auch nur zu dem Zwecke verfasst worden, die Berliner Justiz zu verunglimpfen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten bekämpft dieses Urteil mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers sei vom Gericht zu Unrecht abgelehnt worden, dringt durch.
1.) Der auf diese Verfahrensrüge zu berücksichtigende Akteninhalt ergibt insoweit folgendes:
Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren vor dem Landgericht in Berlin wegen Beihilfe zur Vortäuschung einer Straftat, wegen Beihilfe zum Betruge und wegen Beihilfe zum versuchten Betruge eröffnet worden. Mit diesem Verfahren sollte – einem Antrage der Staatsanwaltschaft entsprechend – das vorliegende Strafverfahren wegen Beleidigung verbunden werden. Der Strafkammervorsitzende gab jedoch vorher dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu dem Verbindungsantrage der Staatsanwaltschaft zu äußern. Gleichzeitig sollte der Angeklagte zu verschiedenen anderen Fragen, u. a. auch der Zuständigkeitsfrage, Stellung nehmen. Das Aufforderungsschreiben des Vorsitzenden der 1. Strafkammer enthielt u. a. folgende Wendung: „Bei der Zahl und Schwierigkeit dieser Rechtsfragen bin ich bereit, Ihnen, wenn Sie es beantragen, einen Verteidiger zu bestellen.“ Am 2. April 1953 bestellte der Vorsitzende dann auch einen Rechtsanwalt zum Verteidiger des Angeklagten, und zwar sowohl für das bereits eröffnete Strafverfahren wegen Beihilfe zum Betruge usw. als auch „hinsichtlich der Frage der vom Generalstaatsanwalt beantragten Verbindung mit dem Verfahren ... gegen [REDACTED] wegen Vergehens gegen § 185 StGB“. Am 24. April 1953 lehnte die 1. Strafkammer eine Verfahrensverbindung ab, nachdem sie zuvor das Strafverfahren wegen Beihilfe zur Vortäuschung einer Straftat usw. eingestellt hatte. Diesen Beschluss ließ der Vorsitzende zusammen mit dem Hinweis zustellen, dass ein etwaiger Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers im Beleidigungsverfahren an den Vorsitzenden der 4. Großen Strafkammer zu richten sei.
Einen solchen Antrag stellte der Angeklagte am 18. August 1953 und bat zugleich, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Durch Beschluss der 4. Großen Strafkammer vom 28. August 1953 wurde der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung befreit; gleichzeitig wurde sein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit der Begründung abgelehnt, dass „ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliegt und die Sache tatsächlich und rechtlich keine Schwierigkeiten bietet“.
2.) Nach § 140 Abs. 2 StPO hat der Vorsitzende im Allgemeinen dann einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Hierbei handelt es sich um Ermessensentscheidungen des Tatrichters. Bei der Nachprüfung insoweit ist das Revisionsgericht daher auf die Fragen beschränkt, ob ein Missbrauch des pflichtgemäßen Ermessens vorliegt oder ob Ermessenserwägungen überhaupt nicht angestellt worden sind.
Im vorliegenden Falle ist die Antragsablehnung unter dem Gesichtspunkt missbräuchlichen Ermessens zu beanstanden.
a) Aus dem Umstande, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde, weil er gemäß § 233 StPO von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden war, lässt sich allerdings für eine etwaige Beiordnungspflicht nichts herleiten.
Eine allgemeine Regelung dieses Falles im Sinne einer notwendigen Verteidigung ist im Gesetze nicht vorgesehen. Es handelt sich insoweit auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, mithin um eine Lücke des Gesetzes, die der Tatrichter stets im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß § 140 Abs. 2 StPO schließen müsste. Das ergibt sich allein schon aus der Bestimmung des § 234 StPO, wonach der Angeklagte befugt ist, sich in seiner Abwesenheit durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Der Gesetzgeber hat mithin die Frage einer Wahlvertretung ausdrücklich geregelt; dann aber kann die Möglichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Regelung der notwendigen Verteidigung für die Fälle des § 233 StPO versehentlich unterblieben sein könnte. Der Umstand der Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung zwang das Gericht mithin noch nicht ohne weiteres zu besonderen Erwägungen über die Verteidigerbeiordnung.
Insoweit ist im Übrigen auch noch zu berücksichtigen, dass bei sinnentsprechender Auslegung der Vorschrift des § 233 StPO eine Entbindung des Angeklagten von der Erscheinenspflicht im Allgemeinen nur dann angeordnet werden kann, wenn von vornherein die Tat leicht und die Schwierigkeit der Sachlage geringfügig erscheinen. Für die Mehrzahl der in Abwesenheit eines Angeklagten verhandelten Fälle entfällt die Möglichkeit der Beiordnung eines Verteidigers unter diesen Gesichtspunkten somit schlechthin.
b) Auch im vorliegenden Falle drängten weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sachlage zu einer Verteidigerbeiordnung. Denn die Höhe der verhängten Geldstrafe ist verhältnismäßig gering, und der Sachverhalt beschränkt sich im Wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom 4. Juli 1952, dessen Abfassung der Angeklagte nicht bestreitet.
c) Der Revision ist jedoch darin beizutreten, dass hier die Schwierigkeit der Rechtslage die Beiordnung eines Verteidigers notwendig machte.
Wie das angefochtene Urteil ergibt, waren gelegentlich eines anderen Strafverfahrens gegen den Angeklagten den beteiligten Justizorganen mehrfach Fehler unterlaufen, die jedenfalls eine Verletzung der Strafprozessordnung darstellten. Aus diesem Grunde hatte sich der Beschwerdeführer – nachdem eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung im Amte ohne Erfolg blieb – mit seinem Schreiben vom 4. Juli 1952, wegen dessen Form und Inhalt er in dieser Sache verurteilt worden ist, an den Generalstaatsanwalt beim Landgericht in Berlin gewandt. Diese Eingabe lässt deutlich erkennen, dass der Beschwerdeführer dabei auch geglaubt hat, zur Wahrnehmung eigener Interessen und zum Schutze der Berliner Verfassung und der Grundrechte tätig werden zu müssen.
Für die Frage der Verteidigerbeiordnung kommt es nun nicht darauf an, ob diese für sein Schreiben natürliche Einstellung des Angeklagten ihn im Ergebnis vor einer Verurteilung wegen Beleidigung schützen würde oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich insoweit nicht um eine völlig abwegige und daher erörterungsunwürdige Verteidigung des Beschwerdeführers handelte, sondern um eine Einlassung, die letztlich auch im angefochtenen Urteil andeutungsweise berücksichtigt worden ist. Sie berührt die anerkannt schwierigen Gebiete der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ und des „Irrtums“. Eine sachgemäße Verteidigung in diesen Rechtsfragen ist einem Laien im Allgemeinen unmöglich. Schon deshalb war die Beiordnung eines Verteidigers geboten. Die Ablehnung des dahingehenden Antrages begegnet mithin durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Rechtsfehler beruht, war sie in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die weiteren Revisionsrügen, die im Übrigen unbegründet waren, ankam.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |