Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unterlassene Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§140 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 178/55
Datum
23.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und Unterschlagung verurteilt und hat Revision eingelegt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nach Niederlegung der Wahlverteidigung nicht geprüft bzw. keinen Pflichtverteidiger beigeordnet hat (§140 Abs.2 StPO). Damit liegt ein unbedingter Revisionsgrund (§338 Nr.5 StPO) vor; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 140 Abs. 2 StPO verpflichtet den Vorsitzenden, nach Niederlegung der Wahlverteidigung zu prüfen, ob eine notwendige Verteidigung vorliegt und bei deren Vorliegen von Amts wegen einen Pflichtverteidiger zu bestellen.

2

Kommt ein Pflichtverteidiger bei notwendiger Verteidigung nicht zur Mitwirkung, begründet dies den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Ermessensentscheidungen über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers unterliegen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung daraufhin, ob überhaupt Ermessenserwägungen angestellt wurden und ob die Grenzen des Ermessens gewahrt sind.

4

Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Verteidigung sind insbesondere die Schwere der Tat und die Bedeutung des Verfahrens (z.B. Eröffnung vor der Strafkammer) maßgebliche Gesichtspunkte.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 14. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchdrucker Karl S ██ aus █████ ██, dort geboren am 20. ██████████████████, wegen Betrugs und Unterschlagung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als Beisitzer, Oberstaatsanwalt ████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Betrugs in 34 Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils.

Gegen den Angeklagten wurde das Hauptverfahren wegen der Beschuldigung des Betrugs in 53 Fällen, der Unterschlagung in 3 Fällen und des Arrestbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch in 2 Fällen entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor der Strafkammer eröffnet. Vor der Hauptverhandlung teilte der Wahlverteidiger dem Gericht mit, dass er die Verteidigung niedergelegt habe. In der 3 Tage währenden Hauptverhandlung war der Angeklagte ohne Verteidiger. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers war weder von ihm beantragt worden noch von Amts wegen erfolgt.

Dass dem Angeklagten nach Niederlegung der Wahlverteidigung ein Pflichtverteidiger nicht bestellt worden ist, beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf einem Rechtsfehler. § 140 Abs. 2 StPO machte es dem Vorsitzenden zur Pflicht, die Frage zu prüfen, ob die Verteidigung nach dieser Vorschrift eine notwendige sei. Die Tatsache, dass der Angeklagte selbst die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht beantragt hatte, befreite ihn nicht von dieser Verpflichtung, da die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei notwendiger Verteidigung von Amts wegen zu erfolgen hat. Die Prüfung war besonders sorgfältig vorzunehmen, da dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung stand (BGHSt 6, 199). Die Bestellung eines Verteidigers drängte sich geradezu auf, da die Staatsanwaltschaft durch Erhebung der Anklage bei dem Landgericht und das Landgericht durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie dem Fall besondere Bedeutung beimaßen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dass die besondere Bedeutung in einem anderen Umstand als der Schwere der Tat gesehen worden wäre, erscheint nach Lage der Sache ausgeschlossen. Wenn aber das Landgericht wegen der Schwere der Tat ein Strafverfahren wegen Vergehen vor der Strafkammer eröffnet, dann wird in aller Regel aus dem gleichen Grunde auch die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen.

Die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO steht nun allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Ermessensentscheidungen sind jedoch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht daraufhin unterworfen, ob Ermessenserwägungen überhaupt angestellt und ob die Grenzen des Ermessens gewahrt worden sind (BGH 3 StR 404/54 vom 27. Januar 1955). Hier besteht die recht naheliegende Möglichkeit, dass der Vorsitzende die Bestimmung des § 140 Abs. 2 StPO außer Acht gelassen hat.

Der Akteninhalt ergibt nicht, dass der Vorsitzende nach der Niederlegung der Wahlverteidigung irgendwelche Erwägungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers angestellt hätte. Sollte sich der Vorsitzende überhaupt keine Gedanken gemacht haben, ob von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen war, so hätte er gegen Sinn und Zweck des § 140 Abs. 2 StPO verstoßen (RGSt 68, 35). Im anderen Fall würde er sein Ermessen nach der Lage des Falls in rechtlich fehlerhafter Weise angewendet haben.

Da die Verteidigung eine notwendige war, ist durch die Nichtmitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung zugleich § 338 Nr. 5 StPO verletzt. Dieser unbedingte Revisionsgrund muss zur Aufhebung des Urteils führen.

Auf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachbeschwerde einzugehen, erübrigt sich unter diesen Umständen. Für die neue Hauptverhandlung sei nur auf folgendes hingewiesen: Im Fall des Betrugs zum Nachteil der Firma [REDACTED] & Co. wird zu klären sein, welchen Wert die einzelnen Maschinen hatten, die dieser Firma sicherungsübereignet werden sollten. Wenn die Firma für ihr Darlehen von 3.000 DM schon durch die Übereignung der Schneidemaschine und des Drucktiegels ausreichend gesichert war, dürfte eine Vermögensbeschädigung nicht eingetreten sein. Wenn der Angeklagte irrigerweise angenommen hatte, dass diese beiden Maschinen schon eine ausreichende Sicherung darstellten, so würde es an dem Bewusstsein fehlen, durch die Irrtumserregung und die dadurch bedingte Vermögensverfügung des Getäuschten eine Vermögensbeschädigung herbeizuführen.

GlanzmannBuschWirtzfeld
KoenigerDr. Wiefels

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