Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung der Einstellung nach Straffreiheitsgesetz und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 242/56
Datum
23.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 und die Unterlassung eines Berufsverbots. Der BGH hält die Feststellungen zur ursächlichen Notlage für lückenhaft und stellt Mängel in der Prüfung von Untreue- und Betrugstatbeständen fest. Er hebt die Einstellung insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes setzt voraus, dass die strafbare Handlung ursächlich durch Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse hervorgerufen ist; wirtschaftliche Schwierigkeiten, die auf mangelhafte kaufmännische Führung zurückgehen, rechtfertigen die Einstellung nicht.

2

Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfordert die Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten, die über bloße schuldrechtliche Vertragsverpflichtungen hinausgehen und ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis begründen.

3

Ein vollendeter Betrug (§ 263 StGB) liegt nur vor, wenn die Täuschung den Getäuschten zu einer Verfügung veranlasst, wodurch dessen Vermögenslage beeinträchtigt oder seine Befriedigungsmöglichkeit konkret beeinträchtigt wird; dies muss durch Feststellungen belegt werden.

4

Bei Rügen fehlerhafter Rechtsanwendung ist gemäß § 301 StPO eine vollständige sachliche Rechtsprüfung vorzunehmen; diese Prüfung kann auch zugunsten des Angeklagten erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 15. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rundfunktechniker Franz C__ aus M███, geboren am █████ in ███ █████, wegen Untreue u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Hibner als beisitzende ████████,

Amtsgerichtsrat █████████ als █████████ ███ ████████████████████,

Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 1956, soweit das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, greift das Urteil insoweit an, als die Strafkammer das Verfahren auf Grund des § 3 Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt und von der Möglichkeit des § 13 Abs. 2, dem Angeklagten die Ausübung des Berufs eines selbständigen Kaufmanns zu untersagen (§ 42 l StGB), keinen Gebrauch gemacht hat.

Das Rechtsmittel, mit dem die Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird, hat Erfolg:

1.) Die Urteilsgründe tragen nicht die Auffassung des Landgerichts, dass gerade die Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse die Notlage des Angeklagten herbeigeführt haben. Er war vor dem Kriege unselbständiger Rundfunkmechaniker.

Nach dem Verlust seiner Heimat und nach seiner Ende 1949 erfolgten Entlassung aus russischer Kriegsgefangenschaft war er zunächst wieder als Rundfunkmechaniker bei einer Firma tätig. Es mag noch als Erscheinung der Nachkriegszeit angesehen werden, dass er dann als Flüchtling versuchte, sich selbständig zu machen. Die Geschäftsgründung verursachte jedoch nicht die wirtschaftliche Bedrängnis des Angeklagten, die ihn zu seinen strafbaren Handlungen brachte. Dem Angeklagten stand nach den Feststellungen des Tatrichters ein ausreichendes Anfangskapital in Form von Darlehen zur Verfügung. Ihm gelang es durch seine Geschicklichkeit, sich einen wachsenden Kundenkreis zu erwerben.

In wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet er, weil er es mangels einer entsprechenden kaufmännischen Vorbildung und Erfahrung nicht verstand, seinen Betrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Obwohl sich der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt hat, spätestens ab 1. Juni 1953 darüber im Klaren war, dass der Zusammenbruch seines Geschäftes nicht mehr aufzuhalten war, erweiterte er um jene Zeit seinen Betrieb mit völlig unzulänglichen Mitteln und vermehrte dadurch seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die er dann durch die festgestellten Straftaten abzuwenden suchte. Die wirtschaftliche Notlage ist sonach weder durch die Kriegs- noch durch die Nachkriegsereignisse hervorgerufen worden, sondern auf das Geschäftsgebaren des Angeklagten zurückzuführen. Das Urteil ist nach alledem insoweit aufzuheben.

2.) Die Rüge der fehlerhaften Anwendung des Straffreiheitsgesetzes führt im Umfang der Anfechtung zur Nachprüfung der sachlichen Rechtsanwendung (RGSt 54, 8), und zwar gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten. Hierzu ist zu bemerken:

Im Falle II 1 der Urteilsgründe (Firma ██████) war der Angeklagte wohl Käufer und Verkäufer für eigene Rechnung. Der Tatbestand der Untreue wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. In der Regel hat der Einzelhändler als Käufer nur den Kaufpreis an den Lieferanten zu zahlen und gemäß § 242 BGB ganz allgemein auf die Belange des Verkäufers Rücksicht zu nehmen. Die Verletzung dieser rein schuldrechtlichen Pflichten fällt nicht unter die Strafdrohung des § 266 StGB (z. B. KGSt 71, 90; 73, 299; BGHSt 1, 186). Dies gilt auch dann, wenn sich die Lieferfirma das Eigentum vorbehalten und der Einzelhändler die Verpflichtung übernommen hat, den Verkaufserlös alsbald an sie abzuführen. Dass der Angeklagte verpflichtet war, bei Verkäufen auf Teilzahlung das Eigentum zugunsten der Lieferantin vorzubehalten, und dass er diese Pflicht verletzt hat, stellt das Urteil nicht fest; es ist ihm auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte nach den mit der Firma ██████ vereinbarten Geschäftsbedingungen die Käufer zu veranlassen hatte, Ratenzahlungen nicht an ihn, sondern an die Lieferantin oder ein zur Finanzierung herangezogenes Institut zu entrichten. Eine Verletzung solcher Pflichten könnte den Tatbestand des § 266 StGB erfüllen (BGH 4 StR 141/55 vom 13. Oktober 1955).

Das Landgericht hat unerörtert gelassen, inwieweit einzelne Rundfunkgeräte durch „die betrügerische Hingabe von Wechseln“ erlangt sind. Es glaubte eine nähere Aufklärung mangels geordneter Unterlagen und Buchführung nicht schaffen zu können. Diese Feststellung dürfte sich wohl nur auf die Verhältnisse beim Angeklagten beziehen. In der neuen Verhandlung wird Gelegenheit bestehen, an Hand der Unterlagen der Firma ██████ den Sachverhalt näher aufzuklären.

Zum Fall II 1 e (tateinheitlich begangener Betrug zum Schaden der ████████████ SC):

Der Angeklagte hatte sein Konto bereits mit etwa 1.170 DM überzogen. Ein vollendeter Betrug läge nur dann vor, wenn die Sparkasse in der Annahme, an dem Rundfunkgerät Eigentum erworben zu haben, von sofortigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen hätte, und wenn sie sich durch solche Maßnahmen damals noch Befriedigung hätte verschaffen können. Dass die Sparkasse infolge der Übereignung weiteren Kredit gewährte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Im Falle II 2 der Urteilsgründe (Firma RO-EC-1C GmbH) handelt es sich nach den bisherigen Feststellungen um Kommissionsgeschäfte (§ 406 HGB in Verbindung mit §§ 383 ff. HGB). Auf Untreuehandlungen ist dann nicht § 266 StGB, sondern § 95 Abs. 1 Nr. 2 Börsengesetz anzuwenden (RGSt 61, 341, 344 f.). Wegen eines etwa gegenüber der Firma ███ begangenen Betrugs wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen.

Im Falle II 5 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil des RoC___) ist nicht deutlich genug ersichtlich, dass der Geschädigte außer zur Hingabe eines Darlehens von 350 DM noch zu weiteren Zahlungen bestimmt wurde.

Die Nichtanwendung des § 42 l StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.

MantelDr. PeetzDr. Sauer
RotbergHibner

Zitiert (1)