Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldspruch berichtigt zu fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 721/53
Datum
29.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Verwaltungsassistent, focht seine Verurteilung wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung an. Streitpunkt war insbesondere die Pflicht zur Vereinnahmung und Buchung eingehender Gelder sowie Bewusstheit über diese Pflicht. Der BGH verwarf die Revision und bestätigte die Schuldfeststellung; das Unterlassen der Buchungen rechtfertigt Amtsunterschlagung und kann zugleich unrichtige Buchführung darstellen. Der Schuldspruch wurde dahingehend berichtigt, dass die Tat als fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung zu fassen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsbeamter, der Gelder für Lieferungen oder Leistungen entgegennimmt, ist verpflichtet, diese zu vereinnahmen, im vorgeschriebenen Leistungsbuch zu verzeichnen und an die Kasse abzuführen; die Unterlassung dieser Tätigkeiten kann den Tatbestand der Amtsunterschlagung verwirklichen.

2

Die pflichtwidrige Unterlassung von Buchungen kann als unrichtige Führung der Bücher i.S.v. § 351 StGB gewertet werden; auch das vollständige Unterbleiben einer erforderlichen Buchführung kann hierunter fallen.

3

Bei fortgesetzten Taten ist der Umfang der Tat nicht allein nach dem Geldwert zu bemessen; die Vielzahl der einzelnen Handlungen kann den Tatumfang erhöhen und bei der Strafzumessung zu einem höheren Strafmaß führen.

4

Der Tatrichter kann im Rahmen seines Ermessens für bestimmte Fallgruppen allgemeine Grundregeln aufstellen, muss aber zugleich erkennen lassen, dass Ausnahmen zu prüfen sind und das Tatgeschehen im Einzelfall maßgeblich bleibt (insbesondere bei Entscheidungen über Strafaussetzung nach § 23 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 8. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsassistenten Otto █████ aus ███, geboren am █████████ ███ in ███, wegen Amtsunterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 8. Oktober 1953 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist „wegen fortgesetzter Unterschlagung, zum Teil in der Form der einfachen und zum Teil in der Form der schweren Amtsunterschlagung“ zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.) Soweit der Beschwerdeführer Einzelangriffe gegen den Schuldspruch führt, bezweifelt er vor allem, dass eine Amtsplicht bestanden habe, das eingenommene „Obstgeld“ und das eingenommene „Altmaterialgeld“ zu verbuchen; zumindest sei der Angeklagte sich einer solchen Pflicht nicht bewusst gewesen.

Das angefochtene Urteil stellt demgegenüber aber ausdrücklich fest, dass dem Angeklagten „als Verwaltungsbeamten des Instituts die Pflicht oblag, die für Lieferungen oder Leistungen des Instituts hereinkommenden Gelder entgegenzunehmen, sie im ‚Leistungsbuch‘ zu vereinnahmen und sodann an die Universitätskasse abzuführen“. Auf diese Darlegungen wird bei der Erörterung des zweiten Falles („Erlös aus dem Verkauf von Altmaterial“) Bezug genommen; auch für diesen Fall ergibt sich mithin aus den Urteilsfeststellungen die Pflicht des Beschwerdeführers zur Vornahme einer Buchung.

Zu Recht hat die Strafkammer in der pflichtwidrigen Unterlassung auch eine unrichtige Führung der Bücher im Sinne des § 351 StGB gesehen; diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. u. a. BGH in 5 StR 559/53 vom 19.1.1954; RG in JW 1935, 866 und in DR 1941, 2291). Keiner Entscheidung bedarf hier – bei den getroffenen Feststellungen – die Frage, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 351 StGB auch dann vorliegt, wenn die gebotene Führung eines Buches überhaupt unterbleibt.

Dass sich der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Vornahme der in Rede stehenden Eintragungen bewusst war, ergibt der Urteilszusammenhang deutlich. Denn nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe hat sich der Angeklagte selbst damit verteidigt, er habe die Buchungen vornehmen wollen, sobald er in der Lage gewesen wäre, auch das Geld abzuliefern; nach der Überzeugung des Landgerichts sind die „Eintragungen nur unterblieben, um die Nichtabführung der Gelder zu ‚verschleiern‘“ (mithin nicht aus Unkenntnis der Buchungspflicht).

Die Einzelbeanstandungen der Revision zur Schuldfrage gehen somit fehl.

Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergab insoweit keine Rechtsfehler.

2.) Gleichfalls erfolglos bleiben die Angriffe gegen den Strafausspruch.

a) Das Landgericht hat die vom Angeklagten beantragte Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) deshalb versagt, weil das öffentliche Interesse die „Vollstreckung der Strafe erfordere“. Zur Begründung hierfür weist die angefochtene Entscheidung auf die Beamteneigenschaft des Angeklagten und auf den Tatumfang hin; sie stellt es mithin nicht allein auf die Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers ab, sondern zieht diesen Gesichtspunkt nur zur Erörterung einer Grundregel heran. Wie der erkennende Senat aber bereits mehrfach entschieden hat, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter für eine bestimmte Gruppe von Fällen „Grundregeln“ aufstellt, hierbei aber zugleich erkennen lässt, dass Ausnahmen zugelassen sein sollen und dass für die Entscheidung das Tatgeschehen im Einzelfall mitbestimmend war. Nur so aber sind auch hier die Ermessenserwägungen der Strafkammer zu verstehen.

b) Soweit die Revision den „Umfang“ der Tat als gering hinstellen will, indem sie auf die Höhe des insgesant unterschlagenen Geldbetrages hinweist, verkennt sie, dass der „Umfang“ einer Tat nicht allein durch die geldliche Bedeutung der erlangten Werte bestimmt wird, sondern vor allem auch durch die Zahl der Einzelhandlungen, die die fortgesetzte Tat ausmachen. Unter diesem Gesichtspunkt aber kann die Würdigung der Tat mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden, selbst wenn man im Übrigen der Meinung des Beschwerdeführers folgen wollte.

c) Die Revision versteht das angefochtene Urteil falsch, wenn sie ihm unterstellt, es habe dem Angeklagten bei der Erörterung der Straffrage die Unterschlagung von Steuergeldern zur Last gelegt und sich damit in Widerspruch zu den übrigen Feststellungen gesetzt. Die Strafkammer spricht auch in den Strafzumessungsgründen soweit es die Tat des Angeklagten anlangt – lediglich von „öffentlichen Geldern“; „Steuergelder“ werden nur deshalb erwähnt, weil das Landgericht hervorheben will, dass aus diesen Mitteln das Gehalt des Angeklagten aufgebracht wird.

d) Schließlich ergeben sich auch keine Bedenken daraus, dass die Frage nach dem künftigen Wohlverhalten des Angeklagten im Urteil nicht mehr erörtert worden ist (§ 23 Abs. 2 StGB). Auf diese Voraussetzung für die Strafaussetzung kommt es denn nicht mehr an, wenn die Vergünstigung ohnehin nicht angeordnet werden darf, weil einer der in Absatz 3 des § 23 StGB aufgeführten Gründe entgegensteht.

Nach alldem war – entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts – die Revision des Angeklagten in vollem Umfang zu verwerfen.

Der Schuldspruch war jedoch zu berichtigen, weil die leichteren Begehungsarten der fortgesetzten Handlung in dem schwersten Tatbestand aufgehen und dies vom Landgericht bei der Fassung des Schuldspruchs nicht berücksichtigt worden ist.

SarstedtSiemerSchmitt
SchmidtDr. Borker

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